|
Artikel 1:
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 400-2, veröffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
6. April 1998 (BGBl. I, S.666), wird wie folgt ändert:
- § 1300
wird aufgehoben.
- Im Ersten Abschnitt des Vierten Buches
werden der Zweite, Dritte und Vierte Titel wie folgt gefaßt:
Zweiter Titel
Eingehung der Ehe
I. Ehefähigkeit
§ 1303
(1) Eine Ehe soll nicht vor Eintritt
der Volljährigkeit eingegangen werden.
(2) Das Familiengericht kann auf
Antrag von dieser Vorschrift Befreiung erteilen, wenn der
Antragsteller das 16. Lebensjahr vollendet hat und sein künftiger
Ehegatte volljährig ist.
(3) Widerspricht der gesetzliche
Vertreter des Antragstellers oder ein sonstiger Inhaber der
Personensorge dem Antrag, so darf das Familiengericht die Befreiung
nur erteilen, wenn der Widerspruch nicht auf triftigen Gründen
beruht.
(4) Erteilt das Familiengericht die
Befreiung nach Absatz 2, so bedarf der Antragsteller zur Eingehung
der Ehe nicht mehr der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters oder
eines sonstigen Inhabers der Personensorge.
§ 1304
Wer geschäftsunfähig
ist, kann eine Ehe nicht eingehen.
§
1305 (weggefallen)
II. Eheverbote
§ 1306
Eine Ehe darf nicht geschlossen
werden, wenn zwischen einer der Personen, die die Ehe miteinander
eingehen wollen, und einer dritten Person eine Ehe besteht.
§
1307
Eine Ehe darf nicht geschlossen
werden zwischen Verwandten in gerader Linie sowie zwischen vollbürtigen
und halbbürtigen Geschwistern. Dies gilt auch, wenn das
Verwandtschaftsverhältnis durch Annahme als Kind erloschen ist.
§
1308
(1) Eine Ehe soll nicht geschlossen
werden zwischen Personen, deren Verwandtschaft im Sinne des § 1307
durch Annahme als Kind begründet worden ist. Dies gilt nicht, wenn
das Annahmeverhältnis aufgelöst worden ist.
(2) Das Familiengericht kann auf
Antrag von dieser Vorschrift Befreiung erteilen, wenn zwischen dem
Antragsteller und seinem künftigen Ehegatten durch die Annahme als
Kind eine Verwandtschaft in der Seitenlinie begründet worden ist.
Die Befreiung soll versagt werden, wenn wichtige Gründe der
Eingehung der Ehe entgegenstehen.
III. Ehefähigkeitszeugnis
§ 1309
(1) Wer hinsichtlich der
Voraussetzungen der Eheschließung vorbehaltlich des Artikels 13
Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ausländischem
Recht unterliegt, soll eine Ehe nicht eingehen, bevor er ein Zeugnis
der inneren Behörde seines Heimatstaates darüber beigebracht hat,
dass der Eheschließung nach dem Recht dieses Staates kein
Ehehindernis entgegensteht. Als Zeugnis der inneren Behörde gilt
auch eine Bescheinigung, die von einer anderen Stelle nach Maßgabe
eines mit dem Heimatstaat des Betroffenen geschlossenen Vertrages
erteilt ist. Das Zeugnis verliert seine Kraft, wenn die Ehe nicht
binnen sechs Monaten seit der Ausstellung geschlossen wird; ist in
dem Zeugnis eine kürzere Geltungsdauer angegeben, ist diese maßgebend.
(2) Von dem Erfordernis nach Absatz 1
Satz 1 kann der Präsident des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk
der Standesbeamte, bei dem die Eheschließung angemeldet worden ist,
seinen Sitz hat, Befreiung erteilen. Die Befreiung soll nur
Staatenlosen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland und Angehörigen
solcher Staaten erteilt werden, deren Behörden keine Ehefähigkeitszeugnisse
im Sinne des Absatzes 1 ausstellen. In besonderen Fällen darf sie
auch Angehörigen anderer Staaten erteilt werden. Die Befreiung gilt
nur für die Dauer von sechs Monaten.
IV. Eheschließung
§ 1310
(1) Die Ehe wird nur dadurch
geschlossen, dass die Eheschliessenden vor dem Standesbeamten erklären,
die Ehe miteinander eingehen zu wollen. Der Standesbeamte darf seine
Mitwirkung an der Eheschließung nicht verweigern, wenn die
Voraussetzungen der Eheschließung vorliegen; er muss seine
Mitwirkung verweigern, wenn offenkundig ist, dass die Ehe nach §
1314 Abs. 2 aufhebbar wäre.
(2) Als Standesbeamter gilt auch,
wer, ohne Standesbeamter zu sein, das Amt eines Standesbeamten öffentlich
ausgeübt und die Ehe in das Heiratsbuch eingetragen hat.
(3) Eine Ehe gilt auch dann als
geschlossen, wenn die Ehegatten erklärt haben, die Ehe miteinander
eingehen zu wollen, und
1.) der Standesbeamte die Ehe in das
Heiratsbuch oder in das Familienbuch eingetragen hat,
2.) der Standesbeamte im Zusammenhang
mit der Beurkundung der Geburt eines gemeinsamen Kindes der
Ehegatten einen Hinweis auf die Eheschließung in das Geburtenbuch
eingetragen hat oder
3.) der Standesbeamte von den
Ehegatten eine familienrechtliche Erklärung, die zu ihrer
Wirksamkeit eine bestehende Ehe voraussetzt, entgegengenommen hat
und den Ehegatten hierüber eine in Rechtsvorschriften vorgesehene
Bescheinigung erteilt worden ist -
und die Ehegatten seitdem zehn Jahre
oder bis zum Tode eines der Ehegatten, mindestens jedoch fünf
Jahre, als Ehegatten miteinander gelebt haben.
§
1311
Die Eheschliessenden müssen die Erklärungen
nach § 1310 Abs. 1 persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit
abgeben. Die Erklärungen können nicht unter einer Bedingung oder
Zeitbestimmung abgegeben werden.
