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  BGB - LebenspartnerschaftsGesetz - Teil 2 zu Teil 1  
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§ 41

Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz

Das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. April 1996 (BGBl. I S. 623), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt.

b) In Absatz 3 werden nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartners" eingefügt.

2. In § 16 werden nach dem Wort "Ehegatte" die Wörter "oder sein Lebenspartner" eingefügt.

3. In § 21 Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt.

4. In § 22 werden in der Überschrift und in Satz 1 nach dem Wort "Ehegatte" jeweils die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt.

5. In § 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 und 8 werden nach dem Wort "Ehegatten" jeweils die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt.

6. In § 27 Abs. 2 Nr. 3 werden nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt.

                                              § 42

Berufliches Rehabilitierungsgesetz

§ 8 Abs. 3 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1997 (BGBl. I S. 1625), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Satz 1 werden nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt.

2. In Satz 2 werden nach dem ersten Wort "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartnern" und nach dem zweiten Wort "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt.

§ 43

Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes

Die Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2983), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:

1. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach der Angabe "§ 17 Abs. 1" die Wörter "oder § 27a Satz 1" eingefügt.

b) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort "Eheschließung" die Wörter "oder Begründung einer Lebenspartnerschaft" eingefügt.

2. In § 15 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b werden nach dem Wort "Ehegatte" die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt.

§ 44

Ausländergebührenverordnung

In § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Ausländergebührenverordnung vom 19. Dezember 1990 (BGBl. I S. 3002), die durch ... geändert worden ist, wird jeweils nach dem Wort "Ehegatten" das Wort ", Lebenspartner" eingefügt.

                                                            § 45

Aufenthaltsgesetz/EWG

Das Aufenthaltsgesetz/EWG vom 31. Januar 1980 (BGBl I S. 116), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:

1. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:

§ 1a

Auf die Einreise und den Aufenthalt des nicht freizügigkeitsberechtigten Lebenspartners einer nach § 1 Abs. 1 freizügigkeitsberechtigten Person sind die für den Lebenspartner eines Deutschen geltenden Vorschriften des Ausländergesetzes anzuwenden."

2. In § 15a Abs. 3 werden nach dem Wort "ist" die Wörter "oder die Lebenspartner der durch diese Richtlinien begünstigten Personen betrifft" eingefügt.

                                         § 46

Freizügigkeitsverordnung/EG

Nach § 9 Satz 1 der Freizügigkeitsverordnung/EG vom 17. Juli 1997 (BGBl. I S. 1810), die durch ... geändert worden ist, wird folgender Satz eingefügt:

"Auf Lebenspartner von Personen, deren Recht auf Einreise und Aufenthalt sich aus § 1 Abs. 1 bis 3 ergibt, findet § 18 Abs. 1 des Ausländergesetzes mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass anstelle der dort genannten Voraussetzungen der Besitz einer Aufenthaltserlaubnis-EG genügt."

                                                               § 47

Ausländergesetz

Das Ausländergesetz (Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Juli 1990, BGBl. I S. 1354, 1356), zuletzt geändert durch ... , wird wie folgt geändert:

1. Nach § 27 wird folgender § 27a eingefügt:

§ 47a

Nachzug von Lebenspartnern

Dem ausländischen Lebenspartner eines Ausländers kann eine Aufenthaltserlaubnis für die Herstellung und Wahrung der lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft mit dem Ausländer im Bundesgebiet erteilt und verlängert werden. Auf die Einreise und den Aufenthalt des Lebenspartners finden § 17 Abs. 2 bis 5, §§ 18, 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3 und 4, Abs. 2 bis 4, §§ 23, 25 und 27 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und Abs. 4 entsprechend Anwendung."

2. Dem § 29 wird folgender Absatz angefügt:

"(4) Dem Lebenspartner eines Ausländers, der eine Aufenthaltsbewilligung besitzt, kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 eine Aufenthaltsbewilligung für die Herstellung und Wahrung der lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft erteilt werden. Für die Verlängerung gilt Absatz 3 entsprechend."

3. In § 31 Abs. 1 werden nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt.

4. In § 48 Abs. 1 Satz 1 Nummer 3 werden nach dem Wort "ehelicher" die Wörter "oder lebenspartnerschaftlicher" eingefügt.

