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  Entwurf des Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften  
   
   
  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende             Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft

Abschnitt 1

Begründung der Lebenspartnerschaft

§ 1

Form und Voraussetzungen

(1) Zwei Personen gleichen Geschlechts, die gegenüber dem Standesbeamten persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, miteinander eine Partnerschaft auf Lebenszeit führen zu wollen (Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner), begründen eine Lebenspartnerschaft. Die Erklärungen können nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung und erst dann abgegeben werden, wenn die Erklärung der Lebenspartner über den Vermögensstand (§ 6 Abs. 1) vorliegt.

(2) Der Standesbeamte soll die Lebenspartner einzeln befragen, ob sie eine Lebenspartnerschaft begründen wollen. Wenn die Lebenspartner diese Frage bejahen, soll der Standesbeamte erklären, dass die Lebenspartnerschaft nunmehr begründet ist. Die Begründung der Lebenspartnerschaft kann in Gegenwart von bis zu zwei Zeugen erfolgen.

(3) Der Standesbeamte trägt die Begründung der Lebenspartnerschaft in das Lebenspartnerschaftsbuch ein.

(4) Eine Lebenspartnerschaft kann nicht wirksam begründet werden

1. mit einer Person, die minderjährig oder verheiratet ist oder bereits mit einer anderen Person eine Lebenspartnerschaft führt;

2. zwischen Personen, die in gerader Linie miteinander verwandt sind;

3. zwischen vollbürtigen und halbbürtigen Geschwistern.

                                                   Abschnitt 2

Wirkungen der Lebenspartnerschaft

§ 2

Partnerschaftliche Lebensgemeinschaft

Die Lebenspartner sind einander zu Fürsorge und Unterstützung verpflichtet. Sie tragen füreinander Verantwortung.

                                                           § 3

Lebenspartnerschaftsname

(1) Die Lebenspartner können einen gemeinsamen Namen (Lebenspartnerschaftsnamen) bestimmen. Zu ihrem Lebenspartnerschaftsnamen können die Lebenspartner durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten den Geburtsnamen eines der Lebenspartner bestimmen. Die Erklärung über die Bestimmung des Lebenspartnerschaftsnamens soll bei der Begründung der Lebenspartnerschaft erfolgen. Wird die Erklärung später abgegeben, muss sie öffentlich beglaubigt werden.

(2) Ein Lebenspartner, dessen Geburtsname nicht Lebenspartnerschaftsname wird, kann durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten dem Lebenspartnerschaftsnamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Lebenspartnerschaftsnamens geführten Namen voranstellen oder anfügen. Dies gilt nicht, wenn der Lebenspartnerschaftsname aus mehreren Namen besteht. Besteht der Name eines Lebenspartners aus mehreren Namen, so kann nur einer dieser Namen hinzugefügt werden. Die Erklärung kann gegenüber dem Standesbeamten widerrufen werden; in diesem Fall ist eine erneute Erklärung nach Satz 1 nicht zulässig. Die Erklärung und der Widerruf müssen öffentlich beglaubigt werden.

(3) Ein Lebenspartner behält den Lebenspartnerschaftsnamen auch nach der Beendigung der Lebenspartnerschaft. Er kann durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten seinen Geburtsnamen oder den Namen wieder annehmen, den er bis zur Bestimmung des Lebenspartnerschaftsnamens geführt hat, oder seinen Geburtsnamen dem Lebenspartnerschaftsnamen voranstellen oder anfügen. Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Geburtsname ist der Name, der in die Geburtsurkunde eines Lebenspartners zum Zeitpunkt der Erklärung gegenüber dem Standesbeamten einzutragen ist.

                                                           § 4

Umfang der Sorgfaltspflicht

Die Lebenspartner haben bei der Erfüllung der sich aus dem lebenspartnerschaftlichen Verhältnis ergebenden Verpflichtungen einander nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, welche sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen.

                                                            § 5

Verpflichtung zum Lebenspartnerschaftsunterhalt

Die Lebenspartner sind einander zum angemessenen Unterhalt verpflichtet. Die §§ 1360a, 1360b des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.

                                                           § 6

Erklärung über den Vermögensstand

(1) Vor der Begründung der Lebenspartnerschaft haben sich die Lebenspartner gegenüber dem Standesbeamten über den Vermögensstand zu erklären. Die Erklärung erfolgt in der Weise, dass die Lebenspartner mitteilen, dass sie den Vermögensstand der Ausgleichsgemeinschaft vereinbart haben, oder dass sie eine Ausfertigung eines Lebenspartnerschaftsvertrages (§ 7) überreichen.

(2) Beim Vermögensstand der Ausgleichsgemeinschaft wird Vermögen, das die Lebenspartner zu Beginn der Lebenspartnerschaft haben oder während der Lebenspartnerschaft erwerben, nicht gemeinschaftliches Vermögen. Jeder Lebenspartner verwaltet sein Vermögen selbst. Bei Beendigung des Vermögensstandes wird der Überschuss, den die Lebenspartner während der Dauer des Vermögensstandes erzielt haben, ausgeglichen. Die §§ 1371 bis 1390 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.

§ 7

Lebenspartnerschaftsvertrag

(1) Die Lebenspartner können ihre vermögensrechtlichen Verhältnisse durch Vertrag (Lebenspartnerschaftsvertrag) regeln. Der Vertrag muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Lebenspartner zur Niederschrift eines Notars geschlossen werden. Die §§ 1409 und 1411 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.

(2) Absatz 1 Satz 2 gilt nicht, wenn die Lebenspartner vor der Begründung der Lebenspartnerschaft den Vermögensstand der Ausgleichsgemeinschaft in der in § 6 Abs. 1 vorgesehenen Form vereinbaren.

§ 8

Sonstige vermögensrechtliche Wirkungen

(1) Zugunsten der Gläubiger eines der Lebenspartner wird vermutet, dass die im Besitz eines Lebenspartners oder beider Lebenspartner befindlichen Sachen dem Schuldner gehören. Im übrigen gilt § 1362 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

(2) § 1357 und die §§ 1365 bis 1370 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.

                                                           § 9

Sorgerechtliche Befugnisse des Lebenspartners

(1) Führt der allein sorgeberechtigte Elternteil eine Lebenspartnerschaft, hat sein Lebenspartner im Einvernehmen mit dem sorgeberechtigten Elternteil die Befugnis zur Mitentscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens des Kindes. § 1629 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.

(2) Bei Gefahr im Verzug ist der Lebenspartner dazu berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes notwendig sind; der sorgeberechtigte Elternteil ist unverzüglich zu unterrichten.

(3) Das Familiengericht kann die Befugnisse nach Absatz 1 einschränken oder ausschließen, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist.

(4) Die Befugnisse nach Absatz 1 bestehen nicht, wenn die Lebenspartner nicht nur vorübergehend getrennt leben.