§
1312
(1) Der Standesbeamte soll bei der
Eheschließung die Eheschliessenden einzeln befragen, ob sie die Ehe
miteinander eingehen wollen, und, nachdem die Eheschliessenden diese
Frage bejaht haben, aussprechen, dass sie nunmehr kraft Gesetzes
rechtmäßig verbundene Eheleute sind. Die Eheschließung kann in
Gegenwart von einem oder zwei Zeugen erfolgen, sofern die Eheschliessenden
dies wünschen.
(2) Der Standesbeamte soll die
Eheschließung in das Heiratsbuch eintragen.
Dritter Titel
Aufhebung der Ehe
§ 1313
Eine Ehe kann nur durch gerichtliches
Urteil auf Antrag aufgehoben werden. Die Ehe ist mit der Rechtskraft
des Urteils aufgelöst. Die Voraussetzungen, unter denen die
Aufhebung begehrt werden kann, ergeben sich aus den folgenden
Vorschriften.
§
1314
(1) Eine Ehe kann aufgehoben werden,
wenn sie entgegen den Vorschriften der §§ 1303, 1304, 1306,
1307,1311 geschlossen worden ist.
(2) Eine Ehe kann ferner aufgehoben
werden, wenn -
1.) ein Ehegatte sich bei der Eheschließung
im Zustande der Bewusstlosigkeit oder vorübergehender Störung der
Geistestätigkeit befand;
2.) ein Ehegatte bei der Eheschließung
nicht gewusst hat, dass es sich um eine Eheschließung handelt;
3.) ein Ehegatte zur Eingehung der
Ehe durch arglistige Täuschung über solche Umstände bestimmt
worden ist, die ihn bei Kenntnis der Sachlage und bei richtiger Würdigung
des Wesens der Ehe von der Eingehung der Ehe abgehalten hätten;
dies gilt nicht, wenn die Täuschung Vermögensverhältnisse
betrifft oder von einem Dritten ohne Wissen des anderen Ehegatten
verübt worden ist;
4.) ein Ehegatte zur Eingehung der
Ehe widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist;
5.) beide Ehegatten sich bei der
Eheschließung darüber einig waren, dass sie keine Verpflichtung
gemäß § 1353 Abs. 1 begründen wollen.
§
1315
(1) Eine Aufhebung der Ehe ist
ausgeschlossen
1.) bei Verstoß gegen § 1303, wenn
die Voraussetzungen des § 1303 Abs. 2 bei der Eheschließung
vorlagen und das Familiengericht, solange der Ehegatte nicht volljährig
ist, die Eheschließung genehmigt oder wenn der Ehegatte, nachdem er
volljährig geworden ist, zu erkennen gegeben hat, dass er die Ehe
fortsetzen will -
1 - bei Verstoß gegen § 1304, wenn
der Ehegatte nach Wegfall der Geschäftsunfähigkeit zu erkennen
gegeben hat, daß er die Ehe fortsetzen will (Bestätigung);
1 - im Falle des § 1314 Abs. 2 Nr.
1, wenn der Ehegat-. te nach Wegfall der Bewußtlosigkeit oder der
Störung der Geistestätigkeit zu erkennen gegeben hat, daß er die
Ehe fortsetzen will (Bestätigung);
1 - in den Fällen des § 1314 Abs. 2
Nr. 2 bis 4, wenn der Ehegatte nach Entdeckung des Irrtums oder der
Täuschung oder nach Aufhören der Zwangslage zu erkennen gegeben
hat, daß er die Ehe fortsetzen will (Bestätigung);
1- in den Fällen des § 1314 Abs. 2
Nr. 5, wenn die Ehegatten nach der Eheschließung als Ehegatten
miteinander gelebt haben.
Die Bestätigung eines Geschäftsunfähigen
ist unwirksam. Die Bestätigung eines Minderjährigen bedarf bei
Verstoß gegen § 1304 und im Falle des § 1314 Abs. 2 Nr. 1 der
Zustimmung des gesetzlichen Vertreters; verweigert der gesetzliche
Vertreter die Zustimmung ohne triftige Gründe, so kann das
Familiengericht die Zustimmung auf Antrag des Minderjährigen
ersetzen.
(2) Eine Aufhebung der Ehe ist femer
ausgeschlossen
1- bei Verstoß gegen § 1306, wenn vor
der Schließung der neuen Ehe die Scheidung oder Aufhebung der früheren
Ehe ausgesprochen ist und dieser Ausspruch nach der Schließung der
neuen Ehe rechtskräftig wird;
1 - bei Verstoß gegen § 1311, wenn
die Ehegatten nach der Eheschließung fünf Jahre oder, falls einer
von ihnen vorher verstorben ist, bis zu dessen Tode, jedoch
mindestens drei Jahre als Ehegatten miteinander gelebt haben, es sei
denn, dass bei Ablauf der fünf Jahre oder zur Zeit des Todes die
Aufhebung beantragt ist.
§
1316
(1) Antragsberechtigt
1- sind bei Verstoß gegen die §§
1303, 1304, 1306. 1307, 1311 sowie in den Fällen des § 1314 Abs. 2
Nr. 1 und 5 jeder Ehegatte, die zuständige Verwaltungsbehörde und
in den Fällen des § 1306 auch die dritte Person. Die zuständige
Verwaltungsbehörde wird durch Rechtsverordnung der
Landesregierungen bestimmt. Die Landesregierungen können die Ermächtigung
nach Satz 2 durch Rechtsverordnung auf die zuständigen obersten
Landesbehörden übertragen;
1 - ist in den Fällen des § 1314
Abs. 2 Nr. 2 bis 4 der dort genannte Ehegatte.
(2) Der Antrag kann für einen geschäftsunfähigen
Ehegatten nur von seinem gesetzlichen Vertreter gestellt werden. In
den übrigen Fällen kann ein minderjähriger Ehegatte den Antrag
nur selbst stellen; er bedarf dazu nicht der Zustimmung seines
gesetzlichen Vertreters.