 

§ 48

Konsulargesetz

Das Konsulargesetz vom 11. September 1974 (BGBl. I S. 2317), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Abs. 5 Satz 2 werden nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "sowie seinen Lebenspartner" eingefügt.

2. § 8 Abs. 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

"(1) In den vom Auswärtigen Amt im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern besonders bezeichneten Konsularbezirken sind die Konsularbeamten befugt, Eheschließungen und Begründungen von Eingetragenen Lebenspartnerschaften vorzunehmen und zu beurkunden, sofern mindestens einer der Eheschliessenden oder der die Lebenspartnerschaft Begründenden Deutscher und keiner von ihnen Angehöriger des Empfangsstaates ist. Sie gelten dabei als Standesbeamte im Sinne der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs, des Lebenspartnerschaftsgesetzes, des Personenstandsgesetzes und der zu diesen Gesetzen ergangenen Ausführungsvorschriften; sie haben diese Vorschriften, soweit sie die Anmeldung der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft, die Prüfung der Ehefähigkeit oder der Voraussetzungen für die Begründung der Lebenspartnerschaft, die Vornahme und Beurkundung der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft und die Ausstellung von Personenstandsurkunden über die Eheschließung oder die Begründung der Lebenspartnerschaft betreffen, anzuwenden. Aufsichtsbehörde im Sinne des § 45 Abs. 1 des Personenstandsgesetzes ist das Auswärtige Amt; als Sitz des Standesbeamten im Sinne des § 50 Abs. 2 des Personenstandsgesetzes gilt der Sitz der Bundesregierung. Für die Befreiung eines ausländischen Verlobten von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses ist der Präsident des Oberlandesgerichts zuständig, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz hat.

(2) Der bei der Eheschließung errichtete Heiratseintrag oder der bei der Begründung der Lebenspartnerschaft errichtete Lebenspartnerschaftseintrag ist zusammen mit den von den Eheschliessenden oder den die Lebenspartnerschaft Begründenden beigebrachten Urkunden und sonstigen die Eheschließung oder die Begründung der Lebenspartnerschaft betreffenden Vorgängen unverzüglich, die für das Zweitbuch bestimmte Abschrift des Heiratseintrags oder des Lebenspartnerschaftseintrags am Jahresende dem Standesbeamten des Standesamts I in Berlin zu übersenden. Dieser gilt nach Zugang des Heiratseintrags oder des Lebenspartnerschaftseintrags als der Standesbeamte, vor dem die Ehe geschlossen oder die Lebenspartnerschaft begründet worden ist."

3. In § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und in § 24 Abs. 1 Satz 1 werden jeweils nach dem Wort "Eheschließungen" die Wörter "und Begründungen von Eingetragenen Lebenspartnerschaften" eingefügt.

                                    § 49

Gesetz über den Auswärtigen Dienst

Dem § 19 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst vom 30. August 1990 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird folgender Absatz 6 angefügt:

"(6) Bestimmungen dieses Gesetzes, die sich auf Ehepartner und deren Angehörigen beziehen, sind auf eingetragene Lebenspartner und ihre Angehörigen sinngemäß anzuwenden. Gleiches gilt für derartige Bestimmungen in Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes."

                                                       § 50

Gerichtsverfassungsgesetz

Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:

1. In § 23a werden in Nummer 5 der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 6 angefügt:

"6. Lebenspartnerschaftssachen."

2. In § 23b Abs. 1 Satz 2 werden in Nummer 14 der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 15 angefügt:

"15. Lebenspartnerschaftssachen."

3. In § 138 Abs. 2 werden die Wörter "die Nichtigerklärung einer Ehe, die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe oder" gestrichen.

4. § 155 wird wie folgt geändert:

a) I Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

"2. wenn sein Ehegatte oder Lebenspartner Partei ist, auch wenn die Ehe oder Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;".

b) In II Nr. 2 werden nach dem Wort "Ehegatte" die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt.

