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§
1363.
(1) Die Ehegatten leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn
sie nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbaren.
(2) Das Vermögen des Mannes und das Vermögen der Frau werden nicht
gemeinschaftliches Vermögen der Ehegatten; dies gilt auch für Vermögen,
das ein Ehegatte nach der Eheschließung erwirbt. Der Zugewinn, den die
Ehegatten in der Ehe erzielen, wird jedoch ausgeglichen, wenn die
Zugewinngemeinschaft endet.
§ 1364.
Jeder Ehegatte verwaltet sein Vermögen selbständig; er ist jedoch in
der Verwaltung seines Vermögens nach Maßgabe der folgenden
Vorschriften beschränkt
§ 1365.
(1) Ein Ehegatte kann sich nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten
verpflichten, über sein Vermögen im ganzen zu verfügen. Hat er sich
ohne Zustimmung des anderen Ehegatten verpflichtet, so kann er die
Verpflichtung nur erfüllen, wenn der andere Ehegatte einwilligt.
(2) Entspricht das Rechtsgeschäft den Grundsätzen einer ordnungsmäßigen
Verwaltung, so kann das Vormundschaftsgericht auf Antrag des Ehegatten
die Zustimmung des anderen Ehegatten ersetzen, wenn dieser sie ohne
ausreichenden Grund verweigert oder durch Krankheit oder Abwesenheit an
der Abgabe einer Erklärung verhindert und mit dem Aufschub Gefahr
verbunden ist.
§ 1366.
(1) Ein Vertrag, den ein Ehegatte ohne die erforderliche Einwilligung
des anderen Ehegatten schließt, ist wirksam, wenn dieser ihn genehmigt.
(2) Bis zur Genehmigung kann der Dritte den Vertrag widerrufen. Hat er
gewusst, dass der Mann oder die Frau verheiratet ist, so kann er nur
widerrufen, wenn der Mann oder die Frau wahrheitswidrig behauptet hat,
der andere Ehegatte habe eingewilligt; er kann auch in diesem Falle
nicht widerrufen, wenn ihm beim Abschluss des Vertrages bekannt war, dass der andere Ehegatte nicht eingewilligt hatte.
(3) Fordert der Dritte den Ehegatten auf, die erforderliche Genehmigung
des anderen Ehegatten zu beschaffen, so kann dieser sich nur dem Dritten
gegenüber über die Genehmigung erklären; hat er sich bereits vor der
Aufforderung seinem Ehegatten gegenüber erklärt, so wird die
Erklärung unwirksam. Die Genehmigung kann nur innerhalb von zwei Wochen
seit dem Empfang der Aufforderung erklärt werden; wird sie nicht
erklärt, so gilt sie als verweigert. Ersetzt das Vormundschaftsgericht
die Genehmigung, so ist sein Beschluss nur wirksam, wenn der Ehegatte
ihn dem Dritten innerhalb der zweiwöchigen Frist mitteilt; andernfalls
gilt die Genehmigung als verweigert.
(4) Wird die Genehmigung verweigert, so ist der Vertrag unwirksam.
§ 1367.
Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ohne die erforderliche Einwilligung
vorgenommen wird, ist unwirksam.
§ 1368.
Verfügt ein Ehegatte ohne die erforderliche Zustimmung des anderen
Ehegatten über sein Vermögen, so ist auch der andere Ehegatte
berechtigt, die sich aus der Unwirksamkeit der Verfügung ergebenden
Rechte gegen den Dritten gerichtlich geltend zu machen.
§ 1369.
(1) Ein Ehegatte kann über ihm gehörende Gegenstände des ehelichen
Haushalts nur verfügen und sich zu einer solchen Verfügung auch nur
verpflichten, wenn der andere Ehegatte einwilligt.
(2) Das Vormundschaftsgericht kann auf Antrag des Ehegatten die
Zustimmung des anderen Ehegatten ersetzen, wenn dieser sie ohne
ausreichenden Grund verweigert oder durch Krankheit oder Abwesenheit
verhindert ist, eine Erklärung abzugeben.