§ 10

Erbrecht

(1) Der überlebende Lebenspartner des Erblassers ist neben Verwandten der ersten Ordnung zu einem Viertel, neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern zur Hälfte der Erbschaft gesetzlicher Erbe. Zusätzlich stehen ihm die zum lebenspartnerschaftlichen Haushalt gehörenden Gegenstände, soweit sie nicht Zubehör eines Grundstücks sind, und die Geschenke zur Begründung der Lebenspartnerschaft als Voraus zu. Auf den Voraus sind die für Vermächtnisse geltenden Vorschriften anzuwenden.

(2) Sind weder Verwandte der ersten noch der zweiten Ordnung noch Großeltern vorhanden, erhält der überlebende Lebenspartner die ganze Erbschaft.

(3) Das Erbrecht des überlebenden Lebenspartners ist ausgeschlossen, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers

1. die Voraussetzungen für die Aufhebung der Lebenspartnerschaft nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 gegeben waren und der Erblasser die Aufhebung beantragt oder ihr zugestimmt hatte oder

2. der Erblasser einen Antrag nach § 15 Abs. 2 Nr. 3 gestellt hatte und dieser Antrag begründet war.

In diesen Fällen gilt § 16 entsprechend.

(4) Lebenspartner können ein gemeinschaftliches Testament errichten. Die §§ 2266 bis 2273 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.

(5) Auf eine letztwillige Verfügung, durch die der Erblasser seinen Lebenspartner bedacht hat, ist § 2077 Abs. 1 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden.

(6) Hat der Erblasser den überlebenden Lebenspartner durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen, kann dieser von den Erben die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils als Pflichtteil verlangen. Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über den Pflichtteil gelten entsprechend.

(7) Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über den Erbverzicht gelten entsprechend.

                                                         § 11

Sonstige Wirkungen der Lebenspartnerschaft

(1) Ein Lebenspartner gilt als Familienangehöriger des anderen Lebenspartners, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.

(2) Die Verwandten eines Lebenspartners gelten als mit dem anderen Lebenspartner verschwägert. Die Linie und der Grad der Schwägerschaft bestimmen sich nach der Linie und dem Grade der sie vermittelnden Verwandtschaft. Die Schwägerschaft dauert fort, auch wenn die Lebenspartnerschaft, die sie begründet hat, aufgelöst wurde.

 

Abschnitt 3

Getrenntleben der Lebenspartner

§ 12

Unterhalt bei Getrenntleben

(1) Leben die Lebenspartner getrennt, so kann ein Lebenspartner von dem anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen während der Lebenspartnerschaft angemessenen Unterhalt verlangen. Der nichterwerbstätige Lebenspartner kann darauf verwiesen werden, seinen Unterhalt durch eine Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen, es sei denn, dass dies von ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen unter Berücksichtigung der Dauer der Lebenspartnerschaft und nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der Lebenspartner nicht erwartet werden kann.

(2) Ein Unterhaltsanspruch ist zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten unbillig wäre. § 1361 Abs. 4 und § 1610a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.

                                                        § 13

Hausratsverteilung bei Getrenntleben

(1) Leben die Lebenspartner getrennt, so kann jeder von ihnen die ihm gehörenden Haushaltsgegenstände von dem anderen Lebenspartner herausverlangen. Er ist jedoch verpflichtet, sie dem anderen Lebenspartner zum Gebrauch zu überlassen, soweit dieser sie zur Führung eines abgesonderten Haushalts benötigt und die Überlassung nach den Umständen des Falles der Billigkeit entspricht.

(2) Haushaltsgegenstände, die den Lebenspartnern gemeinsam gehören, werden zwischen ihnen nach den Grundsätzen der Billigkeit verteilt. Das Gericht kann eine angemessene Vergütung für die Benutzung der Haushaltsgegenstände festsetzen.

(3) Die Eigentumsverhältnisse bleiben unberührt, sofern die Lebenspartner nichts anderes vereinbaren.

§ 14

Wohnungszuweisung bei Getrenntleben

(1) Leben die Lebenspartner getrennt oder will einer von ihnen getrennt leben, so kann ein Lebenspartner verlangen, dass ihm der andere die gemeinsame Wohnung oder einen Teil zur alleinigen Benutzung überlässt, soweit dies notwendig ist, um eine schwere Härte zu vermeiden. Steht einem Lebenspartner allein oder gemeinsam mit einem Dritten das Eigentum, das Erbbaurecht oder der Nießbrauch an dem Grundstück zu, auf dem sich die gemeinsame Wohnung befindet, so ist dies besonders zu berücksichtigen; Entsprechendes gilt für das Wohnungseigentum, das Dauerwohnrecht und das dingliche Wohnrecht.

(2) Ist ein Lebenspartner verpflichtet, dem anderen Lebenspartner die gemeinsame Wohnung oder einen Teil zur alleinigen Benutzung zu überlassen, so kann er vom anderen Lebenspartner eine Vergütung für die Benutzung verlangen, soweit dies der Billigkeit entspricht.

Abschnitt 4

Aufhebung der Lebenspartnerschaft

§ 15

Aufhebung

(1) Die Lebenspartnerschaft wird auf Antrag eines oder beider Lebenspartner durch gerichtliches Urteil aufgehoben.

(2) Das Gericht hebt die Lebenspartnerschaft auf, wenn

1. beide Lebenspartner erklärt haben, die Lebenspartnerschaft nicht fortsetzen zu wollen, und seit der Erklärung zwölf Monate vergangen sind;

2. ein Lebenspartner erklärt hat, die Lebenspartnerschaft nicht fortsetzen zu wollen, und seit der Zustellung dieser Erklärung an den anderen Lebenspartner 36 Monate vergangen sind;

3. die Fortsetzung der Lebenspartnerschaft für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Lebenspartners liegen, eine unzumutbare Härte wäre.

(3) Die Lebenspartner können ihre Erklärungen nach Absatz 2 Nr. 1 und 2 widerrufen, solange die Lebenspartnerschaft noch nicht aufgehoben ist. Widerruft im Falle des Absatzes 2 Nr. 1 einer der Lebenspartner seine Erklärung, die Lebenspartnerschaft nicht fortsetzen zu wollen, hebt das Gericht die Lebenspartnerschaft auf, wenn seit der Zustellung dieser Erklärung 36 Monate vergangen sind.

(4) Die Erklärungen nach Absatz 2 Nr. 1 und 2 und nach Absatz 3 bedürfen der öffentlichen Beurkundung.

 § 16

Nachpartnerschaftlicher Unterhalt

(1) Kann ein Lebenspartner nach der Aufhebung der Lebenspartnerschaft nicht selbst für seinen Unterhalt sorgen, kann er vom anderen Lebenspartner den nach den Lebensverhältnissen während der Lebenspartnerschaft angemessenen Unterhalt verlangen, soweit und solange von ihm eine Erwerbstätigkeit, insbesondere wegen seines Alters oder wegen Krankheiten oder anderer Gebrechen, nicht erwartet werden kann.