(3) Bei Verstoß gegen die §§ 1304,
1306, 1307 sowie in den Fällen des § 1314 Abs. 2 Nr. 1 und 5 soll
die zuständige Verwaltungsbehörde den Antrag stellen, wenn nicht
die Aufhebung der Ehe für einen Ehegatten oder für die aus der Ehe
hervorgegangenen Kinder eine so schwere Härte darstellen würde, dass
die Aufrechterhaltung der Ehe ausnahmsweise geboten erscheint.
§
1317
(1) Der Antrag kann in den Fällen
des § 1314 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 nur binnen eines Jahres gestellt
werden. Die Frist beginnt mit der Entdeckung des Irrtums oder der Täuschung
oder mit dem Aufhören der Zwangslage; für den gesetzlichen
Vertreter eines geschäftsunfähigen Ehegatten beginnt die Frist
jedoch nicht vor dem Zeitpunkt, in welchem ihm die den Fristbeginn
begründenden Umstände bekannt werden, für einen minderjährigen
Ehegatten nicht vor dem Eintritt der Volljährigkeit. Auf den Lauf
der Frist sind die §§ 203, 206 Abs. 1 Satz 1 entsprechend
anzuwenden.
(2) Hat der gesetzliche Vertreter
eines geschäftsunfähigen Ehegatten den Antrag nicht rechtzeitig
gestellt, so kann der Ehegatte selbst innerhalb von sechs Monaten
nach dem Wegfall der Geschäftsunfähigkeit den Antrag stellen.
(3) Ist die Ehe bereits aufgelöst,
so kann der Antrag nicht mehr gestellt werden.
§
1318
(1) Die Folgen der Aufhebung einer
Ehe bestimmen sich nur in den nachfolgend genannten Fällen nach den
Vorschriften über die Scheidung.
(2) Die §§ 1569 bis 1586b finden
entsprechende Anwendung
1 - zugunsten eines Ehegatten, der
bei Verstoß gegen die §§ 1303, 1304, 1306, 1307 oder 1311 oder in
den Fällen des § 1314 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 die Aufhebbarkeit der
Ehe bei der Eheschließung nicht gekannt hat oder der in den Fällen
des § 1314 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 von dem anderen Ehegatten oder mit
dessen Wissen getäuscht oder bedroht worden ist;
1 - zugunsten beider Ehegatten bei
Verstoß gegen die §§ 1306, 1307 oder 1311, wenn beide Ehegatten
die Aufhebbarkeit kannten; dies gilt nicht bei Verstoß gegen §
1306, soweit der Anspruch eines Ehegatten auf Unterhalt einen
entsprechenden Anspruch der dritten Person beeinträchtigen würde.
Die Vorschriften über den Unterhalt
wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes
finden auch insoweit entsprechende Anwendung, als eine Versagung des
Unterhalts im Hinblick auf die Belange des Kindes grob unbillig wäre.
(3) Die §§ 1363 bis 1390 und die
§§ 1587 bis 1587p finden entsprechende Anwendung, soweit dies
nicht im Hinblick auf die Umstände bei der Eheschließung oder bei
Verstoß gegen § 1306 im Hinblick auf die Belange der dritten
Person grob unbillig wäre.
(4) Die Vorschriften der
Hausratsverordnung finden entsprechende Anwendung; dabei sind die
Umstände bei der Eheschließung und bei Verstoß gegen § 1306 die
Belange der dritten Person besonders zu berücksichtigen.
(5) § 1931 findet zugunsten eines
Ehegatten, der bei Verstoß gegen die §§1304,1306,1307 oder 1311
oder im Fall des § 1314 Abs. 2 Nr. 1 die Aufhebbarkeit der Ehe bei
der Eheschließung gekannt hat, keine Anwendung.
Vierter Titel
Wiederverheiratung im Fall der Todeserklärung
§ 1319
(1) Geht ein Ehegatte, nachdem der
andere Ehegatte für tot erklärt worden ist, eine neue Ehe ein, so
kann, wenn der für tot erklärte Ehegatte noch lebt, die neue Ehe
nur dann wegen Verstoßes gegen § 1306 aufgehoben werden, wenn
beide Ehegatten bei der Eheschließung wussten, dass der für tot
erklärte Ehegatte im Zeitpunkt der Todeserklärung noch lebte.
(2) Mit der Schließung der neuen Ehe
wird die frühere Ehe aufgelöst, es sei denn, dass beide Ehegatten
der neuen Ehe bei der Eheschließung wussten, dass der für tot erklärte
Ehegatte im Zeitpunkt der Todeserklärung noch lebte. Sie bleibt
auch dann aufgelöst, wenn die Todeserklärung aufgehoben wird.
§
1320
(1) Lebt der für tot erklärte
Ehegatte noch, so kann unbeschadet des § 1319 sein früherer
Ehegatte die Aufhebung der neuen Ehe begehren, es sei denn, dass er
bei der Eheschließung wusste, dass der für tot erklärte Ehegatte
zum Zeitpunkt der Todeserklärung noch gelebt hat. Die Aufhebung
kann nur binnen eines Jahres begehrt werden. Die Frist beginnt mit
dem Zeitpunkt, in dem der Ehegatte aus der früheren Ehe Kenntnis
davon erlangt hat, dass der für tot erklärte Ehegatte noch lebt.
§ 1317 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Für die Folgen der Aufhebung
gilt § 1318 entsprechend."
§ 1353
Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: -
„Die Ehegatten sind einander zur
ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet; sie tragen füreinander
Verantwortung."
§ 1379
Abs. 2 wird wie folgt gefasst -
„(2) Hat ein Ehegatte die Scheidung
oder die Aufhebung der Ehe beantragt, gilt Absatz 1
entsprechend."