§ 51

Rechtspflegergesetz

Das Rechtspflegergesetz vom 5. November 1969 (BGBl. I S. 2065), zuletzt geändert durch ... , wird wie folgt geändert:

1. § 3 Nr. 2 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

"a) Vormundschafts-, Familien- und Betreuungssachen im Sinne des Zweiten Abschnittes des Gesetzes über die Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit und Angelegenheiten, die im Bürgerlichen Gesetzbuch und im Lebenspartnerschaftsgesetz dem Familiengericht übertragen sind;"

          2. § 14 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Im einleitenden Satzteil werden nach den Wörtern "Bürgerlichen Gesetzbuch" die Wörter "und Lebenspartnerschaftsgesetz" eingefügt.

b) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

"1. die Aufhebung einer Beschränkung oder Ausschließung der Berechtigung des Ehegatten oder Lebenspartners, Geschäfte mit Wirkung für den anderen Ehegatten oder Lebenspartner zu besorgen (§ 1357 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, auch in Verbindung mit § 8 Abs. 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes);"

c) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

"2. die Entscheidung über die Stundung der Ausgleichsforderung im Falle des § 1382 Abs. 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, sowie die Übertragung bestimmter Vermögensgegenstände unter Anrechnung auf die Ausgleichsforderung im Falle des § 1383 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, jeweils auch in Verbindung mit § 6 Abs. 2 Satz 4 des Lebenspartnerschaftsgesetzes;"

d) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

"6. die Ersetzung der Zustimmung eines Ehegatten oder Lebenspartners, eines Sorgeberechtigten oder eines Abkömmlings zu einem Rechtsgeschäft mit Ausnahme der Ersetzung der Zustimmung eines Ehegatten nach § 1452 des Bürgerlichen Gesetzbuchs;"

§ 52

Bundesrechtsanwaltsordnung

Die Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:

1. § 20 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Nummern 2 und 3 werden aufgehoben.

b) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 2.

2. § 35 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 5 wird das Semikolon durch einen Punkt ersetzt.

b) Nummer 6 wird aufgehoben.

3. In § 53 Abs. 4 Satz 3 wird die Angabe "bis 3" gestrichen.

4. In § 55 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe "bis 3" gestrichen.

5. In § 114a Abs. 1 Satz 2 und in § 155 Abs. 4 werden nach dem Wort "Ehegatten" jeweils die Wörter "oder Lebenspartners" eingefügt.

6. In § 170 Abs. 4 werden die Wörter "gelten § 20 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und" durch das Wort "gilt" ersetzt.

                                                       § 53

Beurkundungsgesetz

Das Beurkundungsgesetz vom 28. August 1969 (BGBl. I S. 1513), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 1 Satz 1 wird nach Nummer 2 folgende Nummer 2a eingefügt:

"2a. Angelegenheiten seines Lebenspartners oder früheren Lebenspartners,".

2. In § 6 Abs. 1 wird nach Nummer 2 folgende Nummer 2a eingefügt:

"2a. sein Lebenspartner,".

3. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

"2. seinem Ehegatten oder früheren Ehegatten,".

b) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2 a eingefügt:

"2a. seinem Lebenspartner oder früheren Lebenspartner oder".

4. § 26 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

"3. mit dem Notar verheiratet ist,".

b) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a eingefügt:

"3a. mit ihm eine Lebenspartnerschaft führt oder".

 

§ 54

Zivilprozessordnung

Die Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:

1. In § 41 wird nach Nummer 2 folgende Nummer 2a eingefügt:

"2a. in Sachen seines Lebenspartners, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;".

2. § 78 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:

"1a. die Lebenspartner in Lebenspartnerschaftssachen nach § 661 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und Folgesachen in allen Rechtszügen, am Verfahren über Folgesachen beteiligte Dritte nur für die weitere Beschwerde nach § 621e Abs. 2 vor dem Bundesgerichtshof,"

b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

"2. die Parteien und am Verfahren beteiligte Dritte in selbständigen Familiensachen des § 621 Abs. 1 Nr. 8 und § 661 Abs. 1 Nr. 6 in allen Rechtszügen, in selbständigen Familiensachen des § 621 Abs. 1 Nr. 4, 5, 10 mit Ausnahme der Verfahren nach § 1600e Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, 11 sowie in Lebenspartnerschaftssachen nach § 661 Abs. 1 Nr. 4 nur vor den Gerichten des höheren Rechtszuges,".

3. Dem § 93a wird folgender Absatz 5 angefügt:

"(5) Die Absätze 1 und 2 gelten in Lebenspartnerschaftssachen nach § 661 Abs. 1 Nr. 1 entsprechend."

