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§
1408.
(1) Die Ehegatten können ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch
Vertrag (Ehevertrag) regeln, insbesondere auch nach der Eingehung der
Ehe den Güterstand aufheben oder ändern.
(2) In einem Ehevertrag können die Ehegatten durch eine ausdrückliche
Vereinbarung auch den Versorgungsausgleich ausschließen. Der Ausschluss
ist unwirksam, wenn innerhalb eines Jahres nach Vertragsschluss Antrag
auf Scheidung der Ehe gestellt wird.
§ 1409.
Der Güterstand kann nicht durch Verweisung auf nicht mehr geltendes
oder ausländisches Recht bestimmt werden
§ 1410.
Der Ehevertrag muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile zur
Niederschrift eines Notars geschlossen werden.
§ 1411.
(1) Wer in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, kann einen
Ehevertrag nur mit Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters schließen.
Dies gilt auch für einen Betreuten, soweit für diese Angelegenheit ein
Einwilligungsvorbehalt angeordnet ist. Ist der gesetzliche Vertreter ein
Vormund oder Betreuer, so ist außer der Zustimmung des gesetzlichen
Vertreters die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts erforderlich, wenn
der Ausgleich des Zugewinns ausgeschlossen oder eingeschränkt oder wenn
Gütergemeinschaft vereinbart oder aufgehoben wird. Der gesetzliche
Vertreter kann für einen in der Geschäftsfähigkeit beschränkten
Ehegatten oder einen geschäftsfähigen Betreuten keinen Ehevertrag
schließen.
(2) Für einen geschäftsunfähigen Ehegatten schließt der gesetzliche
Vertreter den Vertrag; Gütergemeinschaft kann er nicht vereinbaren oder
aufheben. Ist der gesetzliche Vertreter ein Vormund oder Betreuer, so
kann er den Vertrag nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts
schließen
§ 1412.
(1) Haben die Ehegatten den gesetzlichen Güterstand ausgeschlossen oder
geändert, so können sie hieraus einem Dritten gegenüber Einwendungen
gegen ein Rechtsgeschäft, das zwischen einem von ihnen und dem Dritten
vorgenommen worden ist, nur herleiten, wenn der Ehevertrag im Güterrechtsregister
des zuständigen Amtsgerichts eingetragen oder dem Dritten bekannt war,
als das Rechtsgeschäft vorgenommen wurde; Einwendungen gegen ein
rechtskräftiges Urteil, das zwischen einem der Ehegatten und dem
Dritten ergangen ist, sind nur zulässig, wenn der Ehevertrag
eingetragen oder dem Dritten bekannt war, als der Rechtsstreit anhängig
wurde.
(2) Das gleiche gilt, wenn die Ehegatten eine im Güterrechtsregister
eingetragene Regelung der güterrechtlichen Verhältnisse durch
Ehevertrag aufheben oder ändern.
§ 1413.
Überlässt ein Ehegatte sein Vermögen der Verwaltung des anderen
Ehegatten, so kann das Recht, die Überlassung jederzeit zu widerrufen,
nur durch Ehevertrag ausgeschlossen oder eingeschränkt werden; ein
Widerruf aus wichtigem Grunde bleibt gleichwohl zulässig
§ 1414.
Schließen die Ehegatten den gesetzlichen Güterstand aus oder heben sie
ihn auf, so tritt Gütertrennung ein, falls sich nicht aus dem
Ehevertrag etwas anderes ergibt. Das gleiche gilt, wenn der Ausgleich
des Zugewinns oder der Versorgungsausgleich ausgeschlossen oder die Gütergemeinschaft
aufgehoben wird.
§ 1415.
Vereinbaren die Ehegatten durch Ehevertrag Gütergemeinschaft, so gelten
die nachstehenden Vorschriften.
§ 1416.
(1) Das Vermögen des Mannes und das Vermögen der Frau werden durch die
Gütergemeinschaft gemeinschaftliches Vermögen beider Ehegatten
(Gesamtgut). Zu dem Gesamtgut gehört auch das Vermögen, das der Mann
oder die Frau während der Gütergemeinschaft erwirbt.
(2) Die einzelnen Gegenstände werden gemeinschaftlich; sie brauchen
nicht durch Rechtsgeschäft übertragen zu werden.
(3) Wird ein Recht gemeinschaftlich, das im Grundbuch eingetragen ist
oder in das Grundbuch eingetragen werden kann, so kann jeder Ehegatte
von dem anderen verlangen, dass er zur Berichtigung des Grundbuchs
mitwirke. Entsprechendes gilt, wenn ein Recht gemeinschaftlich wird, das
im Schiffsregister oder im Schiffsbauregister eingetragen ist.
§ 1417.
(1) Vom Gesamtgut ist das Sondergut ausgeschlossen.
(2) Sondergut sind die Gegenstände, die nicht durch Rechtsgeschäft übertragen
werden können.
(3) Jeder Ehegatte verwaltet sein Sondergut selbständig. Er verwaltet
es für Rechnung des Gesamtgutes.
§ 1418.
(1) Vom Gesamtgut ist das Vorbehaltsgut ausgeschlossen.
(2) Vorbehaltsgut sind die Gegenstände,
1. die durch Ehevertrag zum Vorbehaltsgut eines Ehegatten erklärt sind;
2. die ein Ehegatte von Todes wegen erwirbt oder die ihm von einem
Dritten unentgeltlich zugewendet werden, wenn der Erblasser durch
letztwillige Verfügung, der Dritte bei der Zuwendung bestimmt hat, daß
der Erwerb Vorbehaltsgut sein soll;
3. die ein Ehegatte auf Grund eines zu seinem Vorbehaltsgut gehörenden
Rechtes oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder
Entziehung eines zum Vorbehaltsgut gehörenden Gegenstandes oder durch
ein Rechtsgeschäft erwirbt, das sich auf das Vorbehaltsgut bezieht.
(3) Jeder Ehegatte verwaltet das Vorbehaltsgut selbständig. Er
verwaltet es für eigene Rechnung.
(4) Gehören Vermögensgegenstände zum Vorbehaltsgut, so ist dies
Dritten gegenüber nur nach Maßgabe des § 1412 wirksam
§ 1419.
(1) Ein Ehegatte kann nicht über seinen Anteil am Gesamtgut und an den
einzelnen Gegenständen verfügen, die zum Gesamtgut gehören; er ist
nicht berechtigt, Teilung zu verlangen.
(2) Gegen eine Forderung, die zum Gesamtgut gehört, kann der Schuldner
nur mit einer Forderung aufrechnen, deren Berichtigung er aus dem
Gesamtgut verlangen kann.
§ 1420.
Die Einkünfte, die in das Gesamtgut fallen, sind vor den Einkünften,
die in das Vorbehaltsgut fallen, der Stamm des Gesamtgutes ist vor dem
Stamm des Vorbehaltsgutes oder des Sondergutes für den Unterhalt der
Familie zu verwenden.
§ 1421.
Die Ehegatten sollen in dem Ehevertrag, durch den sie die Gütergemeinschaft
vereinbaren, bestimmen, ob das Gesamtgut von dem Mann oder der Frau oder
von ihnen gemeinschaftlich verwaltet wird. Enthält der Ehevertrag keine
Bestimmung hierüber, so verwalten die Ehegatten das Gesamtgut
gemeinschaftlich
§ 1422.
Der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, ist insbesondere berechtigt,
die zum Gesamtgut gehörenden Sachen in Besitz zu nehmen und über das
Gesamtgut zu verfügen; er führt Rechtsstreitigkeiten, die sich auf das
Gesamtgut beziehen, im eigenen Namen. Der andere Ehegatte wird durch die
Verwaltungshandlungen nicht persönlich verpflichtet.
§ 1423.
Der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, kann sich nur mit
Einwilligung des anderen Ehegatten verpflichten, über das Gesamtgut im
ganzen zu verfügen. Hat er sich ohne Zustimmung des anderen Ehegatten
verpflichtet, so kann er die Verpflichtung nur erfüllen, wenn der
andere Ehegatte einwilligt.
§ 1424.
Der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, kann nur mit Einwilligung des
anderen Ehegatten über ein zum Gesamtgut gehörendes Grundstück verfügen;
er kann sich zu einer solchen Verfügung auch nur mit Einwilligung
seines Ehegatten verpflichten. Dasselbe gilt, wenn ein eingetragenes
Schiff oder Schiffsbauwerk zum Gesamtgut gehört
§ 1425.