§ 1389
wird wie folgt gefasst -
§
1389
Ist die Klage auf vorzeitigen
Ausgleich des Zugewinns erhoben oder der Antrag auf Scheidung oder
Aufhebung der Ehe gestellt, so kann ein Ehegatte Sicherheitsleistung
verlangen, wenn wegen des Verhaltens des anderen Ehegatten zu
besorgen ist, dass seine Rechte auf den künftigen Ausgleich des
Zugewinns erheblich gefährdet werden."
§ 1390
Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
(4)" Ist die Klage auf
vorzeitigenen Ausgleich des Zugewinns erhoben oder. der Antrag auf
Scheidung oder Aufhebung der Ehe gestellt, so kann ein Ehegatte von
dem Dritten Sicherheitsleistung wegen der ihm nach den Absätzen 1
und 2 zustehenden Ansprüche verlangen."
§ 1509
Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Das gleiche gilt, wenn der
Ehegatte berechtigt ist, die Aufhebung der Ehe zu beantragen, und
den Antrag gestellt hat."
§ 1593 Abs.
2 wird aufgehoben; die bisherige Absatzbezeichnung „(1)" in §
1593 entfällt.
In § 1600b
Abs. 2 Satz 2 wird der Verweis „Abs. 1" gestrichen.
In § 1610 Abs.
3 Satz 2 werden die Worte „oder ihre Ehe für nichtig erklärt
worden ist" gestrichen.
In § 1626a
Abs. 1 Nr. 2 werden der Strichpunkt und die Worte „dies gilt auch,
wenn die Ehe später für nichtig erklärt wird" gestrichen.
In §1766 wird
Satz 2 gestrichen.
§ 1933
Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Das gleiche gilt, wenn der
Erblasser berechtigt war, die Aufhebung der Ehe zu beantragen, und
den Antrag gestellt hatte."
§ 2077
Abs. 1 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 werden die Worte „nichtig
oder wenn sie" gestrichen.
Satz 3 wird wie folgt gefasst -
„Das gleiche gilt, wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes
berechtigt war, die Aufhebung der Ehe zu beantragen, und den Antrag
gestellt hatte."
Artikel 2 -
Änderung des Personenstandsgesetzes
Das Personenstandsgesetz in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 211-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom
16. Dezember 1997 (BGBl. I, S.2942), wird wie folgt geändert -
- Der Zweite Abschnitt und sein
Unterabschnitt a erhalten folgende Überschriften:
„Zweiter Abschnitt
- Eheschließung, Heiratsbuch und
Familienbuch
a) Eheschließung".
- § 3 wird aufgehoben.
- § 4 wird wie folgt gefasst -
§ 4
Die Verlobten haben die beabsichtigte
Eheschließung bei einem der Standesbeamten anzumelden, die nach §
6 Abs. 2 oder 3 für die Eheschließung zuständig sind."
- § 5 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 werden die Worte „bei
der Bestellung des Aufgebots" durch die Worte „bei der
Anmeldung der Eheschließung" ersetzt.
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Standesbeamte hat zu prüfen, ob der Eheschließung ein
Ehehindernis entgegensteht."
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
(4)" Bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die zu schließende
Ehe nach § 1314 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs aufhebbar wäre,
so kann der Standesbeamte die Verlobten in dem hierzu erforderlichen
Umfang einzeln oder gemeinsam befragen und ihnen die Beibringung
geeigneter Nachweise aufgeben; notfalls kann er auch eine
eidesstattliche Versicherung über Tatsachen verlangen, die für das
Vorliegen oder Nichtvorliegen von Aufhebungsgründen von Bedeutung
sind."
Es wird folgender Absatz 5 angefügt:
(5)" Hat ein Verlobter für sein Kind die Vermögenssorge, so
hat der Standesbeamte dem Familiengericht die Eheschließung
mitzuteilen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn der Verlobte zum
Betreuer seines Kindes in Vermögensangelegenheiten bestellt ist
oder wenn er mit einem Abkömmling, der minderjährig oder für den
in Vermögensangelegenheiten ein Betreuer bestellt ist, in
fortgesetzter Gütergemeinschaft lebt. In den Fällen des Satzes 2
tritt an die Stelle des Familiengerichts das Vormundschaftsgericht;
das gleiche gilt in den Fällen des Satzes 1, wenn der Verlobte
Vormund seines Kindes ist."
- § 5a wird wie folgt gefasst:
§ 5a
Will ein Verlobter von der
Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses befreit werden, so hat der
Standesbeamte den Antrag entgegenzunehmen und die Entscheidung
vorzubereiten; hierbei hat er alle Nachweise zu fordern, die für
die Eheschließung erbracht werden müssen. Auch kann er eine
Versicherung an Eides Statt über Tatsachen, die für die Befreiung
von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses erheblich sind,
verlangen."
- § 6 wird wie folgt gefasst:
§ 6
(1) Stellt der Standesbeamte ein
Ehehindernis nicht fest, so teilt er den Verlobten mit, dass er die
Eheschließung vornehmen kann. Sind seit der Mitteilung an die
Verlobten mehr als sechs Monate vergangen, ohne dass die Ehe
geschlossen wurde, so bedarf die Eheschließung erneut der Anmeldung
(§ 4) und der Prüfung der Voraussetzungen für die Eheschließung
(§ 5). Vor der Eheschließung soll der Standesbeamte die Verlobten
befragen, ob sie einen Ehenamen bestimmen wollen.
(2) Zuständig ist der Standesbeamte,
in dessen Bezirk einer der Verlobten seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen
Aufenthalt hat. Unter mehreren zuständigen Standesbeamten haben die
Verlobten die Wahl.
(3) Hat keiner der Verlobten seinen
Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, so ist für
die Eheschließung der Standesbeamte des Standesamts l in Berlin
oder der Hauptstandesämter in München, Baden-Baden und Hamburg
zuständig.
(4) Wollen die Verlobten vor einem
Standesbeamten heiraten, der für die Eheschließung nicht zuständig
ist, so bescheinigt der zuständige Standesbeamte in der von ihm
auszustellenden Ermächtigung zur Vornahme der Eheschließung, dass
bei der Prüfung nach § 5 kein Ehehindernis festgestellt worden
ist.