(3) Die Vorschriften der §§ 1366 bis 1368 gelten entsprechend.
§ 1370.
Haushaltsgegenstände, die an Stelle von nicht mehr vorhandenen oder
wertlos gewordenen Gegenständen angeschafft werden, werden Eigentum des
Ehegatten, dem die nicht mehr vorhandenen oder wertlos gewordenen
Gegenstände gehört haben
§ 1371.
(1) Wird der Güterstand durch den Tod eines Ehegatten beendet, so wird
der Ausgleich des Zugewinns dadurch verwirklicht, dass sich der
gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten um ein Viertel der
Erbschaft erhöht; hierbei ist unerheblich, ob die Ehegatten im
einzelnen Fall einen Zugewinn erzielt haben.
(2) Wird der überlebende Ehegatte nicht Erbe und steht ihm auch kein
Vermächtnis zu, so kann er Ausgleich des Zugewinns nach den
Vorschriften der §§ 1373 bis 1383, 1390 verlangen; der Pflichtteil des
überlebenden Ehegatten oder eines anderen Pflichtteilsberechtigten
bestimmt sich in diesem Falle nach dem nicht erhöhten gesetzlichen
Erbteil des Ehegatten.
(3) Schlägt der überlebende Ehegatte die Erbschaft aus, so kann er
neben dem Ausgleich des Zugewinns den Pflichtteil auch dann verlangen,
wenn dieser ihm nach den erbrechtlichen Bestimmungen nicht zustünde;
dies gilt nicht, wenn er durch Vertrag mit seinem Ehegatten auf sein
gesetzliches Erbrecht oder sein Pflichtteilsrecht verzichtet hat.
(4) Sind erbberechtigte Abkömmlinge des verstorbenen Ehegatten, welche
nicht aus der durch den Tod dieses Ehegatten aufgelösten Ehe stammen,
oder erbersatzberechtigte Abkömmlinge vorhanden, so ist der überlebende
Ehegatte verpflichtet, diesen Abkömmlingen, wenn und soweit sie dessen
bedürfen, die Mittel zu einer angemessenen Ausbildung aus dem nach
Absatz 1 zusätzlich gewährten Viertel zu gewähren.
§ 1372.
Wird der Güterstand auf andere Weise als durch den Tod eines Ehegatten
beendet, so wird der Zugewinn nach den Vorschriften der §§ 1373 bis
1390 ausgeglichen.
§ 1373.
Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten das
Anfangsvermögen übersteigt
§ 1374.
(1) Anfangsvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug
der Verbindlichkeiten beim Eintritt des Güterstandes gehört; die
Verbindlichkeiten können nur bis zur Höhe des Vermögens abgezogen
werden.
(2) Vermögen, das ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstandes von
Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch
Schenkung oder als Ausstattung erwirbt, wird nach Abzug der
Verbindlichkeiten dem Anfangsvermögen hinzugerechnet, soweit es nicht
den Umständen nach zu den Einkünften zu rechnen ist.
§ 1375.
(1) Endvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der
Verbindlichkeiten bei der Beendigung des Güterstandes gehört. Die
Verbindlichkeiten werden, wenn Dritte gemäß § 1390 in Anspruch
genommen werden können, auch insoweit abgezogen, als sie die Höhe des
Vermögens übersteigen.
(2) Dem Endvermögen eines Ehegatten wird der Betrag hinzugerechnet, um
den dieses Vermögen dadurch vermindert ist, dass ein Ehegatte nach
Eintritt des Güterstandes
1. unentgeltliche Zuwendungen gemacht hat, durch die er nicht einer
sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht
entsprochen hat,
2. Vermögen verschwendet hat oder
3. Handlungen in der Absicht vorgenommen hat, den anderen Ehegatten zu
benachteiligen.