(1) Der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, kann nur mit Einwilligung
des anderen Ehegatten Gegenstände aus dem Gesamtgut verschenken; hat er
ohne Zustimmung des anderen Ehegatten versprochen, Gegenstände aus dem
Gesamtgut zu verschenken, so kann er dieses Versprechen nur erfüllen,
wenn der andere Ehegatte einwilligt. Das gleiche gilt von einem
Schenkungsversprechen, das sich nicht auf das Gesamtgut bezieht.
(2) Ausgenommen sind Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht
oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird.
§ 1426.
Ist ein Rechtsgeschäft, das nach den §§ 1423, 1424 nur mit
Einwilligung des anderen Ehegatten vorgenommen werden kann, zur
ordnungsmäßigen Verwaltung des Gesamtgutes erforderlich, so kann das
Vormundschaftsgericht auf Antrag die Zustimmung des anderen Ehegatten
ersetzen, wenn dieser sie ohne ausreichenden Grund verweigert oder durch
Krankheit oder Abwesenheit an der Abgabe einer Erklärung verhindert und
mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.
§ 1427.
(1) Nimmt der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, ein Rechtsgeschäft
ohne die erforderliche Einwilligung des anderen Ehegatten vor, so gelten
die Vorschriften des § 1366 Abs. 1, 3, 4 und des § 1367 entsprechend.
(2) Einen Vertrag kann der Dritte bis zur Genehmigung widerrufen. Hat er
gewusst, dass der Ehegatte in Gütergemeinschaft lebt, so kann er nur
widerrufen, wenn dieser wahrheitswidrig behauptet hat, der andere
Ehegatte habe eingewilligt; er kann auch in diesem Falle nicht
widerrufen, wenn ihm beim Abschluss des Vertrages bekannt war, dass der
andere Ehegatte nicht eingewilligt hatte
§ 1428.
Verfügt der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, ohne die
erforderliche Zustimmung des anderen Ehegatten über ein zum Gesamtgut
gehörendes Recht, so kann dieser das Recht gegen Dritte gerichtlich
geltend machen; der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, braucht
hierzu nicht mitzuwirken
§ 1429.
Ist der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, durch Krankheit oder
durch Abwesenheit verhindert, ein Rechtsgeschäft vorzunehmen, das sich
auf das Gesamtgut bezieht, so kann der andere Ehegatte das Rechtsgeschäft
vornehmen, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist; er kann hierbei
im eigenen Namen oder im Namen des verwaltenden Ehegatten handeln. Das
gleiche gilt für die Führung eines Rechtsstreits, der sich auf das
Gesamtgut bezieht.
§ 1430.
Verweigert der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, ohne ausreichenden
Grund die Zustimmung zu einem Rechtsgeschäft, das der andere Ehegatte
zur ordnungsmäßigen Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten
vornehmen muss, aber ohne diese Zustimmung nicht mit Wirkung für das
Gesamtgut vornehmen kann, so kann das Vormundschaftsgericht die
Zustimmung auf Antrag ersetzen.
§ 1431.
(1) Hat der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, darin eingewilligt,
dass der andere Ehegatte selbständig ein Erwerbsgeschäft betreibt, so
ist seine Zustimmung zu solchen Rechtsgeschäften und
Rechtsstreitigkeiten nicht erforderlich, die der Geschäftsbetrieb mit
sich bringt. Einseitige Rechtsgeschäfte, die sich auf das Erwerbsgeschäft
beziehen, sind dem Ehegatten gegenüber vorzunehmen, der das
Erwerbsgeschäft betreibt.
(2) Weiß der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, dass der andere
Ehegatte ein Erwerbsgeschäft betreibt, und hat er hiergegen keinen
Einspruch eingelegt, so steht dies einer Einwilligung gleich
§ 1432.
(1) Ist dem Ehegatten, der das Gesamtgut nicht verwaltet, eine Erbschaft
oder ein Vermächtnis angefallen, so ist nur er berechtigt, die
Erbschaft oder das Vermächtnis anzunehmen oder auszuschlagen; die
Zustimmung des anderen Ehegatten ist nicht erforderlich. Das gleiche
gilt von dem Verzicht auf den Pflichtteil oder auf den Ausgleich eines
Zugewinns sowie von der Ablehnung eines Vertragsantrags oder einer
Schenkung.
(2) Der Ehegatte, der das Gesamtgut nicht verwaltet, kann ein Inventar
über eine ihm angefallene Erbschaft ohne Zustimmung des anderen
Ehegatten errichten
§ 1433.
Der Ehegatte, der das Gesamtgut nicht verwaltet, kann ohne Zustimmung
des anderen Ehegatten einen Rechtsstreit fortsetzen, der beim Eintritt
der Gütergemeinschaft anhängig war.
§ 1434.
Wird durch ein Rechtsgeschäft, das ein Ehegatte ohne die erforderliche
Zustimmung des anderen Ehegatten vornimmt, das Gesamtgut bereichert, so
ist die Bereicherung nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte
Bereicherung aus dem Gesamtgut herauszugeben.
§ 1435.
Der Ehegatte hat das Gesamtgut ordnungsmäßig zu verwalten. Er hat den
anderen Ehegatten über die Verwaltung zu unterrichten und ihm auf
Verlangen über den Stand der Verwaltung Auskunft zu erteilen. Mindert
sich das Gesamtgut, so muss er zu dem Gesamtgut Ersatz leisten, wenn er
den Verlust verschuldet oder durch ein Rechtsgeschäft herbeigeführt
hat, das er ohne die erforderliche Zustimmung des anderen Ehegatten
vorgenommen hat.
§ 1436.
Steht der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, unter Vormundschaft
oder füllt die Verwaltung des Gesamtguts in den Aufgabenkreis seines
Betreuers, so hat ihn der Vormund oder Betreuer in den Rechten und
Pflichten zu vertreten, die sich aus der Verwaltung des Gesamtgutes
ergeben. Dies gilt auch dann, wenn der andere Ehegatte zum Vormund oder
Betreuer bestellt ist.
§ 1437.
(1) Aus dem Gesamtgut können die Gläubiger des Ehegatten, der das
Gesamtgut verwaltet, und, soweit sich aus den §§ 1438 bis 1440 nichts
anderes ergibt, auch die Gläubiger des anderen Ehegatten Befriedigung
verlangen (Gesamtgutsverbindlichkeiten).
(2) Der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, haftet für die
Verbindlichkeiten des anderen Ehegatten, die Gesamtgutsverbindlichkeiten
sind, auch persönlich als Gesamtschuldner. Die Haftung erlischt mit der
Beendigung der Gütergemeinschaft, wenn die Verbindlichkeiten im Verhältnis
der Ehegatten zueinander dem anderen Ehegatten zur Last fallen.
§ 1438.
(1) Das Gesamtgut haftet für eine Verbindlichkeit aus einem Rechtsgeschäft,
das während der Gütergemeinschaft vorgenommen wird, nur dann, wenn der
Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, das Rechtsgeschäft vornimmt oder
wenn er ihm zustimmt oder wenn das Rechtsgeschäft ohne seine Zustimmung
für das Gesamtgut wirksam ist.
(2) Für die Kosten eines Rechtsstreits haftet das Gesamtgut auch dann,
wenn das Urteil dem Gesamtgut gegenüber nicht wirksam ist.
§ 1439.
Das Gesamtgut haftet nicht für Verbindlichkeiten, die durch den Erwerb
einer Erbschaft entstehen, wenn der Ehegatte, der Erbe ist, das
Gesamtgut nicht verwaltet und die Erbschaft während der Gütergemeinschaft
als Vorbehaltsgut oder als Sondergut erwirbt: das gleiche gilt beim
Erwerb eines Vermächtnisses.
§ 1440.
Das Gesamtgut haftet nicht für eine Verbindlichkeit, die während der Gütergemeinschaft
infolge eines zum Vorbehaltsgut oder Sondergut gehörenden Rechtes oder
des Besitzes einer dazu gehörenden Sache in der Person des Ehegatten
entsteht, der das Gesamtgut nicht verwaltet. Das Gesamtgut haftet
jedoch, wenn das Recht oder die Sache zu einem Erwerbsgeschäft gehört,
das der Ehegatte mit Einwilligung des anderen Ehegatten selbständig
betreibt, oder wenn die Verbindlichkeit zu den Lasten des Sondergutes
gehört, die aus den Einkünften beglichen zu werden pflegen.