(5) Wollen die Verlobten vor einem
Standesbeamten heiraten, der für die Eheschließung zwar zuständig
ist, bei dem die Eheschließung aber nicht angemeldet worden ist, so
bescheinigt der Standesbeamte, der die Anmeldung entgegengenommen
hat, dass bei der Prüfung nach § 5 kein Ehehindernis festgestellt
worden ist."
- In § 7 Satz 1 wird der Satzteil vor
dem ersten Komma wie folgt gefasst:
„Soll die Ehe wegen lebensgefährlicher
Erkrankung eines Verlobten ohne abschließende Prüfung nach § 5
geschlossen werden".
- § 7a wird aufgehoben.
- In § 8 werden die Worte „würdigen
und feierlichen Weise" durch die Worte „würdigen Form"
ersetzt.
- § 9 wird wie folgt gefasst:
§ 9
Jede Eheschließung ist im Beisein
der Ehegatten zu beurkunden. Erfolgt die Eheschließung in Gegenwart
von Zeugen, so ist die Beurkundung auch in ihrem Beisein
vorzunehmen."
- § 11 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
die Vor- und Familiennamen bei der
Eheschließung anwesender Zeugen, ihr Alter, Beruf und
Wohnort,".
- § 13 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 Satz 3 erhält folgende
Fassung:
„Haben die Ehegatten keinen gemeinsamen Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthalt, so wird das Familienbuch von dem zuletzt zuständigen
Standesbeamten fortgeführt; befindet sich das Familienbuch am 1.
Juli 1998 bei einem anderen Standesbeamten, so kann es dort so lange
verbleiben, bis ein Ehegatte die Abgabe an den zuständigen
Standesbeamten verlangt, eine Eintragung in das Familienbuch
erforderlich wird oder der zuständige Standesbeamte das
Familienbuch anfordert."
Absatz 2 wird aufgehoben. Die Absätze 3
bis 5 werden die Absätze 2 bis 4.
In dem neuen Absatz 3 wird in Satz ?
riia Angabe „Absatz 3" durch die Angabe „Absatz 2"
ersetzt.
In dem neuen Absatz 4 werden die
Worte „geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt"
durch die Worte „geschieden oder aufgehoben" ersetzt.
- § 14 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 wird die Nummer 3
gestrichen. Die Nummern 4 bis 9 werden die Nummern 3 bis 8.
In Absatz 2 wird die Angabe „Absatz 1
Nr. 6 oder 7" durch die Angabe „Absatz 1 Nr. 5 oder 6"
ersetzt.
- Dem § 15 Abs. 1 wird folgender Satz
angefügt:
„Ist im Fall der Nummer 1 ein Kind
totgeboren oder in der Geburt verstorben, so sind die sich aus dem
Geburtseintrag ergebenden Angaben über das Kind nur einzutragen,
wenn die Ehegatten dies wünschen; die Eintragung ist mit dem
Vermerk zu versehen, dass das Kind totgeboren oder in der Geburt
verstorben ist."
- § 15a wird wie folgt geändert:
Absatz 2 Satz 2 und 3 wird
gestrichen.
In Absatz 3 Satz 3 werden ersetzt
aa - die Angabe „§ 13 Abs. 5" durch die Angabe „§13Abs.4",
bb - die Worte „der Scheidung, der Aufhebung oder der Nichtigerklärung"
durch die Worte „der Scheidung oder der Aufhebung".
- Dem § 16 wird folgender Satz angefügt:
„Ist ein Kind totgeboren oder in
der Geburt verstorben, so muß die Anzeige spätestens am folgenden
Werktag erstattet werden."
- § 21 wird wie folgt geändert:
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2
eingefügt:
„(2) Ist ein Kind totgeboren oder in der Geburt verstorben, so
werden nur die in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 und 5 vorgeschriebenen
Angaben und der Vermerk eingetragen, daß das Kind totgeboren oder
in der Geburt verstorben ist. Auf Wunsch einer Person, der bei
Lebendgeburt des Kindes die Personensorge zugestanden hätte, sind
auch Angaben nach Absatz 1 Nr. 4 einzutragen. Sind die Eltern
verheiratet und führen sie keinen Ehenamen, kann ein Familienname für
das Kind nur eingetragen werden, wenn sich die Eltern auf den Namen
eines Elternteils einigen."
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
- § 24 wird aufgehoben.
- In § 68 Abs. 1 wird die Angabe
„24," gestrichen.
- § 69b wird wie folgt geändert:
In Absatz 2 Satz 1 werden der
Strichpunkt und die Worte „der Standesbeamte kann vom Ehehindernis
der Wartezeit befreien" gestrichen.
Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Absatz 1 Satz 1 und die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend
für die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses, dessen ein
Staatenloser, heimatloser Ausländer, Asylberechtigter oder ausländischer
Flüchtling mit gewöhnlichem Aufenthalt im Geltungsbereich dieses
Gesetzes zur Eheschließung außerhalb des Geltungsbereichs dieses
Gesetzes bedarf."
- In § 70 Nr. 9 werden die Worte „das
Aufgebot" durch die Worte „die Anmeldung der Eheschließung"
ersetzt.
Artikel 3 -
Änderung der Zivilprozessordnung
Die Zivilprozessordnung in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom
6. April 1998 (BGBl. I S.666), wird wie folgt geändert:
- § 93a wird wie folgt geändert:
In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte
„oder für nichtig erklärt" gestrichen.
Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Das Gericht kann die Kosten nach billigem Ermessen anderweitig
verteilen, wenn eine Kostenverteilung nach Satz 1 einen der
Ehegatten in seiner Lebensführung unverhältnismäßig beeinträchtigen
würde oder wenn eine solche Kostenverteilung im Hinblick darauf als
unbillig erscheint, dass bei der Eheschließung ein Ehegatte allein
die Aufhebbarkeit der Ehe gekannt hat oder ein Ehegatte durch
arglistige Täuschung oder widerrechtliche Drohung seitens des
anderen Ehegatten oder mit dessen Wissen zur Eingehung der Ehe
bestimmt worden ist."