4. In § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 werden nach den Wörtern "und ihren Ehegatten" die Wörter "oder ihren Lebenspartner" eingefügt.

5. In § 154 Abs. 1 werden nach den Wörtern "ob zwischen den Parteien eine Ehe" die Wörter "oder eine Lebenspartnerschaft" und nach den Wörtern "Bestehen oder Nichtbestehen der Ehe" die Wörter "oder der Lebenspartnerschaft" eingefügt."

6. In § 313a Abs. 2 wird nach Nummer 1 folgende Nummer 1a eingefügt:

1a. in Lebenspartnerschaftssachen nach § 661 Abs. 1 Nr. 2 und 3;".

7. In § 328 Abs. 2 werden vor dem Wort "handelt" die Wörter "oder um eine Lebenspartnerschaftssache im Sinne des § 661 Abs. 1 Nr. 1 und 2" eingefügt.

8. In § 383 Abs. 1 wird nach Nummer 2 folgende Nummer 2a eingefügt:

"2a. der Lebenspartner einer Partei, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;".

9. Nach § 660 wird folgender Siebenter Abschnitt eingefügt:

"Siebenter Abschnitt

Verfahren in Lebenspartnerschaftssachen

§ 661

(1) Lebenspartnerschaftssachen sind Verfahren, welche zum Gegenstand haben

1. die Aufhebung der Lebenspartnerschaft aufgrund des Lebenspartnerschaftsgesetzes,

2. die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Lebenspartnerschaft,

3. die Verpflichtung zur Fürsorge und Unterstützung in der partnerschaftlichen Lebensgemeinschaft,

4. die durch die Lebenspartnerschaft begründete gesetzliche Unterhaltspflicht,

5. die Regelung der Rechtsverhältnisse an der gemeinsamen Wohnung und am Hausrat der Lebenspartner,

6. Ansprüche aus dem lebenspartnerschaftlichen Güterrecht, auch wenn Dritte an dem Verfahren beteiligt sind,

7. Entscheidungen nach § 6 Abs. 2 Satz 4 des Lebenspartnerschaftsgesetzes in Verbindung mit §§ 1382 und 1383 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) In Lebenspartnerschaftssachen finden die für Verfahren auf Scheidung, auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe zwischen den Parteien oder auf Herstellung des ehelichen Lebens und für Verfahren in anderen Familiensachen nach § 621 Abs. 1 Nr. 5, 7, 8 und 9 geltenden Vorschriften jeweils entsprechende Anwendung.

(3) § 606a gilt mit den folgenden Maßgaben entsprechend:

1. Die deutschen Gerichte sind auch dann zuständig, wenn

a) einer der Lebenspartner seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 jedoch nicht erfüllt sind, oder

b) die Lebenspartnerschaft vor einem deutschen Standesbeamten begründet worden ist.

2. Absatz 2 Satz 1 findet keine Anwendung.

3. In Absatz 2 Satz 2 tritt an die Stelle der Staaten, denen die Ehegatten angehören, der registerführende Staat."

10. § 739 wird wie folgt geändert:

          a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

           b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:

"(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Vermutung des § 8 Abs. 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes zugunsten der Gläubiger eines der Lebenspartner."

11. In § 850c Abs. 1 Satz 2 werden nach den Wörtern "früheren Ehegatten" die Wörter ", seinem Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner" eingefügt.

12. § 850d wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern "früheren Ehegatten" die Wörter ", dem Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner" eingefügt.

b) In Absatz 2 wird nach Buchstabe a folgender Buchstabe b eingefügt

  • b) der Lebenspartner und ein früherer Lebenspartner,

  • c) Der bisherige Buchstabe b wird Buchstabe c, der bisherige Buchstabe c wird Buchstabe d.

    13. In § 850i Abs. 1 Satz 1 werden nach den Wörtern "früheren Ehegatten" die Wörter ", seines Lebenspartners, eines früheren Lebenspartners" eingefügt.

    14. In § 863 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Wörtern "früheren Ehegatten" die Wörter ", seinem Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner" eingefügt.