§ 1441.
Im Verhältnis der Ehegatten zueinander fallen folgende
Gesamtgutsverbindlichkeiten dem Ehegatten zur Last, in dessen Person sie
entstehen:
1. die Verbindlichkeiten aus einer unerlaubten Handlung, die er nach
Eintritt der Gütergemeinschaft begeht, oder aus einem Strafverfahren,
das wegen einer solchen Handlung gegen ihn gerichtet wird;
2. die Verbindlichkeiten aus einem sich auf sein Vorbehaltsgut oder sein
Sondergut beziehenden Rechtsverhältnis, auch wenn sie vor Eintritt der
Gütergemeinschaft oder vor der Zeit entstanden sind, zu der das Gut
Vorbehaltsgut oder Sondergut geworden ist;
3. die Kosten eines Rechtsstreits über eine der in den Nummern 1 und 2
bezeichneten Verbindlichkeiten.
§ 1441.
Im Verhältnis der Ehegatten zueinander fallen folgende
Gesamtgutsverbindlichkeiten dem Ehegatten zur Last, in dessen Person sie
entstehen:
1. die Verbindlichkeiten aus einer unerlaubten Handlung, die er nach
Eintritt der Gütergemeinschaft begeht, oder aus einem Strafverfahren,
das wegen einer solchen Handlung gegen ihn gerichtet wird;
2. die Verbindlichkeiten aus einem sich auf sein Vorbehaltsgut oder sein
Sondergut beziehenden Rechtsverhältnis, auch wenn sie vor Eintritt der
Gütergemeinschaft oder vor der Zeit entstanden sind, zu der das Gut
Vorbehaltsgut oder Sondergut geworden ist;
3. die Kosten eines Rechtsstreits über eine der in den Nummern 1 und 2
bezeichneten Verbindlichkeiten.
§ 1443.
(1) Im Verhältnis der Ehegatten zueinander fallen die Kosten eines
Rechtsstreits, den die Ehegatten miteinander führen, dem Ehegatten zur
Last, der sie nach allgemeinen Vorschriften zu tragen hat.
(2) Führt der Ehegatte, der das Gesamtgut nicht verwaltet, einen
Rechtsstreit mit einem Dritten, so fallen die Kosten des Rechtsstreits
im Verhältnis der Ehegatten zueinander diesem Ehegatten zur Last. Die
Kosten fallen jedoch dem Gesamtgut zur Last, wenn das Urteil dem
Gesamtgut gegenüber wirksam ist oder wenn der Rechtsstreit eine persönliche
Angelegenheit oder eine Gesamtgutsverbindlichkeit des Ehegatten betrifft
und die Aufwendung der Kosten den Umständen nach geboten ist; § 1441
Nr. 3 und § 1442 bleiben unberührt.
§ 1444.
(1) Verspricht oder gewährt der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet,
einem gemeinschaftlichen Kind aus dem Gesamtgut eine Ausstattung, so fällt
ihm im Verhältnis der Ehegatten zueinander die Ausstattung zur Last,
soweit sie das Maß übersteigt, das dem Gesamtgut entspricht.
(2) Verspricht oder gewährt der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet,
einem nicht gemeinschaftlichen Kind eine Ausstattung aus dem Gesamtgut,
so fällt sie im Verhältnis der Ehegatten zueinander dem Vater oder der
Mutter zur Last; für den Ehegatten, der das Gesamtgut nicht verwaltet,
gilt dies jedoch nur insoweit, als er zustimmt oder die Ausstattung
nicht das Maß übersteigt, das dem Gesamtgut entspricht.
§ 1445.
(1) Verwendet der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, Gesamtgut in
sein Vorbehaltsgut oder in sein Sondergut, so hat er den Wert des
Verwendeten zum Gesamtgut zu ersetzen.
(2) Verwendet er Vorbehaltsgut oder Sondergut in das Gesamtgut, so kann
er Ersatz aus dem Gesamtgut verlangen
§ 1446.
(1) Was der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, zum Gesamtgut
schuldet, braucht er erst nach der Beendigung der Gütergemeinschaft zu
leisten; was er aus dem Gesamtgut zu fordern hat, kann er erst nach der
Beendigung der Gütergemeinschaft fordern.
(2) Was der Ehegatte, der das Gesamtgut nicht verwaltet, zum Gesamtgut
oder was er zum Vorbehaltsgut oder Sondergut des anderen Ehegatten
schuldet, braucht er erst nach der Beendigung der Gütergemeinschaft zu
leisten; er hat die Schuld jedoch schon vorher zu berichtigen, soweit
sein Vorbehaltsgut und sein Sondergut hierzu ausreichen.
§ 1447.
Der Ehegatte, der das Gesamtgut nicht verwaltet, kann auf Aufhebung der
Gütergemeinschaft klagen,
1. wenn seine Rechte für die Zukunft dadurch erheblich gefährdet
werden können, dass der andere Ehegatte zur Verwaltung des Gesamtgutes
unfähig ist oder sein Recht, das Gesamtgut zu verwalten, missbraucht;
2. wenn der andere Ehegatte seine Verpflichtung, zum Familienunterhalt
beizutragen, verletzt hat und für die Zukunft eine erhebliche Gefährdung
des Unterhalts zu besorgen ist;
3. wenn das Gesamtgut durch Verbindlichkeiten, die in der Person des
anderen Ehegatten entstanden sind, in solchem Maße überschuldet ist,
dass ein späterer Erwerb des Ehegatten, der das Gesamtgut nicht
verwaltet, erheblich gefährdet wird;
4. wenn die Verwaltung des Gesamtguts in den Aufgabenkreis des Betreuers
des anderen Ehegatten fällt.
§ 1448.
Der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, kann auf Aufhebung der Gütergemeinschaft
klagen, wenn das Gesamtgut infolge von Verbindlichkeiten des anderen
Ehegatten, die diesem im Verhältnis der Ehegatten zueinander zur Last
fallen, in solchem Maße überschuldet ist, dass ein späterer Erwerb
erheblich gefährdet wird.
§ 1449.
(1) Mit der Rechtskraft des Urteils ist die Gütergemeinschaft
aufgehoben; für die Zukunft gilt Gütertrennung.
(2) Dritten gegenüber ist die Aufhebung der Gütergemeinschaft nur nach
Maßgabe des § 1412 wirksam.
§ 1450.
(1) Wird das Gesamtgut von den Ehegatten gemeinschaftlich verwaltet, so
sind die Ehegatten insbesondere nur gemeinschaftlich berechtigt, über
das Gesamtgut zu verfügen und Rechtsstreitigkeiten zu führen, die sich
auf das Gesamtgut beziehen. Der Besitz an den zum Gesamtgut gehörenden
Sachen gebührt den Ehegatten gemeinschaftlich.
(2) Ist eine Willenserklärung den Ehegatten gegenüber abzugeben, so
genügt die Abgabe gegenüber einem Ehegatten
§ 1451.
Jeder Ehegatte ist dem anderen gegenüber verpflichtet, zu Maßregeln
mitzuwirken, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Gesamtgutes
erforderlich sind
§ 1452.
(1) Ist zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Gesamtgutes die Vornahme
eines Rechtsgeschäfts oder die Führung eines Rechtsstreits
erforderlich, so kann das Vormundschaftsgericht auf Antrag eines
Ehegatten die Zustimmung des anderen Ehegatten ersetzen, wenn dieser sie
ohne ausreichenden Grund verweigert.
(2) Die Vorschrift des Absatzes 1 gilt auch, wenn zur ordnungsmäßigen
Besorgung der persönlichen Angelegenheiten eines Ehegatten ein
Rechtsgeschäft erforderlich ist, das der Ehegatte mit Wirkung für das
Gesamtgut nicht ohne Zustimmung des anderen Ehegatten vornehmen kann
§ 1453.