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Wird eine Ehe auf Antrag der zuständigen Verwaltungsbehörde
oder bei Verstoß gegen § 1306 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf
Antrag des Dritten aufgehoben, so ist Absatz 3 nicht
anzuwenden."
- § 151 wird aufgehoben.
- § 152 wird wie folgt gefasst:
§ 152
Hängt die Entscheidung eines
Rechtsstreits davon ab, ob eine Ehe aufhebbar ist, und ist die
Aufhebung beantragt, so hat das Gericht auf Antrag das Verfahren
auszusetzen. Ist das Verfahren über die Aufhebung erledigt, so
findet die Aufnahme des ausgesetzten Verfahrens statt."
- In § 155 wird die Angabe „§§ 151
bis 153" durch die Angabe 㤤 152,153" ersetzt.
- In § 606 Abs. 1 Satz 1 werden das
Komma und die Worte „Aufhebung oder Nichtigerklärung" durch
die Worte „oder Aufhebung" ersetzt.
- § 607 wird wie folgt geändert.
In Absatz 1 werden der Strichpunkt
und die Worte „dies gilt jedoch insoweit nicht, als nach § 30 des
Ehegesetzes nur sein gesetzlicher Vertreter die Aufhebung der Ehe
begehren kann" gestrichen.
In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte
„Scheidungsantrag oder die Aufhebungsklage" durch die Worte
„Antrag auf Scheidung oder Aufhebung der Ehe" ersetzt.
- In § 620f wird das Wort
„Scheidungsantrag" durch die Worte „Antrag auf Scheidung
oder Aufhebung der Ehe" ersetzt.
- Der Vierte Abschnitt des Sechsten
Buches wird wie folgt gefasst:- - - Vierter
Abschnitt -
Verfahren
auf Aufhebung und auf Feststellung
des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe
§ 631
(1) Für das Verfahren auf Aufhebung
einer Ehe gelten die nachfolgenden besonderen Vorschriften.
(2) Das Verfahren wird durch
Einreichung einer Antragsschrift anhängig. § 622 Abs. 2 Satz 2,
Abs. 3 gilt entsprechend. Wird in demselben Verfahren Aufhebung und
Scheidung beantragt, und sind beide Anträge begründet, so ist nur
auf Aufhebung der Ehe zu erkennen.
(3) Beantragt die zuständige
Verwaltungsbehörde oder bei Verstoß gegen § 1306 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs der Dritte die Aufhebung der Ehe, so ist der Antrag
gegen beide Ehegatten zu richten.
(4) Hat in den Fällen des § 1316
Abs. 1 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein Ehegatte oder die
dritte Person den Antrag gestellt, so ist die zuständige
Verwaltungsbehörde über den Antrag zu unterrichten. Die zuständige
Verwaltungsbehörde kann in diesen Fällen, auch wenn sie den Antrag
nicht gestellt hat, das Verfahren betreiben, insbesondere selbständig
Anträge stellen oder Rechtsmittel einlegen.
(5) In den Fällen, in denen die als
Partei auftretende zuständige Verwaltungsbehörde unterliegt, ist
die Staatskasse zur Erstattung der dem obsiegenden Gegner
erwachsenen Kosten nach den Vorschriften der §§ 91 bis 107 zu
verurteilen.
§ 632
(1) Für eine Klage, welche die
Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe zwischen
den Parteien zum Gegenstand hat, gelten die nachfolgenden besonderen
Vorschriften.
(2) Eine Widerklage ist nur
statthaft, wenn sie eine Feststellungsklage der in Absatz 1
bezeichneten Art ist.
(3) § 631 Abs. 4 gilt entsprechend.
(4) Das Versäumnisurteil gegen den
im Termin' zur mündlichen Verhandlung nicht erschienenen Kläger
ist dahin zu erlassen, dass die Klage als zurückgenommen
gilt."
- In § 641c Satz 2 werden vor den
Worten „des Kindes" die Worte „des Mannes, der im Zeitpunkt
der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist," eingefügt.
Artikel 4 -
Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit
Das Gesetz über die Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 315-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt
geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 27. April 1998 (BGBl. I
S.786), wird wie folgt geändert:
- In § 44a Abs. 1 wird das Wort „Schwägerschaft"
durch die Worte „der durch die Annahme als Kind begründeten
Verwandtschaft in der Seitenlinie" ersetzt.
- §49 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Das Vormundschaftsgericht hört das Jugendamt vor einer
Entscheidung nach folgenden Vorschriften des Bürgerlichen
Gesetzbuchs:
- Annahme als Kind (§ 1741), sofern
das Jugendamt nicht eine gutachtliche Äußerung nach § 56d
abgegeben hat,
- Ersetzung der Einwilligung eines
Elternteils in die Annahme als Kind (§ 1748),
- Aufhebung des Annahmeverhältnisses
(§§ 1760 und 1763),
- Rückübertragung der elterlichen
Sorge (§ 1751 Abs. 3, §1764 Abs. 4)."
In Absatz 2 Satz 2 wird die
Bezeichnung „Nr. 1 Buchstabe m" gestrichen.
- § 49a Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Das Familiengericht hört das
Jugendamt vor einer Entscheidung nach folgenden Vorschriften des Bürgerlichen
Gesetzbuchs:
- Befreiung vom Erfordernis der
Volljährigkeit (§1303 Abs. 2),
- Ersetzung der Zustimmung zur Bestätigung
der Ehe (§1315 Abs. 1 Satz 3 zweiter Halbsatz),
- Übertragung von Angelegenheiten
der elterlichen Sorge auf die Pflegeperson (§ 1630 Abs. 3),
- Unterstützung der Eltern bei der
Ausübung der Personensorge (§1631 Abs. 3),
- Unterbringung, die mit
Freiheitsentziehung verbunden ist (§§ 1631 b, 1800,1915),
- Herausgabe des Kindes, Wegnahme
von der Pflegeperson (§ 1632 Abs. 1, 4) oder von dem Ehegatten
oder Umgangsberechtigten (§ 1682),
- Umgang mit dem Kind (§ 1632 Abs.
