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§
1297.
(1) Aus einem Verlöbnisse kann nicht auf Eingehung der Ehe geklagt
werden.
(2) Das Versprechen einer Strafe für den Fall, dass die Eingehung der
Ehe unterbleibt, ist nichtig.
§ 1298.
(1) Tritt ein Verlobter von dem Verlöbnisse zurück, so hat er dem
anderen Verlobten und dessen Eltern sowie dritten Personen, welche an
Stelle der Eltern gehandelt haben, den Schaden zu ersetzen, der daraus
entstanden ist, dass sie in Erwartung der Ehe Aufwendungen gemacht haben
oder Verbindlichkeiten eingegangen sind. Dem anderen Verlobten hat er
auch den Schaden zu ersetzen, den dieser dadurch erleidet, dass er in
Erwartung der Ehe sonstige sein Vermögen oder seine Erwerbsstellung
berührende Maßnahmen getroffen hat.
(2) Der Schaden ist nur insoweit zu ersetzen, als die Aufwendungen, die
Eingehung der Verbindlichkeiten und die sonstigen Maßnahmen den
Umständen nach angemessen waren.
(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn ein wichtiger Grund für den
Rücktritt vorliegt.
§ 1299.
Veranlaßt ein Verlobter den Rücktritt des anderen durch ein
Verschulden, das einen wichtigen Grund für den Rücktritt bildet, so
ist er nach Maßgabe des § 1298 Abs. 1, 2 zum Schadensersatze
verpflichtet.
§ 1300.
(1) Hat eine unbescholtene Verlobte ihrem Verlobten die Beiwohnung
gestattet, so kann sie, wenn die Voraussetzungen des § 1298 oder des §
1299 vorliegen, auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden
ist, eine billige Entschädigung in Geld verlangen.
(2) Der Anspruch ist nicht übertragbar und geht nicht auf die Erben
über, es sei denn, dass er durch Vertrag anerkannt oder dass er
rechtshängig geworden ist
§ 1301.
Unterbleibt die Eheschließung, so kann jeder Verlobte von dem anderen
die Herausgabe desjenigen, was er ihm geschenkt oder zum Zeichen des
Verlöbnisses gegeben hat, nach den Vorschriften über die Herausgabe
einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Im Zweifel ist
anzunehmen, dass die Rückforderung ausgeschlossen sein soll, wenn das
Verlöbnis durch den Tod eines der Verlobten aufgelöst wird.
§ 1302.
Die in den §§ 1298 bis 1301 bestimmten Ansprüche verjähren in zwei
Jahren von der Auflösung des Verlöbnisses an.
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