(1) Verfügt ein Ehegatte ohne die erforderliche Einwilligung des
anderen Ehegatten über das Gesamtgut, so gelten die Vorschriften des §
1366 Abs. 1, 3, 4 und des § 1367 entsprechend.
(2) Einen Vertrag kann der Dritte bis zur Genehmigung widerrufen. Hat er
gewusst, dass der Ehegatte in Gütergemeinschaft lebt, so kann er nur
widerrufen, wenn dieser wahrheitswidrig behauptet hat, der andere
Ehegatte habe eingewilligt; er kann auch in diesem Falle nicht
widerrufen, wenn ihm beim Abschluss des Vertrages bekannt war, dass der
andere Ehegatte nicht eingewilligt hatte.
§ 1454.
Ist ein Ehegatte durch Krankheit oder Abwesenheit verhindert, bei einem
Rechtsgeschäft mitzuwirken, das sich auf das Gesamtgut bezieht, so kann
der andere Ehegatte das Rechtsgeschäft vornehmen, wenn mit dem Aufschub
Gefahr verbunden ist; er kann hierbei im eigenen Namen oder im Namen
beider Ehegatten handeln. Das gleiche gilt für die Führung eines
Rechtsstreits, der sich auf das Gesamtgut bezieht.
§ 1455.
Jeder Ehegatte kann ohne Mitwirkung des anderen Ehegatten
1. eine ihm angefallene Erbschaft oder ein ihm angefallenes Vermächtnis
annehmen oder ausschlagen;
2. auf seinen Pflichtteil oder auf den Ausgleich eines Zugewinns
verzichten;
3. ein Inventar über eine ihm oder dem anderen Ehegatten angefallene
Erbschaft errichten, es sei denn, dass die dem anderen Ehegatten
angefallene Erbschaft zu dessen Vorbehaltsgut oder Sondergut gehört;
4. einen ihm gemachten Vertragsantrag oder eine ihm gemachte Schenkung
ablehnen;
5. ein sich auf das Gesamtgut beziehendes Rechtsgeschäft gegenüber dem
anderen Ehegatten vornehmen;
6. ein zum Gesamtgut gehörendes Recht gegen den anderen Ehegatten
gerichtlich geltend machen;
7. einen Rechtsstreit fortsetzen, der beim Eintritt der Gütergemeinschaft
anhängig war;
8. ein zum Gesamtgut gehörendes Recht gegen einen Dritten gerichtlich
geltend machen, wenn der andere Ehegatte ohne die erforderliche
Zustimmung über das Recht verfügt hat;
9. ein Widerspruchsrecht gegenüber einer Zwangsvollstreckung in das
Gesamtgut gerichtlich geltend machen;
10. die zur Erhaltung des Gesamtgutes notwendigen Maßnahmen treffen,
wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist
§ 1456.
(1) Hat ein Ehegatte darin eingewilligt, dass der andere Ehegatte selbständig
ein Erwerbsgeschäft betreibt, so ist seine Zustimmung zu solchen
Rechtsgeschäften und Rechtsstreitigkeiten nicht erforderlich, die der
Geschäftsbetrieb mit sich bringt. Einseitige Rechtsgeschäfte, die sich
auf das Erwerbsgeschäft beziehen, sind dem Ehegatten gegenüber
vorzunehmen, der das Erwerbsgeschäft betreibt.
(2) Weiß ein Ehegatte, dass der andere ein Erwerbsgeschäft betreibt,
und hat er hiergegen keinen Einspruch eingelegt, so steht dies einer
Einwilligung gleich.
(3) Dritten gegenüber ist ein Einspruch und der Widerruf der
Einwilligung nur nach Maßgabe des § 1412 wirksam.
§ 1457.
Wird durch ein Rechtsgeschäft, das ein Ehegatte ohne die erforderliche
Zustimmung des anderen Ehegatten vornimmt, das Gesamtgut bereichert, so
ist die Bereicherung nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte
Bereicherung aus dem Gesamtgut herauszugeben
§ 1458.
Solange ein Ehegatte unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft
steht, verwaltet der andere Ehegatte das Gesamtgut allein; die
Vorschriften der §§ 1422 bis 1449 sind anzuwenden.
§ 1459.
(1) Die Gläubiger des Mannes und die Gläubiger der Frau können,
soweit sich aus den §§ 1460 bis 1462 nichts anderes ergibt, aus dem
Gesamtgut Befriedigung verlangen (Gesamtgutsverbindlichkeiten).
(2) Für die Gesamtgutsverbindlichkeiten haften die Ehegatten auch persönlich
als Gesamtschuldner. Fallen die Verbindlichkeiten im Verhältnis der
Ehegatten zueinander einem der Ehegatten zur Last, so erlischt die
Verbindlichkeit des anderen Ehegatten mit der Beendigung der Gütergemeinschaft.
§ 1460.
(1) Das Gesamtgut haftet für eine Verbindlichkeit aus einem Rechtsgeschäft,
das ein Ehegatte während der Gütergemeinschaft vornimmt, nur dann,
wenn der andere Ehegatte dem Rechtsgeschäft zustimmt oder wenn das
Rechtsgeschäft ohne seine Zustimmung für das Gesamtgut wirksam ist.
(2) Für die Kosten eines Rechtsstreits haftet das Gesamtgut auch dann,
wenn das Urteil dem Gesamtgut gegenüber nicht wirksam ist.
§ 1461.
Das Gesamtgut haftet nicht für
Verbindlichkeiten eines Ehegatten, die durch den Erwerb einer Erbschaft
oder eines Vermächtnisses entstehen, wenn der Ehegatte die Erbschaft
oder das Vermächtnis während der Gütergemeinschaft als Vorbehaltsgut
oder als Sondergut erwirbt
§ 1462.
Das Gesamtgut haftet nicht für eine Verbindlichkeit eines Ehegatten,
die während der Gütergemeinschaft infolge eines zum Vorbehaltsgut oder
zum Sondergut gehörenden Rechtes oder des Besitzes einer dazu gehörenden
Sache entsteht. Das Gesamtgut haftet jedoch, wenn das Recht oder die
Sache zu einem Erwerbsgeschäft gehört, das ein Ehegatte mit
Einwilligung des anderen Ehegatten selbständig betreibt, oder wenn die
Verbindlichkeit zu den Lasten des Sondergutes gehört, die aus den Einkünften
beglichen zu werden pflegen
§ 1463.
Im Verhältnis der Ehegatten zu einander fallen folgende
Gesamtgutsverbindlichkeiten dem Ehegatten zur Last, in dessen Person sie
entstehen:
1. die Verbindlichkeiten aus einer unerlaubten Handlung, die er nach
Eintritt der Gütergemeinschaft begeht, oder aus einem Strafverfahren,
das wegen einer solchen Handlung gegen ihn gerichtet wird;
2. die Verbindlichkeiten aus einem sich auf sein Vorbehaltsgut oder sein
Sondergut beziehenden Rechtsverhältnis, auch wenn sie vor Eintritt der
Gütergemeinschaft oder vor der Zeit entstanden sind, zu der das Gut
Vorbehaltsgut oder Sondergut geworden ist;
3. die Kosten eines Rechtsstreits über eine der in den Nummern 1 und 2
bezeichneten Verbindlichkeiten.
§ 1464.
Die Vorschriften des § 1463 Nr. 2, 3 gelten nicht, wenn die
Verbindlichkeiten zu den Lasten des Sondergutes gehören, die aus den
Einkünften beglichen zu werden pflegen. Die Vorschriften gelten auch
dann nicht, wenn die Verbindlichkeiten durch den Betrieb eines für
Rechnung des Gesamtgutes geführten Erwerbsgeschäfts oder infolge eines
zu einem solchen Erwerbsgeschäft gehörenden Rechtes oder des Besitzes
einer dazu gehörenden Sache entstehen.
§ 1465.
(1) Im Verhältnis der Ehegatten zueinander fallen die Kosten eines
Rechtsstreits, den die Ehegatten miteinander führen, dem Ehegatten zur
Last, der sie nach allgemeinen Vorschriften zu tragen hat.
(2) Führt ein Ehegatte einen Rechtsstreit mit einem Dritten, so fallen
die Kosten des Rechtsstreits im Verhältnis der Ehegatten zueinander dem
Ehegatten zur Last, der den Rechtsstreit führt. Die Kosten fallen
jedoch dem Gesamtgut zur Last, wenn das Urteil dem Gesamtgut gegenüber
wirksam ist oder wenn der Rechtsstreit eine persönliche Angelegenheit
oder eine Gesamtgutsverbindlichkeit des Ehegatten betrifft und die
Aufwendung der Kosten den Umständen nach geboten ist; § 1463 Nr. 3 und
§ 1464 bleiben unberührt.