(3) Der Betrag der Vermögensminderung wird dem Endvermögen nicht
hinzugerechnet, wenn sie mindestens zehn Jahre vor Beendigung des
Güterstandes eingetreten ist oder wenn der andere Ehegatte mit der
unentgeltlichen Zuwendung oder der Verschwendung einverstanden gewesen
ist.
§ 1376.
(1) Der Berechnung des Anfangsvermögens wird der Wert zugrunde gelegt,
den das beim Eintritt des Güterstandes vorhandene Vermögen in diesem
Zeitpunkt, das dem Anfangsvermögen hinzuzurechnende Vermögen im
Zeitpunkt des Erwerbes hatte.
(2) Der Berechnung des Endvermögens wird der Wert zugrunde gelegt, den
das bei Beendigung des Güterstandes vorhandene Vermögen in diesem
Zeitpunkt, eine dem Endvermögen hinzuzurechnende Vermögensminderung in
dem Zeitpunkt hatte, in dem sie eingetreten ist.
(3) Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für die Bewertung
von Verbindlichkeiten.
(4) Ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb, der bei der Berechnung
des Anfangsvermögens und des Endvermögens zu berücksichtigen ist, ist
mit dem Ertragswert anzusetzen, wenn der Eigentümer nach § 1378 Abs. 1
in Anspruch genommen wird und eine Weiterführung oder Wiederaufnahme
des Betriebes durch den Eigentümer oder einen Abkömmling erwartet
werden kann; die Vorschrift des § 2049 Abs. 2 ist anzuwenden.
§ 1377.
(1) Haben die Ehegatten den Bestand und den Wert des einem Ehegatten
gehörenden Anfangsvermögens und der diesem Vermögen hinzuzurechnenden
Gegenstände gemeinsam in einem Verzeichnis festgestellt, so wird im
Verhältnis der Ehegatten zueinander vermutet, dass das Verzeichnis
richtig ist.
(2) Jeder Ehegatte kann verlangen, dass der andere Ehegatte bei der
Aufnahme des Verzeichnisses mitwirkt. Auf die Aufnahme des
Verzeichnisses sind die für den Nießbrauch geltenden Vorschriften des
§ 1035 anzuwenden. Jeder Ehegatte kann den Wert der
Vermögensgegenstände und der Verbindlichkeiten auf seine Kosten durch
Sachverständige feststellen lassen.
(3) Soweit kein Verzeichnis aufgenommen ist, wird vermutet, dass das
Endvermögen eines Ehegatten seinen Zugewinn darstellt
§ 1378.
(1) Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des
anderen, so steht die Hälfte des Überschusses dem anderen Ehegatten
als Ausgleichsforderung zu.
(2) Die Höhe der Ausgleichsforderung wird durch den Wert des Vermögens
begrenzt, das nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung des Güterstandes
vorhanden ist.
(3) Die Ausgleichsforderung entsteht mit der Beendigung des Güterstandes
und ist von diesem Zeitpunkt an vererblich und übertragbar. Eine
Vereinbarung, die die Ehegatten während eines Verfahrens, das auf die
Auflösung der Ehe gerichtet ist, für den Fall der Auflösung der Ehe
über den Ausgleich des Zugewinns treffen, bedarf der notariellen
Beurkundung; § 127a findet auch auf eine Vereinbarung Anwendung, die in
einem Verfahren in Ehesachen vor dem Prozessgericht protokolliert wird.
Im übrigen kann sich kein Ehegatte vor der Beendigung des Güterstandes
verpflichten, über die Ausgleichsforderung zu verfügen.
(4) Die Ausgleichsforderung verjährt in drei Jahren; die Frist beginnt
mit dem Zeitpunkt, in dem der Ehegatte erfährt, dass der Güterstand
beendet ist. Die Forderung verjährt jedoch spätestens dreißig Jahre
nach der Beendigung des Güterstandes. Endet der Güterstand durch den
Tod eines Ehegatten, so sind im übrigen die Vorschriften anzuwenden,
die für die Verjährung eines Pflichtteilsanspruchs gelten.