(2) Der Unterhaltsanspruch erlischt, wenn der Berechtigte eine Ehe eingeht oder eine neue Lebenspartnerschaft begründet. Im übrigen gelten § 1578 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 erster Halbsatz und Satz 4, Abs. 2 und 3, §§ 1578a bis 1581 und 1583 bis 1586 und § 1586b des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

§ 17

Familiengerichtliche Entscheidung

Können sich die Lebenspartner anlässlich der Aufhebung der Lebenspartnerschaft nicht darüber einigen, wer von ihnen die gemeinsame Wohnung künftig bewohnen oder wer die Wohnungseinrichtung und den sonstigen Hausrat erhalten soll, so regelt auf Antrag das Familiengericht die Rechtsverhältnisse an der Wohnung und am Hausrat nach billigem Ermessen. Dabei hat das Gericht alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Die Regelung der Rechtsverhältnisse an der Wohnung oder am Hausrat hat rechtsgestaltende Wirkung.

§ 18

Entscheidung über die gemeinsame Wohnung

(1) Für die gemeinsame Wohnung kann das Gericht bestimmen, dass

1. ein von beiden Lebenspartnern eingegangenes Mietverhältnis von einem Lebenspartner allein fortgesetzt wird oder

2. ein Lebenspartner in das nur von dem anderen Lebenspartner eingegangene Mietverhältnis an dessen Stelle eintritt.

(2) Steht die gemeinsame Wohnung im Eigentum oder Miteigentum eines Lebenspartners, so kann das Gericht für den anderen Lebenspartner ein Mietverhältnis an der Wohnung begründen, wenn der Verlust der Wohnung für ihn eine unbillige Härte wäre.

(3) Die §§ 3 bis 7 der Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats und § 60 des Wohnungseigentumsgesetzes gelten entsprechend.

§ 19

Entscheidung über den Hausrat

Für die Regelung der Rechtsverhältnisse am Hausrat gelten die Vorschriften der §§ 8 bis 10 der Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats entsprechend. Gegenstände, die im Alleineigentum eines Lebenspartners oder im Miteigentum eines Lebenspartners und eines Dritten stehen, soll das Gericht dem anderen Lebenspartner nur zuweisen, wenn dieser auf ihre Weiterbenutzung angewiesen ist und die Überlassung dem anderen zugemutet werden kann.

 

Artikel 2

Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Das Bürgerliche Gesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 400-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:

1. Dem § 204 wird folgender Satz angefügt:

"Satz 1 gilt entsprechend für Ansprüche zwischen Lebenspartnern, solange die Lebenspartnerschaft nicht aufgehoben ist."

 2. Die §§ 569 bis 569b werden wie folgt gefasst:

"§ 569

(1) In ein Mietverhältnis über Wohnraum tritt mit dem Tod des Mieters der Ehegatte ein, der mit dem Mieter einen gemeinsamen Haushalt führt. Dasselbe gilt für Lebenspartner.

(2) Leben in dem gemeinsamen Haushalt Kinder des Mieters, treten diese mit dem Tod des Mieters in das Mietverhältnis ein, wenn nicht der Ehegatte eintritt. Andere Familienangehörige, die mit dem Mieter einen gemeinsamen Haushalt führen, treten mit dem Tod des Mieters in das Mietverhältnis ein, wenn nicht der Ehegatte oder der Lebenspartner eintritt. Dasselbe gilt für Personen, die mit dem Mieter einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führen.

(3) Erklären eingetretene Personen im Sinne des Absatzes 1 oder 2 innerhalb eines Monats, nachdem sie vom Tod des Mieters Kenntnis erlangt haben, dem Vermieter, dass sie das Mietverhältnis nicht fortsetzen wollen, gilt der Eintritt als nicht erfolgt. Für geschäftsunfähige oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Personen gilt § 206 entsprechend. Sind mehrere Personen in das Mietverhältnis eingetreten, so kann jeder die Erklärung für sich abgeben.

(4) Der Vermieter kann das Mietverhältnis innerhalb eines Monats, nachdem er von dem endgültigen Eintritt in das Mietverhältnis Kenntnis erlangt hat, unter Einhaltung der gesetzlichen Frist kündigen, wenn in der Person des Eintretenden ein wichtiger Grund vorliegt.

(5) Eine abweichende Vereinbarung zum Nachteil des Mieters oder solcher Personen, die nach Absatz 1 oder 2 eintrittsberechtigt sind, ist unwirksam.

§ 569a

(1) Ein Mietverhältnis über Wohnraum, bei dem mehrere            Personen  im Sinne des § 569 gemeinsam Mieter sind, wird bei Tod eines Mieters mit den überlebenden Mietern fortgesetzt.

(2) Die überlebenden Mieter können das Mietverhältnis innerhalb eines Monats, nachdem sie vom Tod des Mieters Kenntnis erlangt haben, unter Einhaltung der gesetzlichen Frist kündigen.

(3) Eine abweichende Vereinbarung zum Nachteil des Mieters oder solcher Personen, die nach Absatz 1 fortsetzungsberechtigt sind, ist unwirksam.

§ 569b

(1) Die Personen, die gemäß § 569 in das Mietverhältnis eingetreten sind oder mit denen es gemäß § 569a fortgesetzt wird, haften neben dem Erben für die bis zum Tod des Mieters entstandenen Verbindlichkeiten aus dem Mietverhältnis als Gesamtschuldner. Im Verhältnis zu diesen Personen haftet der Erbe allein, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Hat der Mieter den Mietzins für einen nach seinem Tode liegenden Zeitraum im voraus entrichtet, sind die Personen, die gemäß § 569 in das Mietverhältnis eingetreten sind oder mit denen es gemäß § 569a fortgesetzt wird, verpflichtet, dem Erben dasjenige herauszugeben, was sie infolge der Vorausentrichtung des Mietzinses ersparen oder erlangen.

(3) Der Vermieter kann, falls der verstorbene Mieter keine Sicherheit geleistet hat, von den Personen, die gemäß § 569 in das Mietverhältnis eintreten oder mit denen es gemäß § 569a fortgesetzt wird, nach Maßgabe des § 550b eine Sicherheitsleistung verlangen."

 

3. Nach § 569b wird folgender § 569c eingefügt:

"§ 569c

(1) Treten beim Tod des Mieters keine Personen im Sinne des § 569 in das Mietverhältnis über Wohnraum ein oder wird es nicht mit ihnen nach § 569a fortgesetzt, so wird es mit dem Erben fortgesetzt. In diesem Fall sind sowohl der Erbe als auch der Vermieter berechtigt, das Mietverhältnis innerhalb eines Monats unter Einhaltung der gesetzlichen Frist zu kündigen, nachdem sie vom Tod des Mieters und davon Kenntnis erlangt haben, dass ein Eintritt in das Mietverhältnis oder dessen Fortsetzung nicht erfolgt ist.

(2) Bei Mietverhältnissen über andere Sachen gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend."

4. In § 570b Abs. 3 wird die Angabe "§ 569a Abs. 1 oder 2" durch die Angabe "§ 569 Abs. 1 oder 2" ersetzt.

5. § 1493 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

"(1) Die fortgesetzte Gütergemeinschaft endigt, wenn der überlebende Ehegatte wieder heiratet oder eine Lebenspartnerschaft begründet."