§ 1466.
Im Verhältnis der Ehegatten zueinander fallen die Kosten der
Ausstattung eines nicht gemeinschaftlichen Kindes dem Vater oder der
Mutter des Kindes zur Last
§ 1467.
(1) Verwendet ein Ehegatte Gesamtgut in sein Vorbehaltsgut oder in sein
Sondergut, so hat er den Wert des Verwendeten zum Gesamtgut zu ersetzen.
(2) Verwendet ein Ehegatte Vorbehaltsgut oder Sondergut in das
Gesamtgut, so kann er Ersatz aus dem Gesamtgut verlangen
§ 1468.
Was ein Ehegatte zum Gesamtgut oder was er zum Vorbehaltsgut oder
Sondergut des anderen Ehegatten schuldet, braucht er erst nach
Beendigung der Gütergemeinschaft zu leisten; soweit jedoch das
Vorbehaltsgut und das Sondergut des Schuldners ausreichen, hat er die
Schuld schon vorher zu berichtigen
§ 1469.
Jeder Ehegatte kann auf Aufhebung der Gütergemeinschaft klagen,
1. wenn seine Rechte für die Zukunft dadurch erheblich gefährdet
werden können, dass der andere Ehegatte ohne seine Mitwirkung
Verwaltungshandlungen vornimmt, die nur gemeinschaftlich vorgenommen
werden dürfen;
2. wenn der andere Ehegatte sich ohne ausreichenden Grund beharrlich
weigert, zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Gesamtgutes mitzuwirken;
3. wenn der andere Ehegatte seine Verpflichtung, zum Familienunterhalt
beizutragen, verletzt hat und für die Zukunft eine erhebliche Gefährdung
des Unterhalts zu besorgen ist;
4. wenn das Gesamtgut durch Verbindlichkeiten, die in der Person des
anderen Ehegatten entstanden sind und diesem im Verhältnis der
Ehegatten zueinander zur Last fallen, in solchem Maße überschuldet
ist, dass sein späterer Erwerb erheblich gefährdet wird;
5. wenn die Wahrnehmung eines Rechtes des anderen Ehegatten, das sich
aus der Gütergemeinschaft ergibt, vom Aufgabenkreis eines Betreuers
erfasst wird.
§ 1470.
(1) Mit der Rechtskraft des Urteils ist die Gütergemeinschaft
aufgehoben; für die Zukunft gilt Gütertrennung.
(2) Dritten gegenüber ist die Aufhebung der Gütergemeinschaft nur nach
Maßgabe des § 1412 wirksam.
§ 1471.
(1) Nach der Beendigung der Gütergemeinschaft setzen sich die Ehegatten
über das Gesamtgut auseinander.
(2) Bis zur Auseinandersetzung gelten für das Gesamtgut die
Vorschriften des § 1419.
§ 1472.
(1) Bis zur Auseinandersetzung verwalten die Ehegatten das Gesamtgut
gemeinschaftlich.
(2) Jeder Ehegatte darf das Gesamtgut in derselben Weise wie vor der
Beendigung der Gütergemeinschaft verwalten, bis er von der Beendigung
Kenntnis erlangt oder sie kennen muss. Ein Dritter kann sich hierauf
nicht berufen, wenn er bei der Vornahme eines Rechtsgeschäfts weiß
oder wissen muss, dass die Gütergemeinschaft beendet ist.
(3) Jeder Ehegatte ist dem anderen gegenüber verpflichtet, zu Maßregeln
mitzuwirken, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Gesamtgutes
erforderlich sind; die zur Erhaltung notwendigen Maßregeln kann jeder
Ehegatte allein treffen.
(4) Endet die Gütergemeinschaft durch den Tod eines Ehegatten, so hat
der überlebende Ehegatte die Geschäfte, die zur ordnungsmäßigen
Verwaltung erforderlich sind und nicht ohne Gefahr aufgeschoben werden können,
so lange zu führen, bis der Erbe anderweit Fürsorge treffen kann.
Diese Verpflichtung besteht nicht, wenn der verstorbene Ehegatte das
Gesamtgut allein verwaltet hat.
§ 1473.
(1) Was auf Grund eines zum Gesamtgut gehörenden Rechtes oder als
Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines zum
Gesamtgut gehörenden Gegenstandes oder durch ein Rechtsgeschäft
erworben wird, das sich auf das Gesamtgut bezieht, wird Gesamtgut.
(2) Gehört eine Forderung, die durch Rechtsgeschäft erworben ist, zum
Gesamtgut, so braucht der Schuldner dies erst dann gegen sich gelten zu
lassen, wenn er erfährt, dass die Forderung zum Gesamtgut gehört; die
Vorschriften der §§ 406 bis 408 sind entsprechend anzuwenden.
§ 1474.
Die Ehegatten setzen sich, soweit sie nichts anderes vereinbaren, nach
den §§ 1475 bis 1481 auseinander.
§ 1475.
(1) Die Ehegatten haben zunächst die Gesamtgutsverbindlichkeiten zu
berichtigen. Ist eine Verbindlichkeit noch nicht fällig oder ist sie
streitig, so müssen die Ehegatten zurückbehalten, was zur Berichtigung
dieser Verbindlichkeit erforderlich ist.
(2) Fällt eine Gesamtgutsverbindlichkeit im Verhältnis der Ehegatten
zueinander einem der Ehegatten allein zur Last, so kann dieser nicht
verlangen, daß die Verbindlichkeit aus dem Gesamtgut berichtigt wird.
(3) Das Gesamtgut ist in Geld umzusetzen, soweit dies erforderlich ist,
um die Gesamtgutsverbindlichkeiten zu berichtigen.
§ 1476.
(1) Der Überschuss, der nach der Berichtigung der
Gesamtgutsverbindlichkeiten verbleibt, gebührt den Ehegatten zu
gleichen Teilen.
(2) Was einer der Ehegatten zum Gesamtgut zu ersetzen hat, muss er sich
auf seinen Teil anrechnen lassen. Soweit er den Ersatz nicht auf diese
Weise leistet, bleibt er dem anderen Ehegatten verpflichtet.
§ 1477.
(1) Der Überschuss wird nach den Vorschriften über die Gemeinschaft
geteilt.
(2) Jeder Ehegatte kann gegen Ersatz des Wertes die Sachen übernehmen,
die ausschließlich zu seinem persönlichen Gebrauch bestimmt sind,
insbesondere Kleider, Schmucksachen und Arbeitsgeräte. Das gleiche gilt
für die Gegenstände, die ein Ehegatte in die Gütergemeinschaft
eingebracht oder während der Gütergemeinschaft durch Erbfolge, durch
Vermächtnis oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch
Schenkung oder als Ausstattung erworben hat.
§ 1478.
(1) Ist die Ehe geschieden, bevor die Auseinandersetzung beendet ist, so
ist auf Verlangen eines Ehegatten jedem von ihnen der Wert dessen zurückzuerstatten,
was er in die Gütergemeinschaft eingebracht hat; reicht hierzu der Wert
des Gesamtgutes nicht aus, so ist der Fehlbetrag von den Ehegatten nach
dem Verhältnis des Wertes des von ihnen Eingebrachten zu tragen.
(2) Als eingebracht sind anzusehen
1. die Gegenstände, die einem Ehegatten beim Eintritt der Gütergemeinschaft
gehört haben;
2. die Gegenstände, die ein Ehegatte von Todes wegen oder mit Rücksicht
auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung
erworben hat, es sei denn, dass der Erwerb den Umständen nach zu den
Einkünften zu rechnen war;
3. die Rechte, die mit dem Tod eines Ehegatten erlöschen oder deren
Erwerb durch den Tod eines Ehegatten bedingt ist.
(3) Der Wert des Eingebrachten bestimmt sich nach der Zeit der
Einbringung.
§ 1479.
Wird die Gütergemeinschaft auf Grund der §§ 1447, 1448 oder des §
1469 durch Urteil aufgehoben, so kann der Ehegatte, der das Urteil
erwirkt hat, verlangen, dass die Auseinandersetzung so erfolgt, wie wenn
der Anspruch auf Auseinandersetzung in dem Zeitpunkt rechtshängig
geworden wäre, in dem die Klage auf Aufhebung der Gütergemeinschaft
erhoben ist.