§ 1379.
(1) Nach der Beendigung des Güterstandes ist jeder Ehegatte
verpflichtet, dem anderen Ehegatten über den Bestand seines
Endvermögens Auskunft zu erteilen. Jeder Ehegatte kann verlangen, dass
er bei der Aufnahme des ihm nach § 260 vorzulegenden Verzeichnisses
zugezogen und das der Wert der Vermögensgegenstände und der
Verbindlichkeiten ermittelt wird. Er kann auch verlangen, dass das
Verzeichnis auf seine Kosten durch die zuständige Behörde oder durch
einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird.
(2) Hat ein Ehegatte die Scheidung beantragt oder Klage auf Aufhebung
oder Nichtigerklärung der Ehe erhoben, gilt Absatz 1 entsprechend.
§ 1380.
(1) Auf die Ausgleichsforderung eines Ehegatten wird angerechnet, was
ihm von dem anderen Ehegatten durch Rechtsgeschäft unter Lebenden mit
der Bestimmung zugewendet ist, dass es auf die Ausgleichsforderung
angerechnet werden soll. Im Zweifel ist anzunehmen, dass
Zuwendungen angerechnet werden sollen, wenn ihr Wert den Wert von
Gelegenheitsgeschenken übersteigt, die nach den Lebensverhältnissen
der Ehegatten üblich sind.
(2) Der Wert der Zuwendung wird bei der Berechnung der
Ausgleichsforderung dem Zugewinn des Ehegatten hinzugerechnet, der die
Zuwendung gemacht hat. Der Wert bestimmt sich nach dem Zeitpunkt der
Zuwendung
§ 1381.
(1) Der Schuldner kann die Erfüllung der Ausgleichsforderung
verweigern, soweit der Ausgleich des Zugewinns nach den Umständen des
Falles grob unbillig wäre.
(2) Grobe Unbilligkeit kann insbesondere dann vorliegen, wenn der
Ehegatte, der den geringeren Zugewinn erzielt hat, längere Zeit
hindurch die wirtschaftlichen Verpflichtungen, die sich aus dem
ehelichen Verhältnis ergeben, schuldhaft nicht erfüllt hat.
§ 1382.
(1) Das Familiengericht stundet auf Antrag eine Ausgleichsforderung,
soweit sie vom Schuldner nicht bestritten wird, wenn die sofortige
Zahlung auch unter Berücksichtigung der Interessen des Gläubigers zur
Unzeit erfolgen würde. Die sofortige Zahlung würde auch dann zur
Unzeit erfolgen, wenn sie die Wohnverhältnisse oder sonstigen
Lebensverhältnisse gemeinschaftlicher Kinder nachhaltig verschlechtern
würde.
(2) Eine gestundete Forderung hat der Schuldner zu verzinsen.
(3) Das Familiengericht kann auf Antrag anordnen, dass der Schuldner
für eine gestundete Forderung Sicherheit zu leisten hat.
(4) Über Höhe und Fälligkeit der Zinsen und über Art und Umfang der
Sicherheitsleistung entscheidet das Familiengericht nach billigem
Ermessen.
(5) Soweit über die Ausgleichsforderung ein Rechtsstreit anhängig
wird, kann der Schuldner einen Antrag auf Stundung nur in diesem
Verfahren stellen.
(6) Das Familiengericht kann eine rechtskräftige Entscheidung auf
Antrag aufheben oder ändern, wenn sich die Verhältnisse nach der
Entscheidung wesentlich geändert haben.
§ 1383.
(1) Das Familiengericht kann auf Antrag des Gläubigers anordnen, dass
der Schuldner bestimmte Gegenstände seines Vermögens dem Gläubiger
unter Anrechnung auf die Ausgleichsforderung zu übertragen hat, wenn
dies erforderlich ist, um eine grobe Unbilligkeit für den Gläubiger zu
vermeiden, und wenn dies dem Schuldner zugemutet werden kann; in der
Entscheidung ist der Betrag festzusetzen, der auf die
Ausgleichsforderung angerechnet wird.