     

     § 55 - Insolvenzordnung

    Nach § 138 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), die zuletzt durch ... geändert worden ist, wird folgende Nummer 1a eingefügt:

    "1a. der Lebenspartner des Schuldners, auch wenn die Lebenspartnerschaft erst nach der Rechtshandlung eingegangen oder im letzten Jahr vor der Handlung aufgelöst worden ist;".

    § 56

    Strafprozessordnung

    Die Strafprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 312-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:

    1. In § 22 Nr. 2 wird nach dem Wort "Ehegatte," das Wort "Lebenspartner," eingefügt.

    2. In § 52 Abs. 1 wird nach Nummer 2 folgende Nummer 2a eingefügt:

    "2a. der Lebenspartner des Beschuldigten, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;".

    3. In § 149 Abs. 1 und in § 404 Abs. 3 Satz 2 werden nach dem Wort "Ehegatte" jeweils die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt.

    4. In § 361 Abs. 2 werden nach dem Wort "Ehegatte," die Wörter "der Lebenspartner," eingefügt.

    5. In § 395 Abs. 2 Nr. 1 werden nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt.

     

    § 57

    Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

    Das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:

    1. In § 6 Abs. 1 wird nach Nummer 2 folgende Nummer 2a eingefügt:

    "2a. in Sachen seines Lebenspartners, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;".

    2. Nach § 45 Abs. 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:

    "(6) Die vorstehenden Regelungen gelten für Lebenspartnerschaften entsprechend."

    3. § 50 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

    "3. Gegenstand des Verfahrens die Wegnahme des Kindes von der Pflegeperson (§ 1632 Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder von dem Ehegatten, dem Lebenspartner oder Umgangsberechtigten (§ 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) ist."

    4. § 50 c Satz 2 wird wie folgt gefasst:

    "Satz 1 gilt entsprechend, wenn das Kind auf Grund einer Entscheidung nach § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bei dem dort genannten Ehegatten, Lebenspartner oder Umgangsberechtigten lebt."

    5. § 53 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

    "Eine Verfügung, durch die auf Antrag die Ermächtigung oder die Zustimmung eines anderen zu einem Rechtsgeschäft ersetzt oder die Beschränkung oder Ausschließung der Berechtigung des Ehegatten oder Lebenspartners, Geschäfte mit Wirkung für den anderen Ehegatten oder Lebenspartner zu besorgen (§ 1357 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, auch in Verbindung mit § 8 Abs. 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), aufgehoben wird, wird erst mit der Rechtskraft wirksam."

    6. § 55b Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

    "In dem Verfahren, das die Feststellung des Vaters eines Kindes zum Gegenstand hat, hat das Gericht die Mutter des Kindes sowie, wenn der Mann gestorben ist, dessen Ehefrau, Lebenspartner, Eltern und Kinder zu hören.".

    7. § 68a Satz 3 wird wie folgt gefasst:

    "In der Regel ist auch dem Ehegatten des Betroffenen, seinem Lebenspartner, seinen Eltern, Pflegeeltern und Kindern Gelegenheit zur Äußerung zu geben, es sei denn, der Betroffene widerspricht mit erheblichen Gründen."

    8. § 69g Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

    "Die Beschwerde gegen die Bestellung eines Betreuers von Amts wegen, die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts und eine Entscheidung, durch die die Bestellung eines Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts abgelehnt wird, steht unbeschadet des § 20 dem Ehegatten des Betroffenen, dem Lebenspartner des Betroffenen, denjenigen, die mit dem Betroffenen in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt sind, sowie der zuständigen Behörde zu."

    9. In § 70d Abs. 1 wird nach Nummer 1 folgende Nummer 1a eingefügt:

    "1a. dem Lebenspartner des Betroffenen, wenn die Lebenspartner nicht dauernd getrennt leben,".

     

    § 58

    Gesetz über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen

    Das Gesetz über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 316 - 1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:

    1. In § 5 Abs. 3 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:

    "Gleiches gilt für den Lebenspartner.".

    2. § 6 Abs. 2 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

    "b) den nach § 5 Abs. 3 Satz 1 bis 3 zu hörenden Personen;".

     

    § 59

    Sozialgerichtsgesetz

    In § 73 Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch ...geändert worden ist, werden nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartnern" eingefügt.