6. § 1586 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern "mit der Wiederheirat" die Wörter ", der Begründung einer Lebenspartnerschaft" eingefügt.

b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern "Zeit der Wiederheirat" die Wörter ", der Begründung einer Lebenspartnerschaft" eingefügt.

7. § 1617c wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Nr. 2 werden nach dem Wort "Eheschließung" die Wörter "oder Begründung einer Lebenspartnerschaft" eingefügt.

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

"(3) Eine Änderung des Geburtsnamens erstreckt sich auf den Ehenamen oder den Lebenspartnerschaftsnamen des Kindes nur dann, wenn sich auch der Ehegatte oder der Lebenspartner der Namensänderung anschließt; Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend."

 

8. In § 1682 Satz 2 werden nach den Wörtern "Elternteil und" die Wörter "dessen Lebenspartner oder" eingefügt.

9. In § 1685 Abs. 2 werden nach den Wörtern "früheren Ehegatten" die Wörter "sowie den Lebenspartner oder früheren Lebenspartner" eingefügt.

10. Nach § 1687a wird folgender § 1687b eingefügt:

"§ 1687b

(1) Der Ehegatte eines allein sorgeberechtigten Elternteils, der nicht Elternteil des Kindes ist, hat im Einvernehmen mit dem sorgeberechtigten Elternteil die Befugnis zur Mitentscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens des Kindes. § 1629 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.

(2) Bei Gefahr im Verzug ist der Ehegatte dazu berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes notwendig sind; der sorgeberechtigte Elternteil ist unverzüglich zu unterrichten.

(3) Das Familiengericht kann die Befugnisse nach Absatz 1 einschränken oder ausschließen, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist.

(4) Die Befugnisse nach Absatz 1 bestehen nicht, wenn die Ehegatten nicht nur vorübergehend getrennt leben."

11. § 1757 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

"Als Familienname gilt nicht der dem Ehenamen oder dem Lebenspartnerschaftsnamen hinzugefügte Name (§ 1355 Abs. 4; § 3 Abs. 2 Lebenspartnerschaftsgesetz)."

12. § 1765 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

"Ist der Geburtsname zum Ehenamen oder Lebenspartnerschaftsnamen des Kindes Geworden, so bleibt dieser unberührt."

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

"(3) Ist der durch die Annahme erworbene Name zum Ehenamen oder Lebenspartnerschaftsnamen geworden, so hat das Vormundschaftsgericht auf gemeinsamen Antrag der Ehegatten oder Lebenspartner mit der Aufhebung anzuordnen, dass die Ehegatten oder Lebenspartner als Ehenamen oder Lebenspartnerschaftsnamen den Geburtsnamen führen, den das Kind vor der Annahme geführt hat."

13. Dem § 1767 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

"§ 1757 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden, wenn der Angenommene eine Lebenspartnerschaft begründet hat und sein Geburtsname zum Lebenspartnerschaftsnamen bestimmt worden ist."

14. In § 1795 Abs. 1 Nr. 1 werden nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter ", seinem Lebenspartner" eingefügt.

15. In § 1836c Nr. 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartners" eingefügt.

16. § 1897 Abs. 5 wird wie folgt gefasst:

"(5) Schlägt der Volljährige niemanden vor, der zum Betreuer bestellt werden kann, so ist bei der Auswahl des Betreuers auf die verwandtschaftlichen und sonstigen persönlichen Bindungen des Volljährigen, insbesondere auf die Bindungen zu Eltern, zu Kindern, zum Ehegatten und zum Lebenspartner, sowie auf die Gefahr von Interessenkonflikten Rücksicht zu nehmen."

17. In § 1903 Abs. 2 werden nach den Wörtern "auf Eingehung einer Ehe" die Wörter "oder Begründung einer Lebenspartnerschaft" eingefügt.

18. In § 1908i Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "den Lebenspartner" eingefügt.

19. In § 1936 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Verwandter" die Wörter ", ein Lebenspartner" eingefügt.

20. § 1938 wird wie folgt gefasst:

"§ 1938

Der Erblasser kann durch Testament einen Verwandten, den Ehegatten oder den Lebenspartner von der gesetzlichen Erbfolge ausschließen, ohne einen Erben einzusetzen."

21. In § 2279 Abs. 2 wird nach dem Wort "Ehegatten" das Wort ", Lebenspartner" eingefügt.

22. In § 2280 werden nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt.

23. In § 2292 werden nach dem ersten Wort "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartnern" und nach dem zweiten Wort "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt.

 

Artikel 3

Änderung sonstigen Bundesrechts

§ 1

Staatsangehörigkeitsgesetz

In § 9 Abs. 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch ...geändert worden ist, werden nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt.

 § 2

Abgeordnetengesetz

Nach § 12 Abs. 3 Satz 3 des Abgeordnetengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 1996 (BGBl. I S. 326), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird folgender Satz eingefügt:

"Entsprechendes gilt für den Ersatz von Aufwendungen für Arbeitsverträge mit Lebenspartnern oder früheren Lebenspartnern eines Mitglieds des Bundestages."

§ 3

Gesetz über das Bundesverfassungsgericht

In § 61 Abs. 1 Satz 1 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1474), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird nach dem Wort "Ehegatten" das Wort ", Lebenspartners" eingefügt.

§ 4

Gesetz über den Militärischen Abschirmdienst

In § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Gesetzes über den Militärischen Abschirmdienst (Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 1990, BGBl. I S. 2954, 2977), das zuletzt durch ... geändert worden ist, werden nach den Wörtern "dem Ehegatten oder" die Wörter "Lebenspartner oder" eingefügt.

§ 5

Minderheiten-Namensänderungsgesetz

§ 2 des Minderheiten-Namensänderungsgesetzes (Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 1997, BGBl. II S. 1406), das zuletzt durch ...geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Satz 1 werden nach dem Wort "Ehenamen" die Wörter "oder Lebenspartnerschaftsnamen" und nach dem Wort "Ehegatte" die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt.

2. Satz 2 wird wie folgt gefasst:

"Auf Kinder, deren Ehegatten oder Lebenspartner erstreckt sich eine Namensänderung nur nach Maßgabe der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs."

                                       § 6

Verwaltungsverfahrensgesetz

§ 20 Abs. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1998 (BGBl. I S. 3050), das zuletzt durch ...geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:

"2a. der Lebenspartner,"

b) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 6a eingefügt:

"6a. Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Lebenspartner,"

2. In Satz 2 wird nach Nummer 1 folgende Nummer 1a eingefügt:

1a. in den Fällen der Nummern 2a, 3 und 6a die die Beziehung begründende Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht,".

 

§ 7

Personenstandsgesetz

Das Personenstandsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 211-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 § 9 des Gesetzes vom 15. Juli 1999 (BGBl. I S. 1618), wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

"(2) Der Standesbeamte führt ein Heiratsbuch, ein Familienbuch, ein Lebenspartnerschaftsbuch, ein Geburtenbuch und ein Sterbebuch (Personenstandsbücher)."