(2) Der Gläubiger muss die Gegenstände, deren Übertragung er begehrt,
in dem Antrage bezeichnen.
(3) § 1382 Abs. 5 gilt entsprechend
§ 1384.
Wird die Ehe geschieden, so tritt für die Berechnung des Zugewinns an
die Stelle der Beendigung des Güterstandes der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit
des Scheidungsantrags
§ 1385.
Leben die Ehegatten seit mindestens drei Jahren getrennt, so kann jeder
von ihnen auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns klagen
§ 1386.
(1) Ein Ehegatte kann auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns klagen,
wenn der andere Ehegatte längere Zeit hindurch die wirtschaftlichen
Verpflichtungen, die sich aus dem ehelichen Verhältnis ergeben,
schuldhaft nicht erfüllt hat und anzunehmen ist, dass er sie auch in
Zukunft nicht erfüllen wird.
(2) Ein Ehegatte kann auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns klagen,
wenn der andere Ehegatte
1. ein Rechtsgeschäft der in § 1365 bezeichneten Art ohne die
erforderliche Zustimmung vorgenommen hat oder
2. sein Vermögen durch eine der in § 1375 bezeichneten Handlungen
vermindert hat
und eine erhebliche Gefährdung der künftigen Ausgleichsforderung zu
besorgen ist.
(3) Ein Ehegatte kann auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns klagen,
wenn der andere Ehegatte sich ohne ausreichenden Grund beharrlich
weigert, ihn über den Bestand seines Vermögens zu unterrichten
§ 1387.
Wird auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns erkannt, so tritt für die
Berechnung des Zugewinns an die Stelle der Beendigung des Güterstandes
der Zeitpunkt, in dem die Klage auf vorzeitigen Ausgleich erhoben ist.
§ 1388.
Mit der Rechtskraft des Urteils, durch das auf vorzeitigen Ausgleich des
Zugewinns erkannt ist, tritt Gütertrennung ein.
§ 1389.
Ist die Klage auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns, auf
Nichtigerklärung oder Aufhebung der Ehe erhoben oder der Antrag auf
Scheidung der Ehe gestellt, so kann ein Ehegatte Sicherheitsleistung
verlangen, wenn wegen des Verhaltens des anderen Ehegatten zu besorgen
ist, dass seine Rechte auf den künftigen Ausgleich des Zugewinns
erheblich gefährdet werden.
§ 1390.
(1) Soweit einem Ehegatten gemäß § 1378 Abs. 2 eine
Ausgleichsforderung nicht zusteht, weil der andere Ehegatte in der
Absicht, ihn zu benachteiligen, unentgeltliche Zuwendungen an einen
Dritten gemacht hat, ist der Dritte verpflichtet, das Erlangte nach den
Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung
an den Ehegatten zum Zwecke der Befriedigung wegen der ausgefallenen
Ausgleichsforderung herauszugeben. Der Dritte kann die Herausgabe durch
Zahlung des fehlenden Betrages abwenden.
(2) Das gleiche gilt für andere Rechtshandlungen, wenn die Absicht, den
Ehegatten zu benachteiligen, dem Dritten bekannt war.
(3) Der Anspruch verjährt in drei Jahren nach der Beendigung des
Güterstandes. Endet der Güterstand durch den Tod eines Ehegatten, so
wird die Verjährung nicht dadurch gehemmt, dass der Anspruch erst
geltend gemacht werden kann, wenn der Ehegatte die Erbschaft oder ein
Vermächtnis ausgeschlagen hat.
(4) Ist die Klage auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns oder auf
Nichtigerklärung, Scheidung oder Aufhebung der Ehe erhoben, so kann ein
Ehegatte von dem Dritten Sicherheitsleistung wegen der ihm nach den
Absätzen 1 und 2 zustehenden Ansprüche verlangen
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