    § 60

    Gerichtskostengesetz

    Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3047), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:

    1. § 1 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

    "(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erhebung von Kosten für das Verfahren vor den ordentlichen Gerichten nach der Zivilprozessordnung gelten auch für Familiensachen des § 621 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6, 7 und 9 der Zivilprozessordnung, die Folgesachen einer Scheidungssache sind, und Lebenspartnerschaftssachen des § 661 Abs. 1 Nr. 5 und 7 der Zivilprozessordnung, die Folgesache eines Verfahrens über die Aufhebung der Lebenspartnerschaft sind. Für Familiensachen des § 621 Abs. 1 Nr. 9 der Zivilprozessordnung und Lebenspartnerschaftssachen des § 661 Abs. 1 Nr. 7 der Zivilprozessordnung gelten sie auch dann, wenn nach § 621a Abs. 2 der Zivilprozessordnung, auch in Verbindung mit § 661 Abs. 2 der Zivilprozessordnung, einheitlich durch Urteil zu entscheiden ist."

    2. § 12 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

    a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

    "In Ehesachen und in Lebenspartnerschaftssachen des § 661 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung ist für die Einkommensverhältnisse das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Eheleute oder der Lebenspartner einzusetzen."

    b) In Satz 4 werden nach dem Wort "Ehesachen" die Wörter "und in Lebenspartnerschaftssachen des § 661 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung" eingefügt.

    3. § 19a wird wie folgt geändert:

    a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

    "Familiensachen und Lebenspartnerschaftssachen"

    b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

    "(3) Für die Lebenspartnerschaftssache nach § 661 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung und deren Folgesachen (§ 661 Abs. 2, 623 Abs. 1, 4 und 5 der Zivilprozessordnung) gelten Absatz 1 Satz 1 und 3 und Absatz 2 entsprechend."

    c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

    4. § 20 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

    "In Verfahren nach § 620 Satz 1 Nr. 7 und § 661 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung bestimmt sich der Wert, soweit die Benutzung der Wohnung zu regeln ist, nach dem dreimonatigen Mietwert, soweit die Benutzung des Hausrats zu regeln ist, nach § 3 der Zivilprozessordnung."

    5. § 61 wird wie folgt gefasst:

                                       § 61

    Fälligkeit der Gebühren

    (1) In folgenden Verfahren wird die Gebühr mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig:

    1. In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten einschließlich der Familiensachen nach § 621 Abs. 1 Nr. 4, 5, 8 und 11 der Zivilprozessordnung und nach § 621 Abs. 1 Nr. 10 der Zivilprozessordnung mit Ausnahme der Verfahren nach § 1600e Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie der Lebenspartnerschaftssachen nach § 661 Abs. 1 Nr. 4 und 6 der Zivilprozessordnung;
    2. im Insolvenzverfahren und im schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren;
    3. in den Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes (§ 1 Abs. 3).

    (2) Soweit die Gebühr eine Entscheidung oder sonstige gerichtliche Handlung voraussetzt, wird sie mit dieser fällig."

    6. In § 65 Abs. 2 werden nach dem Wort "Zivilprozessordnung" ein Komma und die Wörter " für Folgesachen eines Verfahrens über die Aufhebung der Lebenspartnerschaft" eingefügt.

    7. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:

    a) In der Gliederung wird die Überschrift zu Teil 1 wie folgt gefasst:

    "Teil 1

    Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, Familien- und Lebenspartnerschaftssachen (§ 1 Abs. 2) sowie Beschwerdeverfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen vor den ordentlichen Gerichten außer Verfahren der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung".

     

    b) In der Gliederung zu Teil 1 wird die Nummer V wie folgt gefasst:

    "Verfahren in Ehesachen, Folgesachen von Scheidungssachen, Lebenspartnerschaftssachen nach § 661 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ZPO und Folgesachen eines Verfahrens über die Aufhebung der Lebenspartnerschaft".

    c) In Teil 1 wird die Überschrift des Teil 1 wie folgt gefasst:

    "Teil 1

    Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, Familien- und Lebenspartnerschaftssachen (§ 1 Abs. 2) sowie Beschwerdeverfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen vor den ordentlichen Gerichten außer Verfahren der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung".

    d) In Teil 1 wird die Überschrift des Hauptabschnitts V wie folgt gefasst:

    "Verfahren in Ehesachen, Folgesachen von Scheidungssachen, Lebenspartnerschaftssachen nach § 661 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ZPO und Folgesachen eines Verfahrens über die Aufhebung der Lebenspartnerschaft".

    e) In der Vorbemerkung vor Nr. 1516 wird das Wort "Scheidungsfolgesachen" durch das Wort "Folgesachen" ersetzt.

    f) Im Hauptabschnitt V des Teils 1 wird die Überschrift des 2. Abschnitts wie folgt gefasst:
    "Berufungsverfahren, Beschwerden in Folgesachen nach § 629a Abs. 2 ZPO auch i.V.m. § 661 Abs. 2 ZPO"

    g) In der Vorbemerkung vor Nummer 1526 wird das Wort "Scheidungsfolgesachen" durch das Wort "Folgesachen" ersetzt.

    h) Im Hauptabschnitt V des Teils 1 wird die Überschrift des 3. Abschnitts wie folgt gefasst:

    "Revisionsverfahren, Beschwerden in Folgesachen nach § 629a Abs. 2 ZPO auch i.V.m. § 661 Abs. 2 ZPO"

    i) In der Vorbemerkung vor Nummer 1536 wird das Wort "Scheidungsfolgesachen" durch das Wort "Folgesachen" ersetzt.

    k) In den Nummern 1701 und 1702 werden jeweils beim Gebührentatbestand nach der Angabe "ZPO" ein Komma und die Angabe "auch i.V.m. § 661 Abs. 2 ZPO" angefügt.

    § 61

    Kostenordnung

    Die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:

    1. In § 24 Abs. 3 werden die Wörter "dem Ehegatten oder einem früheren Ehegatten" durch die Wörter "dem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, dem Lebenspartner oder einem früheren Lebenspartner" ersetzt und nach den Wörtern "die Schwägerschaft begründende Ehe" die Wörter "oder die Lebenspartnerschaft, aufgrund deren jemand als verschwägert 

    2. Dem § 39 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
    "Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend bei Lebenspartnerschaftsverträgen."

    3. In § 46 Abs. 3 werden nach dem Wort "Ehevertrag" die Wörter "oder einem Lebenspartnerschaftsvertrag" eingefügt.

    4. In § 60 Abs. 2 werden nach dem Wort "Ehegatten" ein Komma und die Wörter "des Lebenspartners" eingefügt.

    5. Die Überschrift des 4. Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts wird wie folgt gefasst:
    "4. Familienrechtliche Angelegenheiten und Lebenspartnerschaftssachen"

    6. In § 97 Abs. 1 wird in Nummer 3 der Punkt durch ein Semikolon ersetzt; folgende Nummer 4 wird angefügt:

    "4. für Entscheidungen, welche die persönlichen Rechtsbeziehungen der Lebenspartner oder früheren Lebenspartner zueinander oder den Vermögensstand der Lebenspartner betreffen."

    7. Nach § 99 wird folgende Vorschrift eingefügt:

    "§ 100
    Wohnung, Hausrat

    (1) Für das gerichtliche Verfahren nach der Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats wird die volle Gebühr erhoben. Kommt es zur richterlichen Entscheidung, so erhöht sich die Gebühr auf das Dreifache der vollen Gebühr. Wird der Antrag zurückgenommen, bevor es zu einer Entscheidung oder einer vom Gericht vermittelten Einigung gekommen ist, so ermäßigt sich die Gebühr auf die Hälfte der vollen Gebühr.

    (2) Sind für Teile des Gegenstands verschiedene Gebührensätze anzuwenden, so sind die Gebühren für die Teile gesondert zu berechnen; die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr darf jedoch nicht überschritten werden.

    (3) Der Geschäftswert bestimmt sich, soweit der Streit die Wohnung betrifft, nach dem einjährigen Mietwert, soweit der Streit den Hausrat betrifft, nach dem Wert des Hausrats. Betrifft jedoch der Streit im wesentlichen nur die Benutzung des Hausrats, so ist das Interesse der Beteiligten an der Regelung maßgebend. Der Richter setzt den Wert in jedem Fall von Amts wegen fest.

    (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Lebenspartnerschaftssachen nach § 661 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung."