§ 1480.
Wird das Gesamtgut geteilt, bevor eine Gesamtgutsverbindlichkeit
berichtigt ist, so haftet dem Gläubiger auch der Ehegatte persönlich
als Gesamtschuldner, für den zur Zeit der Teilung eine solche Haftung
nicht besteht. Seine Haftung beschränkt sich auf die ihm zugeteilten
Gegenstände; die für die Haftung des Erben geltenden Vorschriften der
§§ 1990, 1991 sind entsprechend anzuwenden.
§ 1481.
(1) Wird das Gesamtgut geteilt, bevor eine Gesamtgutsverbindlichkeit
berichtigt ist, die im Verhältnis der Ehegatten zueinander dem
Gesamtgut zur Last fällt, so hat der Ehegatte, der das Gesamtgut während
der Gütergemeinschaft allein verwaltet hat, dem anderen Ehegatten dafür
einzustehen, dass dieser weder über die Hälfte der Verbindlichkeit
noch über das aus dem Gesamtgut Erlangte hinaus in Anspruch genommen
wird.
(2) Haben die Ehegatten das Gesamtgut während der Gütergemeinschaft
gemeinschaftlich verwaltet, so hat jeder Ehegatte dem anderen dafür
einzustehen, dass dieser von dem Gläubiger nicht über die Hälfte der
Verbindlichkeit hinaus in Anspruch genommen wird.
(3) Fällt die Verbindlichkeit im Verhältnis der Ehegatten zueinander
einem der Ehegatten zur Last, so hat dieser dem anderen dafür
einzustehen, dass der andere Ehegatte von dem Gläubiger nicht in
Anspruch genommen wird.
§ 1482.
Wird die Ehe durch den Tod eines Ehegatten aufgelöst, so gehört der
Anteil des verstorbenen Ehegatten am Gesamtgut zum Nachlass. Der
verstorbene Ehegatte wird nach den allgemeinen Vorschriften beerbt.
§ 1483.
(1) Die Ehegatten können durch Ehevertrag vereinbaren, dass die Gütergemeinschaft
nach dem Tode eines Ehegatten zwischen dem überlebenden Ehegatten und
den gemeinschaftlichen Abkömmlingen fortgesetzt wird. Treffen die
Ehegatten eine solche Vereinbarung, so wird die Gütergemeinschaft mit
den gemeinschaftlichen Abkömmlingen fortgesetzt, die bei gesetzlicher
Erbfolge als Erben berufen sind. Der Anteil des verstorbenen Ehegatten
am Gesamtgut gehört nicht zum Nachlass; im übrigen wird der Ehegatte
nach den allgemeinen Vorschriften beerbt.
(2) Sind neben den gemeinschaftlichen Abkömmlingen andere Abkömmlinge
vorhanden, so bestimmen sich ihr Erbrecht und ihre Erbteile so, wie wenn
fortgesetzte Gütergemeinschaft nicht eingetreten wäre.
§ 1484.
(1) Der überlebende Ehegatte kann die Fortsetzung der Gütergemeinschaft
ablehnen.
(2) Auf die Ablehnung finden die für die Ausschlagung einer Erbschaft
geltenden Vorschriften der §§ 1943 bis 1947, 1950, 1952, 1954 bis
1957, 1959 entsprechende Anwendung. Steht der überlebende Ehegatte
unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft, so ist zur Ablehnung
die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts erforderlich. Dies gilt auch
für die Ablehnung durch den Betreuer des überlebenden Ehegatten.
(3) Lehnt der Ehegatte die Fortsetzung der Gütergemeinschaft ab, so
gilt das gleiche wie im Falle des § 1482.
§ 1485.
(1) Das Gesamtgut der fortgesetzten Gütergemeinschaft besteht aus dem
ehelichen Gesamtgute, soweit es nicht nach § 1483 Abs. 2 einem nicht
anteilsberechtigten Abkömmlinge zufällt, und aus dem Vermögen, das
der überlebende Ehegatte aus dem Nachlasse des verstorbenen Ehegatten
oder nach dem Eintritte der fortgesetzten Gütergemeinschaft erwirbt.
(2) Das Vermögen, das ein gemeinschaftlicher Abkömmling zur Zeit des
Eintritts der fortgesetzten Gütergemeinschaft hat oder später erwirbt,
gehört nicht zu dem Gesamtgute.
(3) Auf das Gesamtgut finden die für die eheliche Gütergemeinschaft
geltenden Vorschriften des § 1438 Abs. 2, 3 entsprechende Anwendung.
§ 1486.
(1) Vorbehaltsgut des überlebenden Ehegatten ist, was er bisher als
Vorbehaltsgut gehabt hat oder was er nach § 1418 Abs. 2 Nr. 2, 3 als
Vorbehaltsgut erwirbt.
(2) Sondergut des überlebenden Ehegatten ist, was er bisher als
Sondergut gehabt hat oder was er als Sondergut erwirbt.
§ 1487.
(1) Die Rechte und Verbindlichkeiten des überlebenden Ehegatten sowie
der anteilsberechtigten Abkömmlinge in Ansehung des Gesamtgutes der
fortgesetzten Gütergemeinschaft bestimmen sich nach den für die
eheliche Gütergemeinschaft geltenden Vorschriften der §§ 1419,1422
bis 1428, 1434, des § 1435 Satz 1, 3 und der §§ 1436, 1445; der überlebende
Ehegatte hat die rechtliche Stellung des Ehegatten, der das Gesamtgut
allein verwaltet, die anteilsberechtigten Abkömmlinge haben die
rechtliche Stellung des anderen Ehegatten.
(2) Was der überlebende Ehegatte zu dem Gesamtgut schuldet oder aus dem
Gesamtgut zu fordern hat, ist erst nach der Beendigung der fortgesetzten
Gütergemeinschaft zu leisten.
§ 1488.
Gesamtgutsverbindlichkeiten der
fortgesetzten Gütergemeinschaft sind die Verbindlichkeiten des überlebenden
Ehegatten sowie solche Verbindlichkeiten des verstorbenen Ehegatten, die
Gesamtsgutsverbindlichkeiten der ehelichen Gütergemeinschaft waren.
§ 1489.
(1) Für die Gesamtgutsverbindlichkeiten der fortgesetzten Gütergemeinschaft
haftet der überlebende Ehegatte persönlich.
(2) Soweit die persönliche Haftung den überlebenden Ehegatten nur
infolge des Eintritts der fortgesetzten Gütergemeinschaft trifft,
finden die für die Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten
geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung; an die Stelle des
Nachlasses tritt das Gesamtgut in dem Bestande, den es zur Zeit des
Eintritts der fortgesetzten Gütergemeinschaft hat.
(3) Eine persönliche Haftung der anteilsberechtigten Abkömmlinge für
die Verbindlichkeiten des verstorbenen oder des überlebenden Ehegatten
wird durch die fortgesetzte Gütergemeinschaft nicht begründet.
§ 1490.
Stirbt ein anteilsberechtigter Abkömmling, so gehört sein Anteil an
dem Gesamtgute nicht zu seinem Nachlasse. Hinterlässt er Abkömmlinge,
die anteilsberechtigt sein würden, wenn er den verstorbenen Ehegatten
nicht überlebt hätte, so treten die Abkömmlinge an seine Stelle.
Hinterlässt er solche Abkömmlinge nicht, so wächst sein Anteil den übrigen
anteilsberechtigten Abkömmlingen und, wenn solche nicht vorhanden sind,
dem überlebenden Ehegatten an.
§ 1491.
(1) Ein anteilsberechtigter Abkömmling kann auf seinen Anteil an dem
Gesamtgute verzichten. Der Verzicht erfolgt durch Erklärung gegenüber
dem für den Nachlass des verstorbenen Ehegatten zuständigen Gerichte;
die Erklärung ist in öffentlich beglaubigter Form abzugeben. Das
Nachlassgericht soll die Erklärung dem überlebenden Ehegatten und den
übrigen anteilsberechtigten Abkömmlingen mitteilen.
(2) Der Verzicht kann auch durch Vertrag mit dem überlebenden Ehegatten
und den übrigen anteilsberechtigten Abkömmlingen erfolgen. Der Vertrag
bedarf der notariellen Beurkundung.