2. Dem § 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Das Lebenspartnerschaftsbuch dient der Eintragung der Lebenspartnerschaften im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes."

3. Die Überschrift des Zweiten Abschnitts wird wie folgt gefasst:

"Zweiter Abschnitt. Eheschließung, Heiratsbuch und Familienbuch; Begründung der Lebenspartnerschaft und Lebenspartnerschaftsbuch"

4. § 14 Abs. 1 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:

"4. die Wiederverheiratung oder die Begründung einer Lebenspartnerschaft,"

5. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

"1. wenn das Kind die Ehe schließt oder eine Lebenspartnerschaft begründet,"

b) Absatz 4 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

"Das Familienbuch wird für ein Kind nicht mehr fortgeführt, wenn es die Ehe geschlossen oder die Lebenspartnerschaft begründet hat. Es wird jedoch im Familienbuch der Eltern auch nach seiner Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft eingetragen, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt sind."

6. Dem Zweiten Abschnitt wird folgender Unterabschnitt d angefügt:

"d) Begründung der Lebenspartnerschaft und Lebenspartnerschaftsbuch

§ 15f

(1) Zwei Personen gleichen Geschlechts, die eine Lebenspartnerschaft begründen wollen, haben dies bei einem der nach Absatz 2 zuständigen Standesbeamten anzumelden.

(2) Für die Prüfung der Voraussetzungen gilt § 5 Abs. 1 bis 3, für die Feststellung der Voraussetzungen und die Zuständigkeit zur Entgegennahme der Erklärungen gilt § 6 entsprechend.

(3) Für den Fall der lebensgefährlichen Erkrankung eines Erklärenden gilt § 7 entsprechend.

§ 15g

(1) Die Begründung der Lebenspartnerschaft ist im Beisein der Lebenspartner und der bei der Begründung anwesenden Zeugen zu beurkunden.

(2) In das Lebenspartnerschaftsbuch werden eingetragen

1. die Vor- und Familiennamen der Lebenspartner, ihr Beruf und Wohnort, Ort und Tag ihrer Geburt sowie im Falle ihres Einverständnisses ihre rechtliche Zugehörigkeit oder ihre Nichtzugehörigkeit zu einer Kirche, Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft,

2. die Vor- und Familiennamen bei der Begründung der Lebenspartnerschaft anwesender Zeugen, ihr Alter, Beruf und Wohnort,

3. die Erklärungen der Lebenspartner zur Begründung der Lebenspartnerschaft,

4. der Lebenspartnerschaftsname, wenn dieser bei der Begründung der Lebenspartnerschaft bestimmt wird.

(3) Die Eintragung ist von den Lebenspartnern, den Zeugen und dem Standesbeamten zu unterschreiben.

§ 15h

Im Lebenspartnerschaftsbuch sind unterhalb des Eintrags über die Begründung der Lebenspartnerschaft zu vermerken

1. der Tod der Lebenspartner, ihre Todeserklärung oder die gerichtliche Feststellung der Todeszeit und die Aufhebung solcher Beschlüsse,

2. die Aufhebung der Lebenspartnerschaft,

3. die Feststellung des Nichtbestehens der Lebenspartnerschaft,

4. die Änderung oder allgemein bindende Feststellung des Namens,

5. der Wechsel der rechtlichen Zugehörigkeit oder die Nichtzugehörigkeit zu einer Kirche, Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft,

6. die erneute Begründung einer Lebenspartnerschaft oder die Eheschließung eines Lebenspartners,

7. Berichtigungen.

15i

(1) Die Erklärung,

1. durch die Lebenspartner nach der Begründung der Lebenspartnerschaft einen gemeinsamen Namen (Lebenspartnerschaftsnamen) bestimmen,

2. durch die ein Lebenspartner seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Lebenspartnerschaftsnamens geführten Namen dem Lebenspartnerschaftsnamen voranstellt oder anfügt oder durch die er diese Erklärung widerruft,

3. durch die ein Lebenspartner seinen Geburtsnamen oder den bis zur Bestimmung des Lebenspartnerschaftsnamens geführten Namen wieder annimmt,

kann auch von den Standesbeamten beglaubigt 

oder beurkundet werden.

(2) Zur Entgegennahme der Erklärungen ist der Standesbeamte zuständig, der das Lebenspartnerschaftsbuch führt; er vermerkt auf Grund der Erklärungen die geänderte Namensführung im Lebenspartnerschaftseintrag. Ist die Lebenspartnerschaft nicht in einem deutschen Lebenspartnerschaftsbuch beurkundet, so ist der Standesbeamte des Standesamts I in Berlin zuständig."

7. § 37 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

"2. die Vornamen und der Familienname des Ehegatten oder des Lebenspartners oder ein Vermerk, dass der Verstorbene eine Ehe oder Lebenspartnerschaft nicht geführt hat,"

8. Nach § 41 wird folgender § 41a eingefügt:

"§ 41a

(1) Hat ein Deutscher im Ausland eine Lebenspartnerschaft begründet, so kann die Lebenspartnerschaft auf Antrag eines Lebenspartners in das vom Standesbeamten des Standesamts I in Berlin geführte Lebenspartnerschaftsbuch eingetragen werden. Gleiches gilt, wenn ein Lebenspartner Staatenloser, heimatloser Ausländer, Asylberechtigter oder ausländischer Flüchtling mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland ist.

(2) Für die Anlegung und Fortführung des Lebenspartnerschaftsbuchs gelten die §§ 15g und 15h, für die Grundlagen der Eintragung gilt § 15b entsprechend."

9. In § 44 Abs. 1 wird nach dem Wortteil "Heirats-," der Wortteil "Lebenspartnerschafts-," eingefügt.

10. In § 44a Abs. 1 Satz 1 wird nach dem Wortteil "Heirats-," der Wortteil "Lebenspartnerschafts-," eingefügt.

11. § 44b wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort "Heiratsbuchs," das Wort "Lebenspartnerschaftsbuchs," eingefügt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Heirat," die Wörter "Begründung einer Lebenspartnerschaft," eingefügt.

bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern "der Heirat," die Wörter "der Begründung einer Lebenspartnerschaft," eingefügt.

12. § 46a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 wird nach Nummer 2 folgende Nummer 2a eingefügt:

"2a. im Lebenspartnerschaftsbuch die Angaben über Beruf und Wohnort der Lebenspartner sowie die Angaben über die Vor- und Familiennamen der Zeugen, ihr Alter, ihren Beruf und Wohnort,"

b) In Absatz 2 wird nach dem Wortteil "Heirats-," der Wortteil "Lebenspartnerschafts-," eingefügt.

13. In § 46b Satz 1 und 2 wird jeweils nach dem Wortteil "Heirats-," der Wortteil "Lebenspartnerschafts-," eingefügt.

14. § 60 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach dem Wort "Eheschließung," die Wörter "Begründung der Lebenspartnerschaft," eingefügt.

b) In Absatz 2 Satz 2 wird nach dem Wortteil "Heirats-," der Wortteil "Lebenspartnerschafts-," eingefügt.