2, §§ 1684, 1685),
- Gefährdung des Kindeswohls (§
1666),
- elterliche Sorge bei Getrenntleben
der Eltern (§§ 1671, 1672 Abs.1)
- Ruhen der elterlichen Sorge (§
l678 Abs.2),
- elterliche Sorge nach Tod eines
Elternteils (§ 1680 Abs. 2, §1681),
- elterliche Sorge nach Entziehung (§
1680 Abs. 3)."
- In § 52a Abs. 5 Satz 3 wird das Wort
„Ehegatten" durch das Wort „Elternteils" ersetzt.
Artikel 5 -
Änderung des Rechtspflegergesetzes
In § 14 des Rechtspflegergesetzes vom 5.
November 1969 (BGBl. I S.2065), das zuletzt durch Artikel 4 Abs.3 des
Gesetzes vom 6. April 1998 (BGBl. I S.666) geändert worden ist, werden
die Nummern 12, 14 und 18 wie folgt gefasst:
- die Ersetzung der Zustimmung des
gesetzlichen Vertreters zur Bestätigung der Ehe (§1315 Abs. 1 Satz
3 zweiter Halbsatz des Bürgerlichen Gesetzbuchs);
- die Genehmigung für den Antrag auf
Scheidung oder Aufhebung der Ehe durch den gesetzlichen Vertreter
eines geschäftsunfähigen Ehegatten (§ 607 Abs. 2 Satz 2 der
Zivilprozessordnung) -
- die Befreiung vom Erfordernis der
Volljährigkeit (§ 1303 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), die
Genehmigung einer ohne diese Befreiung vorgenommenen Eheschließung
(§ 1315 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) und die
Befreiung vom Eheverbot der durch die Annahme als Kind begründeten
Verwandtschaft in der Seitenlinie (§ 1308 Abs. 2 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs);".
Artikel 6 -
Änderung des Gerichtskostengesetzes
Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) des
Gerichtskostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.
Dezember 1975 (BGBl. I S.3047), das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 6 des
Gesetzes vom 6. April 1998 (BGBl. I S.666) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
- In der Gliederung werden in dem
Abschnitt „Teil 1" die Worte „V. Verfahren in
Scheidungssachen und Folgesachen" durch die Worte „V.
Verfahren in Ehesachen und Folgesachen von Scheidungssachen"
ersetzt.
- In Teil 1 Hauptabschnitt V wird die Überschrift
wie folgt gefasst:
"V. Verfahren in Ehesachen und
Folgesachen von Scheidungssachen".
Artikel 7 -
Änderung der Kostenordnung
Die Kostenordnung in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 7 des
Gesetzes vom 6. April 1998 (BGBl. I S.666), wird wie folgt geändert:
- § 94 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 Nr. 8 wird wie folgt gefasst:
„8. für die Ersetzung der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters
zur Bestätigung der Ehe (§1315 Abs. 1 Satz 3 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs); für die Ersetzung der Zustimmung eines Vormundes oder
Pflegers wird eine Gebühr nicht erhoben;".
Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist nur der Elternteil, der
heiraten will, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 8 nur der
Elternteil, dessen Einwilligung, Genehmigung oder Zustimmung ersetzt
wird, zahlungspflichtig."
- § 97 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
- für Entscheidungen, welche die
persönlichen Rechtsbeziehungen der Ehegatten oder früherer
Ehegatten zueinander oder das eheliche Güterrecht
betreffen;".
- In § 97a werden die Überschrift und
Absatz 1 wie folgt gefasst -
§ 97a
Befreiung vom
Eheerfordernis der Volljährigkeit und vom Eheverbot
der durch die Annahme
als Kind begründeten Verwandtschaft
(1) Die volle Gebühr wird erhoben für
die Befreiung vom Erfordernis der Volljährigkeit und vom Eheverbot
der durch die Annahme als Kind begründeten Verwandtschaft in der
Seitenlinie (§ 1303 Abs. 2 und § 1308 Abs. 2 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs)."
- In § 99 werden in der Überschrift
das Komma und das Wort „Nichtigerklärung" gestrichen.
- In § 106a werden in der Überschrift
das Komma und die Worte „des Erbersatzanspruchs und des
Ausgleichsanspruchs" gestrichen.
Artikel 8 -
Änderung der Verordnung über die Kosten im Bereich der
Justizverwaltung
Die Verordnung über die Kosten im
Bereich der Justizverwaltung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 363-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt
geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I
S.1325), wird wie folgt geändert:
In § 1 Abs. 1 wird die Angabe „nach
Nummer 5" durch die Angabe „nach den Nummern 5 und 6"
ersetzt.
In § 9 Nr. 6 werden die Worte "in
Ehe- und Kindschaftssachen sowie" gestrichen.
Nach Nummer 5 des Gebührenverzeichnisses
(Anlage zur Justizverwaltungskostenordnung) wird angefügt:
|
Gegenstand |
Gebühren |
|
Befreiung von der
Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses
(§ 1309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) |
20 bis 600 DM". |
Artikel 9 -
Änderung der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte
Die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 368-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
30. April 1998 (BGBl. I S.820), wird wie folgt geändert:
In § 33 Abs. 1 Nr. 3 werden die Worte
„Kläger in Ehesachen oder" durch die Worte „Antragsteller in
Ehesachen oder Kläger" ersetzt.
In § 36 Abs. 2 werden die Worte „eine
Klage" durch die Worte „ein Verfahren" ersetzt.
Artikel 10 -
Änderung des Familienrechtsänderungsgesetzes
Artikel 7 § 1 Abs. 2 Satz 2 zweiter
Halbsatz des Familienrechtsänderungsgesetzes in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 400-4, veröffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom
24. Juni 1994 (BGBl. I S.1374), wird wie folgt gefaßt:
„die Justizverwaltung kann den Nachweis
verlangen, daß die Eheschließung angemeldet ist."