(3) Steht der Abkömmling unter elterlicher Sorge oder unter
Vormundschaft, so ist zu dem Verzichte die Genehmigung des
Vormundschaftsgerichts erforderlich. Dies gilt auch für den Verzicht
durch den Betreuer des Abkömmlings.
(4) Der Verzicht hat die gleichen Wirkungen, wie wenn der Verzichtende
zur Zeit des Verzichts ohne Hinterlassung von Abkömmlingen gestorben wäre.
§ 1492.
(1) Der überlebende Ehegatte kann die fortgesetzte Gütergemeinschaft
jederzeit aufheben. Die Aufhebung erfolgt durch Erklärung gegenüber
dem für den Nachlass des verstorbenen Ehegatten zuständigen Gerichte;
die Erklärung ist in öffentlich beglaubigter Form abzugeben. Das
Nachlassgericht soll die Erklärung den anteilsberechtigten Abkömmlingen
und, wenn der überlebende Ehegatte gesetzlicher Vertreter eines der Abkömmlinge
ist, dem Vormundschaftsgerichte mitteilen.
(2) Die Aufhebung kann auch durch Vertrag zwischen dem überlebenden
Ehegatten und den anteilsberechtigten Abkömmlingen erfolgen. Der
Vertrag bedarf der notariellen Beurkundung.
(3) Steht der überlebende Ehegatte unter elterlicher Sorge oder unter
Vormundschaft, so ist zu der Aufhebung die Genehmigung des
Vormundschaftsgerichts erforderlich. Dies gilt auch für die Aufhebung
durch den Betreuer des überlebenden Ehegatten.
§ 1493.
(1) Die fortgesetzte Gütergemeinschaft endigt mit der
Wiederverheiratung des überlebenden Ehegatten.
(2) Der überlebende Ehegatte hat, wenn ein anteilsberechtigter Abkömmling
minderjährig ist, die Absicht der Wiederverheiratung dem
Vormundschaftsgericht anzuzeigen, ein Verzeichnis des Gesamtguts
einzureichen, die Gütergemeinschaft aufzuheben und die
Auseinandersetzung herbeizuführen. Dies gilt auch, wenn die Sorge für
das Vermögen eines anteilsberechtigten Abkömmlings zum Aufgabenkreis
eines Betreuers gehört. Das Vormundschaftsgericht kann gestatten, dass
die Aufhebung der Gütergemeinschaft bis zur Eheschließung unterbleibt
und dass die Auseinandersetzung erst später erfolgt.
§ 1494.
(1) Die fortgesetzte Gütergemeinschaft endet mit dem Tode des überlebenden
Ehegatten.
(2) Wird der überlebende Ehegatte für tot erklärt oder wird seine
Todeszeit nach den Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes
festgestellt, so endet die fortgesetzte Gütergemeinschaft mit dem
Zeitpunkt, der als Zeitpunkt des Todes gilt.
§ 1495.
Ein anteilsberechtigter Abkömmling kann gegen den überlebenden
Ehegatten auf Aufhebung der fortgesetzten Gütergemeinschaft klagen,
1. wenn seine Rechte für die Zukunft dadurch erheblich gefährdet
werden können, dass der überlebende Ehegatte zur Verwaltung des
Gesamtgutes unfähig ist oder sein Recht, das Gesamtgut zu verwalten, missbraucht;
2. wenn der überlebende Ehegatte seine Verpflichtung, dem Abkömmling
Unterhalt zu gewähren, verletzt hat und für die Zukunft eine
erhebliche Gefährdung des Unterhalts zu besorgen ist;
3. wenn die Verwaltung des Gesamtguts in den Aufgabenkreis des Betreuers
des überlebenden Ehegatten fällt;
4. wenn der überlebende Ehegatte die elterliche Sorge für den Abkömmling
verwirkt hat oder, falls sie ihm zugestanden hätte, verwirkt haben würde.
§ 1496.
Die Aufhebung der fortgesetzten Gütergemeinschaft tritt in den Fällen
des § 1495 mit der Rechtskraft des Urteils ein. Sie tritt für alle Abkömmlinge
ein, auch wenn das Urteil auf die Klage eines der Abkömmlinge ergangen
ist.
§ 1497.
(1) Nach der Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft setzen sich
der überlebende Ehegatte und die Abkömmlinge über das Gesamtgut
auseinander.
(2) Bis zur Auseinandersetzung bestimmt sich ihr Rechtsverhältnis am
Gesamtgut nach den §§ 1419, 1472, 1473.
§ 1498.
Auf die Auseinandersetzung sind die Vorschriften der §§ 1475, 1476,
des § 1477 Abs. 1, der §§ 1479, 1480 und des § 1481 Abs. 1, 3
anzuwenden; an die Stelle des Ehegatten, der das Gesamtgut allein
verwaltet hat, tritt der überlebende Ehegatte, an die Stelle des
anderen Ehegatten treten die anteilsberechtigten Abkömmlinge. Die in §
1476 Abs. 2 Satz 2 bezeichnete Verpflichtung besteht nur für den überlebenden
Ehegatten.
§ 1499.
Bei der Auseinandersetzung fallen dem überlebenden Ehegatten zur Last:
1. die ihm bei dem Eintritte der fortgesetzten Gütergemeinschaft
obliegenden Gesamtgutsverbindlichkeiten, für die das eheliche Gesamtgut
nicht haftete oder die im Verhältnisse der Ehegatten zueinander ihm zur
Last fielen;
2. die nach dem Eintritte der fortgesetzten Gütergemeinschaft
entstandenen Gesamtgutsverbindlichkeiten, die, wenn sie während der
ehelichen Gütergemeinschaft in seiner Person entstanden wären, im Verhältnisse
der Ehegatten zueinander ihm zur Last gefallen sein würden;
3. eine Ausstattung, die er einem anteilsberechtigten Abkömmling über
das dem Gesamtgut entsprechende Maß hinaus oder die er einem nicht
anteilsberechtigten Abkömmlinge versprochen oder gewährt hat.
§ 1500.
(1) Die anteilsberechtigten Abkömmlinge müssen sich Verbindlichkeiten
des verstorbenen Ehegatten, die diesem im Verhältnisse der Ehegatten
zueinander zur Last fielen, bei der Auseinandersetzung auf ihren Anteil
insoweit anrechnen lassen, als der überlebende Ehegatte nicht von dem
Erben des verstorbenen Ehegatten Deckung hat erlangen können.
(2) In gleicher Weise haben sich die anteilsberechtigten Abkömmlinge
anrechnen zu lassen, was der verstorbene Ehegatte zu dem Gesamtgute zu
ersetzen hatte.
§ 1501.
(1) Ist einem anteilsberechtigten Abkömmlinge für den Verzicht auf
seinen Anteil eine Abfindung aus dem Gesamtgute gewährt worden, so wird
sie bei der Auseinandersetzung in das Gesamtgut eingerechnet und auf die
den Abkömmlingen gebührende Hälfte angerechnet.
(2) Der überlebende Ehegatte kann mit den übrigen anteilsberechtigten
Abkömmlingen schon vor der Aufhebung der fortgesetzten Gütergemeinschaft
eine abweichende Vereinbarung treffen. Die Vereinbarung bedarf der
notariellen Beurkundung; sie ist auch denjenigen Abkömmlingen gegenüber
wirksam, welche erst später in die fortgesetzte Gütergemeinschaft
eintreten.
§ 1502.
(1) Der überlebende Ehegatte ist berechtigt, das Gesamtgut oder
einzelne dazu gehörende Gegenstände gegen Ersatz des Wertes zu übernehmen.
Das Recht geht nicht auf den Erben über.
(2) Wird die fortgesetzte Gütergemeinschaft auf Grund des § 1495 durch
Urteil aufgehoben, so steht dem überlebenden Ehegatten das im Absatz 1
bestimmte Recht nicht zu. Die anteilsberechtigten Abkömmlinge können
in diesem Falle diejenigen Gegenstände gegen Ersatz des Wertes übernehmen,
welche der verstorbene Ehegatte nach § 1477 Abs. 2 zu übernehmen
berechtigt sein würde. Das Recht kann von ihnen nur gemeinschaftlich
ausgeübt werden.
§ 1503.