15. In § 61 Abs. 1 Satz 1 wird nach dem Wort "Ehegatten," das Wort "Lebenspartnern," eingefügt.

16. § 61a Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

"3. Geburts-, Heirats-, Lebenspartnerschafts- und Sterbeurkunden,".

17. Nach § 63 wird folgender § 63a eingefügt:

 

"§ 63a

In die Lebenspartnerschaftsurkunde werden aufgenommen -

1. die Vornamen und der Familienname der Lebenspartner, ihr Wohnort, Ort und Tag ihrer Geburt sowie ihre rechtliche Zugehörigkeit oder ihre Nichtzugehörigkeit zu einer Kirche, Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft, wenn die rechtliche Zugehörigkeit oder die Nichtzugehörigkeit im Lebenspartnerschaftsbuch eingetragen ist,

2. Ort und Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft."

18. § 64 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

"2. die Vornamen und der Familienname des Ehegatten oder Lebenspartners oder ein Vermerk, dass der Verstorbene nicht verheiratet war und keine Lebenspartnerschaft führte,"

19. In § 65 Abs. 1 Satz 1 wird nach dem Wortteil "Heirats-" ein Komma und der Wortteil "Lebenspartnerschafts- ," eingefügt.

20. In § 68a werden nach den Wörtern "des Familienbuchs," die Wörter "des Lebenspartnerschaftsbuchs" eingefügt.

21. In § 70 wird nach Nummer 9 folgende Nummer 9a eingefügt:

"9a. die Anmeldung und Begründung der Lebenspartnerschaft,"

 

§ 8

Beamtenrechtsrahmengesetz

Nach § 1 des Beamtenrechtsrahmengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird folgender § 1a eingefügt:

"§ 1a

Bestimmungen dieses Gesetzes, die sich auf Ehegatten beziehen, sind auf eingetragene Lebenspartner sinngemäß anzuwenden."

                                                              § 9

Bundesbeamtengesetz

§ 1 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Der bisherige Text wird Absatz 1.

2. Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:

"(2) Bestimmungen dieses Gesetzes, die sich auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Ehe beziehen, sind auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft sinngemäß anzuwenden. Bestimmungen dieses Gesetzes, die sich auf Ehegatten und ihre Angehörigen beziehen, sind auf eingetragene Lebenspartner und ihre Angehörigen sinngemäß anzuwenden. Gleiches gilt für derartige Bestimmungen in Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes."

§ 10               

Bundesbesoldungsgesetz

Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 1 Abs. 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

"(1a) Bestimmungen dieses Gesetzes, die sich auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Ehe beziehen, sind auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft sinngemäß anzuwenden. Bestimmungen, die sich auf Ehegatten und ihre Angehörigen beziehen, sind auf eingetragene Lebenspartner und ihre Angehörigen sinngemäß anzuwenden. Gleiches gilt für derartige Bestimmungen in Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes."

2. § 57 Abs. 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

"Der Mietzuschuss wird demjenigen Ehegatten gewährt, den die Ehegatten bestimmen; treffen sie keine Bestimmung, erhält jeder Ehegatte die Hälfte des Mietzuschusses; § 6 findet keine Anwendung."

 § 11

Bundesreisekostengesetz

Nach § 1 Abs. 2 des Bundesreisekostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1973 (BGBl. I S. 1621), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Bestimmungen dieses Gesetzes, die sich auf Ehegatten beziehen, sind auf eingetragene Lebenspartner sinngemäß anzuwenden. Gleiches gilt für derartige Bestimmungen in Rechtsverordnungen aufgrund dieses Gesetzes."

                                                        § 12

Bundesumzugskostengesetz

Nach § 1 Abs. 3 des Bundesumzugskostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2682), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Bestimmungen dieses Gesetzes, die sich auf Ehegatten beziehen, sind auf eingetragene Lebenspartner sinngemäß anzuwenden. Gleiches gilt für derartige Bestimmungen in Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes."

 § 13

Sonderurlaubsverordnung

§ 12 Abs. 3 Satz 1 der Sonderurlaubsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. April 1997 (BGBl. I S. 978), die zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 1 werden nach dem Wort "Ehefrau" die Wörter "oder der eingetragenen Lebenspartnerin" eingefügt.

2. Nummer 2 wird die folgt gefasst:

"2. Tod des Ehegatten, eines Kindes, eines Elternteils oder des eingetragenen Lebenspartners 2 Arbeitstage".

 

§ 14

Erziehungsurlaubsverordnung

In § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Erziehungsurlaubsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. April 1997 (BGBl. I S. 983), die zuletzt durch ... geändert worden ist, werden nach dem Wort "Ehepartners" die Wörter "oder eingetragenen Lebenspartners" eingefügt.

 

§ 15

Bundeslaufbahnverordnung

In § 10 Abs. 4 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1990 (BGBl. I S. 449, 863), die zuletzt durch ... geändert worden ist, werden nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "eingetragenen Lebenspartner," eingefügt.

§ 16

Trennungsgeldverordnung

Nach § 1 Abs. 4 der Trennungsgeldverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1999 (BGBl. I S. 1533), die zuletzt durch ... geändert worden ist, wird folgender Absatz 5 eingefügt:

"(5) Bestimmungen dieser Verordnung, die sich auf Ehegatten beziehen, sind auf eingetragene Lebenspartnerschaften sinngemäß anzuwenden."

 

§ 17

Transplantationsgesetz

Das Transplantationsgesetz vom 5. November 1997 (BGBl. I S. 2631), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort "Ehegatte" die Wörter "oder eingetragener Lebenspartner (Lebenspartner)" eingefügt.

2. In § 8 Abs. 1 Satz 2 wird nach dem Wort "Ehegatten," das Wort "Lebenspartner," eingefügt.

 

§ 18

Approbationsordung für Apotheker

In § 6 Abs. 3 Nr. 1 der Approbationsordnung für Apotheker vom 19. Juli 1989 (BGBl. I S. 601), die zuletzt durch ... geändert worden ist, werden nach den Wörtern "geführten Familienbuch" die Wörter "bei Lebenspartnerschaften auch ein Auszug aus dem für die Lebenspartnerschaft geführten Lebenspartnerschaftsbuch," eingefügt.

 

§ 19

Gesetz über das Apothekenwesen

§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Gesetzes über das Apothekenwesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 1980 (BGBl. I S. 1993), die zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

"3. durch den überlebenden erbberechtigten Ehegatten oder Lebenspartner bis zu dem Zeitpunkt der Heirat oder der Begründung einer Lebenspartnerschaft, sofern er nicht selbst eine Erlaubnis gemäß § 1 erhält."