Artikel 11 -
Änderung der Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des
Hausrats
Die Verordnung über die Behandlung der
Ehewohnung und des Hausrats (Sechste Durchführungsverordnung zum
Ehegesetz) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
404-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
Artikel 8 Abs. 13 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S.1325), wird
wie folgt geändert:
In der Überschrift wird der
Klammerzusatz „(Sechste Durchführungsverordnung zum Ehegesetz)"
gestrichen.
In § 25 werden die Worte „oder für
nichtig erklärt" gestrichen.
Artikel 12 -
Änderung des Konsulargesetzes
In § 8 Abs. 1 Satz 2 des
Konsulargesetzes vom 11. September 1974 (BGBl. I S.2317) werden die
Worte „des Ehegesetzes" durch die Worte „des Bürgerlichen
Gesetzbuchs" sowie die Worte „das Aufgebot" durch die Worte
„die Anmeldung der Eheschließung" ersetzt.
Artikel 13 -
Änderung des Transsexuellengesetzes
Das Transsexuellengesetz vom 10.
September 1980 (BGBl. I S.1654), zuletzt geändert durch Artikel 14 § 2
des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S.2942), wird wie folgt geändert:
In § 5 Abs. 3 werden der Strichpunkt und
die Worte „gleiches gilt für den Eintrag einer Totgeburt"
gestrichen.
§ 7 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Nr. 3 wird die Angäbe „§
13 des Ehegesetzes" durch die Angabe „§ 1310 Abs. 1 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs" ersetzt.
In Absatz 2 Nr. 1 werden die Worte „bei
einer Totgeburt in das Sterbebuch" und das nachfolgende Komma
gestrichen.
Artikel 13 -
Aufhebung von Vorschriften
Es werden aufgehoben:
- das Ehegesetz in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 404-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 14 § 13 des
Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S.2942),
- die Verordnung zur Durchführung und
Ergänzung des Gesetzes zur Vereinheitlichung des Rechts der Eheschließung
und Ehescheidung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
404-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
Artikel 11 Nr. 2 des Gesetzes vom 14. Juni 1976 (BGBl. I S.1421),
- die Verordnung zur Ausführung des
Ehegesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
404-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
Artikel 11 Nr. 2 des Gesetzes vom 14. Juni 1976 (BGBl. I S.1421),
- Artikel 5 Abschnitt VI §§ 12 bis 16,
17 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 555 zur Angleichung des saarländischen
Rechts an das in der Bundsrepublik Deutschland geltende Recht auf dem
Gebiete der Gerichtsverfassung, des Zivil- und Strafverfahrens und des bürgerlichen
Rechts (Rechtsangleichungsgesetz - RAG) vom 22. Dezember 1956 (Amtsblatt
des Saarlandes S. 1667).
Artikel 15 -
Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
In das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen
Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994
(BGBl. I S.2494, 1997 I S.1061), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs.
9 des Gesetzes vom 6. April 1998 (BGBl. I S.666), wird nach Artikel 225
folgender Artikel 226 eingefügt:
Artikel 226
Überleitungsvorschrift zum Gesetz vom 4.
Mai 1998 zur Neuordnung des Eheschließungsrechts
(1) Die Aufhebung einer vor dem 1. Juli
1998 geschlossenen Ehe ist ausgeschlossen, wenn die Ehe nach dem bis
dahin geltenden Recht nicht hätte aufgehoben oder für nichtig erklärt
werden können.
(2) Ist vor dem 1. Juli 1998 die
Nichtigkeits- oder Aufhebungsklage erhoben worden, so bleibt für die
Voraussetzungen und Folgen der Nichtigkeit und Aufhebung sowie für das
Verfahren das bis dahin geltende Recht maßgebend.
(3) Im übrigen finden auf die vor dem 1.
Juli 1998 geschlossenen Ehen die Vorschriften in ihrer ab dem 1. Juli
1998 geltenden Fassung Anwendung."
Artikel 16 -
Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch
§ 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Achten
Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe (Artikel 1 des
Gesetzes vom 26. Juni 1990, BGBl. I S.1163, 1166) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 15. März 1996 (BGBl. I S.477), das zuletzt durch
Artikel 4 Abs. 11 des Gesetzes vom 6. April 1998 (BGBl. I S.666) geändert
worden ist, wird wie folgt gefasst -
die Erklärung, durch die die Vaterschaft
anerkannt wird, die Zustimmungserklärung der Mutter sowie die etwa
erforderliche Zustimmung des Mannes, der im Zeitpunkt der Geburt mit der
Mutter verheiratet ist, des Kindes, des Jugendlichen oder eines
gesetzlichen Vertreters zu einer solchen Erklärung (Erklärungen über
die Anerkennung der Vaterschaft) zu beurkunden,".
Artiekel 17 -
Übergangsregelungen
§ 1
Für ein vor dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes in das Sterbebuch eingetragenes totgeborenes oder in der Geburt
verstorbenes Kind sind auf Antrag einer Person, der bei Lebendgeburt des
Kindes die Personensorge zugestanden hätte, durch Randvermerk Vor- und
Familienname einzutragen; § 15 Abs.1 und § 21 Abs.2 Satz 3
des Personenstandsgesetzes gelten entsprechend. Der Antrag ist binnen fünf
Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bei dem Standesbeamten zu
stellen, der das Sterbebuch führt.
§ 2
Das Bundesministerium des Inneren wird
ermächtigt, im Benehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und mit
Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung dieses Artikels
Verwaltungsvorschriften zu erlassen.
Artikel 18 -
Inkrafttreten
(1) Artikel 1 Nr. 2 tritt insoweit am
Tage nach der Verkündung in Kraft, als die Landesregierungen in § 1316
Abs.1 Nr.1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum Erlass von
Rechtsverordnungen ermächtigt werden.
(2) Artikel 17 § 2 tritt am Tage nach
der Verkündung in Kraft.
(3) Im übrigen tritt dieses Gesetz am 1.
Juli 1998 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit
ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 4. Mai 1998
|
|