(1) Mehrere anteilsberechtigte Abkömmlinge teilen die ihnen zufallende
Hälfte des Gesamtguts nach dem Verhältnisse der Anteile, zu denen sie
im Falle der gesetzlichen Erbfolge als Erben des verstorbenen Ehegatten
berufen sein würden, wenn dieser erst zur Zeit der Beendigung der
fortgesetzten Gütergemeinschaft gestorben wäre.
(2) Das Vorempfangene kommt nach den für die Ausgleichung unter Abkömmlingen
geltenden Vorschriften zur Ausgleichung, soweit nicht eine solche
bereits bei der Teilung des Nachlasses des verstorbenen Ehegatten
erfolgt ist.
(3) Ist einem Abkömmlinge, der auf seinen Anteil verzichtet hat, eine
Abfindung aus dem Gesamtgute gewährt worden, so fällt sie den Abkömmlingen
zur Last, denen der Verzicht zustatten kommt.
§ 1504.
Soweit die anteilsberechtigten Abkömmlinge nach § 1480 den
Gesamtgutsgläubigern haften, sind sie im Verhältnisse zueinander nach
der Größe ihres Anteils an dem Gesamtgute verpflichtet. Die
Verpflichtung beschränkt sich auf die ihnen zugeteilten Gegenstände;
die für die Haftung des Erben geltenden Vorschriften der §§ 1990,
1991 finden entsprechende Anwendung.
§ 1505.
Die Vorschriften über das Recht auf Ergänzung des Pflichtteils finden
zugunsten eines anteilsberechtigten Abkömmlings entsprechende
Anwendung; an die Stelle des Erbfalls tritt die Beendigung der
fortgesetzten Gütergemeinschaft, als gesetzlicher Erbteil gilt der dem
Abkömmlinge zur Zeit der Beendigung gebührende Anteil an dem
Gesamtgut, als Pflichtteil gilt die Hälfte des Wertes dieses Anteils.
§ 1506.
Ist ein gemeinschaftlicher Abkömmling erbunwürdig, so ist er auch des
Anteils an dem Gesamtgut unwürdig. Die Vorschriften über die Erbunwürdigkeit
finden entsprechende Anwendung.
§ 1507.
Das Nachlassgericht hat dem überlebenden Ehegatten auf Antrag ein
Zeugnis über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft zu erteilen. Die
Vorschriften über den Erbschein finden entsprechende Anwendung.
§ 1508. - aufgehoben -
§ 1509.
Jeder Ehegatte kann für den Fall, dass die Ehe durch seinen Tod aufgelöst
wird, die Fortsetzung der Gütergemeinschaft durch letztwillige Verfügung
ausschließen, wenn er berechtigt ist, dem anderen Ehegatten den
Pflichtteil zu entziehen oder auf Aufhebung der Gütergemeinschaft zu
klagen. Das gleiche gilt, wenn der Ehegatte auf Aufhebung der Ehe zu
klagen berechtigt ist und die Klage erhoben hat. Auf die Ausschließung
finden die Vorschriften über die Entziehung des Pflichtteils
entsprechende Anwendung.
§ 1510.
Wird die Fortsetzung der Gütergemeinschaft ausgeschlossen, so gilt das
gleiche wie im Falle des § 1482.
§ 1511.
(1) Jeder Ehegatte kann für den Fall, dass die Ehe durch seinen Tod
aufgelöst wird, einen gemeinschaftlichen Abkömmling von der
fortgesetzten Gütergemeinschaft durch letztwillige Verfügung ausschließen.
(2) Der ausgeschlossene Abkömmling kann, unbeschadet seines Erbrechts,
aus dem Gesamtgute der fortgesetzten Gütergemeinschaft die Zahlung des
Betrags verlangen, der ihm von dem Gesamtgute der ehelichen Gütergemeinschaft
als Pflichtteil gebühren würde, wenn die fortgesetzte Gütergemeinschaft
nicht eingetreten wäre. Die für den Pflichtteilsanspruch geltenden
Vorschriften finden entsprechende Anwendung.
(3) Der dem ausgeschlossenen Abkömmlinge gezahlte Betrag wird bei der
Auseinandersetzung den anteilsberechtigten Abkömmlingen nach Maßgabe
des § 1500 angerechnet. Im Verhältnisse der Abkömmlinge zueinander fällt
er den Abkömmlingen zur Last, denen die Ausschließung zustatten kommt.
§ 1512.
Jeder Ehegatte kann für den Fall, dass mit seinem Tode die fortgesetzte
Gütergemeinschaft eintritt, den einem anteilsberechtigten Abkömmlinge
nach der Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft gebührenden
Anteil an dem Gesamtgute durch letztwillige Verfügung bis auf die Hälfte
herabsetzen.
§ 1513.
(1) Jeder Ehegatte kann für den Fall, dass mit seinem Tode die
fortgesetzte Gütergemeinschaft eintritt, einem anteilsberechtigten Abkömmlinge
den diesem nach der Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft gebührenden
Anteil an dem Gesamtgute durch letztwillige Verfügung entziehen, wenn
er berechtigt ist, dem Abkömmlinge den Pflichtteil zu entziehen. Die
Vorschriften des § 2336 Abs. 2 bis 4 finden entsprechende Anwendung.
(2) Der Ehegatte kann, wenn er nach § 2338 berechtigt ist, das
Pflichtteilsrecht des Abkömmlings zu beschränken, den Anteil des Abkömmlings
am Gesamtgut einer entsprechenden Beschränkung unterwerfen.
§ 1514.
Jeder Ehegatte kann den Betrag, den er nach § 1512 oder nach § 1513
Abs. 1 einem Abkömmling entzieht, auch einem Dritten durch letztwillige
Verfügung zuwenden.
§ 1515.
(1) Jeder Ehegatte kann für den Fall, dass mit seinem Tode die
fortgesetzte Gütergemeinschaft eintritt, durch letztwillige Verfügung
anordnen, dass ein anteilsberechtigter Abkömmling das Recht haben soll,
bei der Teilung das Gesamtgut oder einzelne dazu gehörende Gegenstände
gegen Ersatz des Wertes zu übernehmen.
(2) Gehört zu dem Gesamtgut ein Landgut, so kann angeordnet werden, dass
das Landgut mit dem Ertragswert oder mit einem Preise, der den
Ertragswert mindestens erreicht, angesetzt werden soll. Die für die
Erbfolge geltenden Vorschriften des § 2049 finden Anwendung.
(3) Das Recht, das Landgut zu dem in Absatz 2 bezeichneten Werte oder
Preise zu übernehmen, kann auch dem überlebenden Ehegatten eingeräumt
werden.
§ 1516.
(1) Zur Wirksamkeit der in den §§ 1511 bis 1515 bezeichneten Verfügungen
eines Ehegatten ist die Zustimmung des anderen Ehegatten erforderlich.
(2) Die Zustimmung kann nicht durch einen Vertreter erteilt werden. Ist
der Ehegatte in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so ist die
Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters nicht erforderlich. Die
Zustimmungserklärung bedarf der notariellen Beurkundung. Die Zustimmung
ist unwiderruflich.
(3) Die Ehegatten können die in den §§ 1511 bis 1515 bezeichneten
Verfügungen auch in einem gemeinschaftlichen Testamente treffen.
§ 1517.
(1) Zur Wirksamkeit eines Vertrags, durch den ein gemeinschaftlicher Abkömmling
einem der Ehegatten gegenüber für den Fall, dass die Ehe durch dessen
Tod aufgelöst wird, auf seinen Anteil am Gesamtgute der fortgesetzten Gütergemeinschaft
verzichtet oder durch den ein solcher Verzicht aufgehoben wird, ist die
Zustimmung des anderen Ehegatten erforderlich. Für die Zustimmung
gelten die Vorschriften des § 1516 Abs. 2 Satz 3, 4.
(2) Die für den Erbverzicht geltenden Vorschriften finden entsprechende
Anwendung.
§ 1518.
Anordnungen, die mit den Vorschriften der §§ 1483 bis 1517 in
Widerspruch stehen, können von den Ehegatten weder durch letztwillige
Verfügung noch durch Vertrag getroffen werden. Das Recht der Ehegatten,
den Vertrag, durch den sie die Fortsetzung der Gütergemeinschaft
vereinbart haben, durch Ehevertrag aufzuheben, bleibt unberührt.
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