 

§ 20

Approbationsordnung für Ärzte

In § 10 Abs. 4 der Approbationsordnung für Ärzte in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1987 (BGBl. I S. 1593), die zuletzt durch ... geändert worden ist, werden in Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe a jeweils nach den Wörtern "geführten Familienbuch" die Wörter ", bei Lebenspartnerschaften auch ein Auszug aus dem für die Lebenspartnerschaft geführten Lebenspartnerschaftsbuch," angefügt.

 

§ 21

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten

In § 7 Abs. 2 Nr. 1 sowie § 19 Abs. 1 Nr. 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten vom 18. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3749), die zuletzt durch ... geändert worden ist, werden jeweils nach den Wörtern "geführten Familienbuch" die Wörter ", bei Lebenspartnerschaften ein Auszug aus dem für die Lebenspartnerschaft geführten Lebenspartnerschaftsbuch," eingefügt.

 

§ 22

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten

In § 7 Abs. 2 Nr. 1 sowie § 19 Abs. 1 Nr. 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten vom 18. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3761), die zuletzt durch ... geändert worden ist, werden jeweils nach den Wörtern "geführten Familienbuch" die Wörter ", bei Lebenspartnerschaften ein Auszug aus dem für die Lebenspartnerschaft geführten Lebenspartnerschaftsbuch," eingefügt.

 

§ 23

Approbationsordung für Zahnärzte

§ 9 Abs. 4 der Approbationsordnung für Zahnärzte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2123-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch ...geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

"(4) Dem Gesuch ist bei Ledigen ein Auszug aus dem Familienbuch der Eltern oder die Geburtsurkunde, bei Verheirateten oder verheiratet Gewesenen ein Auszug aus dem für ihre Ehe geführten Familienbuch oder, falls ein solches nicht geführt wird, ein Auszug aus dem Familienbuch der Eltern oder die Geburtsurkunde und die Heiratsurkunde, bei Lebenspartnerschaften auch ein Auszug aus dem für die Lebenspartnerschaft geführten Lebenspartnerschaftsbuch beizufügen."

 

§ 24

Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Hebammen und Entbindungspfleger

In § 4 Abs. 2 Nr. 1 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Hebammen und Entbindungspfleger in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1987 (BGBl. I S. 929), die zuletzt durch ... geändert worden ist, werden nach den Wörtern "geführten Familienbuch" die Wörter ", bei Lebenspartnerschaften ein Auszug aus dem für die Lebenspartnerschaft geführten Lebenspartnerschaftsbuch," eingefügt.

 

§ 25

Ausbildungs- und Prüfungsordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmzeutisch-technische Assistenten

In § 4 Abs. 2 Nr. 1 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für pharmazeutisch-technisse Assistentinnen und pharmzeutisch-technische Assistenten vom 23. September 1997 (BGBl. I S. 2352), die zuletzt durch ...geändert worden ist, werden nach den Wörtern "geführten Familienbuch" die Wörter ",bei Lebenspartnerschaften ein Auszug aus dem für die Lebenspartnerschaft geführten Lebenspartnerschaftsbuch," eingefügt.

 

§ 26

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten

In § 4 Abs. 2 Nr. 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten vom 2. August 1999 (BGBl. I S. 1731), die zuletzt durch ...geändert worden ist, werden nach den Wörtern "geführten Familienbuch" die Wörter ", bei Lebenspartnerschaften ein Auszug aus dem für die Lebenspartnerschaft geführten Lebenspartnerschaftsbuch," eingefügt.

 

§ 27

Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden

In § 4 Abs. 2 Nr. 1 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden vom 1. Oktober 1980 (BGBl. I S. 1892), die zuletzt durch ... geändert worden ist, werden nach den Wörtern "geführten Familienbuch" die Wörter ", bei Lebenspartnerschaften ein Auszug aus dem für die Lebenspartnerschaft geführten Lebenspartnerschaftsbuch," eingefügt.

 

§ 28

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege

In § 4 Abs. 2 Nr. 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege vom 16. Oktober 1985 (BGBl. I S. 1973), die zuletzt durch ... geändert worden ist, werden nach den Wörtern "geführten Familienbuch" die Wörter ", bei Lebenspartnerschaften ein Auszug aus dem für die Lebenspartnerschaft geführten Lebenspartnerschaftsbuch," eingefügt.

 

§ 29

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten

In § 6 Abs. 2 Nr. 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten vom 7. November 1989 (BGBl. I S. 1966), die zuletzt durch ... geändert worden ist, werden nach den Wörtern "geführten Familienbuch" die Wörter ", bei Lebenspartnerschaften ein Auszug aus dem für die Lebenspartnerschaft geführten Lebenspartnerschaftsbuch," eingefügt.

 

§ 30

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für technische Assistenten in der Medizin

In § 4 Abs. 2 Nr. 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für technische Assistenten in der Medizin vom 25. April 1994 (BGBl. I S. 922), die zuletzt durch ...geändert worden ist, werden nach den Wörtern "geführten Familienbuch" die Wörter ", bei Lebenspartnerschaften ein Auszug aus dem für die Lebenspartnerschaft geführten Lebenspartnerschaftsbuch," eingefügt.

 

§ 31

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Diätassistentinnen und Diätassistenten

In § 4 Abs. 2 Nr. 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Diätassistentinnen und Diätassistenten vom 1. August 1994 (BGBl. I S. 2088), die zuletzt durch ... geändert worden ist, werden nach den Wörtern "geführten Familienbuch" die Wörter ", bei Lebenspartnerschaften ein Auszug aus dem für die Lebenspartnerschaft geführten Lebenspartnerschaftsbuch," eingefügt.

 

§ 32

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Masseure und medizinische Bademeister

In § 4 Abs. 2 Nr. 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Masseure und medizinische Bademeister vom 6. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3770), die zuletzt durch ... geändert worden ist, werden nach den Wörtern "geführten Familienbuch" die Wörter ", bei Lebenspartnerschaften ein Auszug aus dem für die Lebenspartnerschaft geführten Lebenspartnerschaftsbuch," eingefügt.

 

§ 33

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten

In § 4 Abs. 2 Nr. 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten vom 6. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3786), die zuletzt durch ... geändert worden ist, werden nach den Wörtern "geführten Familienbuch" die Wörter ", bei Lebenspartnerschaften ein Auszug aus dem für die Lebenspartnerschaft geführten Lebenspartnerschaftsbuch," eingefügt.

                                                        § 34

Unterhaltsvorschussgesetz

Das Unterhaltsvorschussgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Januar 1994 (BGBl. I S. 165), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:

"2. in Deutschland bei einem Elternteil lebt, der nicht verheiratet ist und keine Lebenspartnerschaft führt, oder von seinem Ehegatten oder Lebenspartner dauernd getrennt lebt."

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

"(2) Als dauernd getrennt lebend im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 gilt ein Elternteil, bei dem das Kind lebt, auch dann, wenn sein Ehegatte oder Lebenspartner wegen Krankheit oder Behinderung oder auf Grund gerichtlicher Anordnung für voraussichtlich wenigstens sechs Monate in einer Anstalt untergebracht ist."

2. In § 5 Abs. 1 werden die Wörter "nicht vorgelegen" durch die Wörter "nicht durchgehend vorgelegen" ersetzt.

 

§ 35

Bundessozialhilfegesetz

Das Bundessozialhilfegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1994 (BGBl. I S. 646, 2975), zuletzt geändert durch..., wird wie folgt geändert:

1. § 11 Abs.1 Satz 2, erster Halbsatz wird wie folgt gefasst:

"Bei nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern sind das Einkommen und Vermögen beider Ehegatten oder Lebenspartner zu berücksichtigen;"

2. In § 28 Abs.1 Satz 1 werden nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt.

3. § 79 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Vor Nummer 1 werden nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt.

b) In Nummer 3 werden jeweils nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt sowie nach dem Wort "Hilfesuchenden" ein Komma eingefügt und das Wort "oder" gestrichen.

4. In § 81 Abs. 3 werden nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartner" und nach dem Wort "Ehegatte" die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt.

5. § 90 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird nach dem Wort "Eltern" das Wort "oder" gestrichen und ein Komma eingefügt und werden nach dem Wort "Ehegatte" die Wörter "oder sein Lebenspartner" eingefügt.

b) In Satz 2 werden nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartners" eingefügt.

6. § 92 c wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

"Der Erbe des Hilfeempfängers, seines Ehegatten oder Lebenspartners, falls der Ehegatte oder Lebenspartner vor dem Hilfeempfänger stirbt, ist zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe mit Ausnahme der vor dem 1. Januar 1987 entstandenen Kosten der Tuberkulosehilfe verpflichtet."

bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

"Die Ersatzpflicht des Erben des Ehegatten oder Lebenspartners besteht nicht für die Kosten der Sozialhilfe, die während des Getrenntlebens der Ehegatten oder Lebenspartner gewährt worden ist."

cc) In Satz 4 werden nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartners" eingefügt.

b) In Absatz 3 Nr. 2 werden nach dem Wort "Ehegatte" die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt.

c) In Absatz 4 Satz 1 wird nach dem Wort "Hilfeempfängers" das Wort "oder" gestrichen und ein Komma eingefügt und werden nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder seines Lebenspartners" eingefügt.

7. § 108 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 3 werden nach dem Wort "Ehegatte" ein Komma und das Wort "Lebenspartner" eingefügt.

bb) In Satz 4 werden nach dem Wort "Ehegatten" ein Komma und das Wort "Lebenspartner" eingefügt.

b) In Absatz 4 werden nach dem Wort "Ehegatten" ein Komma und die Wörter "den Lebenspartner" eingefügt.

8. In § 116 Abs. 1 Satz 1 und in Abs. 2 werden nach dem Wort "Ehegatten" jeweils die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt.

9. In § 119 Abs. 5a werden nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt.

10. In § 140 werden nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt.

 

§ 36

Verordnung zur Durchführung des § 88 Abs. 2 Nr. 8 des Bundessozialhilfegesetzes

§ 1 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des § 88 Abs. 2 Nr. 8 des Bundessozialhilfegesetzes vom 11. Februar 1988 (BGBl. I S. 150), die zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

"2. wenn die Sozialhilfe vom Vermögen des Hilfesuchenden und seines nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners abhängig ist,

der nach Nummer 1 Buchstabe a oder b maßgebende Betrag zuzüglich eines Betrages von 1200 Deutsche Mark für den Ehegatten oder Lebenspartner und eines Betrages von 500 Deutsche Mark für jede Person, die von dem Hilfesuchenden, seinem Ehegatten oder Lebenspartner überwiegend unterhalten wird,".

2. In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort "Eheleute" die Wörter "oder beide Lebenspartner" eingefügt.

 

§ 37

Gesetz über die Errichtung einer Stiftung "Hilfswerk für behinderte Kinder"

In § 14 Abs. 5 des Gesetzes über die Errichtung einer Stiftung "Hilfswerk für behinderte Kinder" in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1971, das zuletzt durch ... geändert worden ist, werden nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter ", seinem Lebenspartner" eingefügt.

 

§ 38

Asylbewerberleistungsgesetz

In § 1 Abs. 1 Nr. 6 des Asylbewerberleistungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird nach dem Wort "Ehegatten" das Wort ", Lebenspartner" eingefügt.

 

§ 39

Graduiertenförderungsgesetz

In § 7a Abs. 4 Satz 2 bis 4 des Graduiertenförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1976 (BGBl. I S. 207), das zuletzt durch ... geändert worden ist, werden jeweils nach den Wörtern "den Ehegatten" und "der Ehegatte" die Wörter "oder Lebenspartner" und nach den Wörtern "des Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartners" eingefügt.

 

§ 40

Bundesausbildungsförderungsgesetz

Das Bundesausbildungsförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983 (BGBl. I S. 645, 1680), zuletzt geändert durch...., wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2, § 12 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 werden jeweils nach dem Wort "verheiratet" die Wörter "oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden" eingefügt.

2. § 11 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 werden jeweils nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartners" eingefügt.

b) In Absatz 2 Satz 2 werden jeweils nach dem Wort "Ehegatte" die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt.

3. § 18a Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 Nr. 1 werden nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt.

b) In Satz 3 werden nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartners" eingefügt.

4. § 21 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 4 werden nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartnern" eingefügt.

b) In Absatz 3 Satz 1 Nr. 4 werden nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartners" eingefügt.

5. § 23 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt.

bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "verheirateten" die Wörter "oder eine Lebenspartnerschaft führenden" eingefügt.

b) In Absatz 2 werden jeweils nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartners" eingefügt.

c) Dem Absatz 4 Nr. 4 wird der Halbsatz "; dasselbe gilt für Unterhaltsleistungen des früheren oder dauernd getrennt lebenden Lebenspartners" angefügt.

6. In § 24 Abs. 1 werden nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartners" eingefügt.

7. § 25 wird wie folgt geändert:

a) Der Überschrift werden die Wörter "oder Lebenspartners" angefügt.

b) In Absatz 1 werden Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 ersetzt durch folgende Nummer 2:

"2. vom Einkommen der Elternteile, die dauernd voneinander getrennt leben, und vom Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners jeweils 1.565 DM."

c) In Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 und Satz 4 werden jeweils nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt.

d) In Absatz 4 und 5 Nr. 2 werden nach dem Wort "Ehegatten" jeweils die Wörter "oder Lebenspartners" eingefügt.

8. In § 26 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartners" eingefügt und nach dem Wort "Ehegatte" die Wörter "oder Lebenspartner".

9. In § 29 Abs. 1 Nr. 2 werden nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt.

10. In § 36 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartners" eingefügt.

11. § 47 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 werden nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt.

b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt.

bb) In Nummer 2 werden nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartners" eingefügt.

12. In § 47a Satz 1 werden nach dem Wort "Ehegatte" die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt.

13. In § 50 Abs. 2 werden jeweils nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartners" eingefügt.

14. § 55 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 werden nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt.

b) In Nummer 4 werden nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartners" eingefügt.

 

 

 

 
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