    8. § 131a wird wie folgt gefasst:

    "§ 131a

    Bestimmte Beschwerden in Familien- und Lebenspartnerschaftssachen

             In Verfahren über Beschwerden nach § 621e der Zivilprozessordnung in

    1. Versorgungsausgleichssachen,
    2. Familiensachen nach § 621 Abs. 1 Nr. 7 der Zivilprozessordnung,
    3. Lebenspartnerschaftssachen nach § 661 Abs. 1 Nr. 6 der Zivilprozessordnung

    werden die gleichen Gebühren wie im ersten Rechtszug erhoben."

    § 62

    Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte

    Die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 368-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:

    1. § 7 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

    "(3) Eine Scheidungssache und die Folgesachen (§ 623 Abs. 1 bis 3, 5, § 621 Abs. 1 Nr. 1 bis 9 der Zivilprozessordnung) sowie ein Verfahren über die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft und die Folgesachen (§ 661 Abs. 1 Nr. 2 bis 7, § 661 Abs. 2, § 623 der Zivilprozessordnung) gelten als dieselbe Angelegenheit im Sinne dieses Gesetzes."

    2. § 31 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 Nr. 3 werden nach der Angabe "§ 613 der Zivilprozessordnung" ein Komma und die Wörter "auch in Verbindung mit § 661 Abs. 2 der Zivilprozessordnung," eingefügt.

    b) In Absatz 3 werden nach dem Wort "Zivilprozessordnung" die Wörter "und für Folgesachen einer Lebenspartnerschaftssache (§ 661 Abs. 1 Nr.  5 und 7, Abs. 2, § 623 der Zivilprozessordnung)" eingefügt.

    3. In § 33 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 werden nach dem Wort "Ehesachen" ein Komma und die Wörter "in Lebenspartnerschaftssachen nach § 661 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung" eingefügt.

    4. § 36 wird wie folgt geändert:

    a) In der Überschrift werden vor dem Wort "Aussöhnung" die Wörter "Ausschluss der Vergleichsgebühr," eingefügt.

    b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

    "(1) In Ehesachen (§ 606 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung) und in Lebenspartnerschaftssachen nach § 661 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung gilt § 23 nicht. Wird ein Vergleich, insbesondere über den Unterhalt, im Hinblick auf die in Satz genannten Verfahren geschlossen, bleibt der Wert dieser Sache außer Betracht."

    c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:

    "(3) Im Verfahren über die Aufhebung der Lebenspartnerschaft gilt Absatz 2 entsprechend."

    5. § 41 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

    "Die Verfahren nach

    a) § 127a der Zivilprozessordnung,

    b) §§ 620, 620b Abs. 1, 2 der Zivilprozessordnung, auch in Verbindung mit § 661 Abs. 2 der Zivilprozessordnung,

    c) § 621f der Zivilprozessordnung, auch in Verbindung mit § 661 Abs. 2 der Zivilprozessordnung,

    d) § 641d der Zivilprozessordnung,

    e) § 644 der Zivilprozessordnung gelten jeweils als besondere Angelegenheit."

    6. § 61a wird wie folgt geändert:

    a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

    "Beschwerde in Folgesachen".

    b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

    c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:

    "(2) Absatz 1 gilt sinngemäß bei Folgesachen eines Verfahrens über die Aufhebung der Lebenspartnerschaft."

    7. In § 122 Abs. 3 Satz 3 Nr. 4 werden nach dem Wort "Ehesachen" die Wörter "und in Verfahren über Lebenspartnerschaftssachen nach § 661 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung" eingefügt.

     

    § 63

    Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch

    Nach Artikel 17 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird folgender Artikel 17a eingefügt:

    Artikel 17a

    Eingetragene Lebenspartnerschaft

    (1) Die Begründung, die allgemeinen und die güterrechtlichen Wirkungen sowie die Auflösung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft unterliegen den Sachvorschriften des registerführenden Staates. Auf die unterhaltsrechtlichen und die erbrechtlichen Folgen der Lebenspartnerschaft ist das nach den allgemeinen Vorschriften maßgebende Recht anzuwenden; begründet die Lebenspartnerschaft danach keine gesetzliche Unterhaltsberechtigung oder kein gesetzliches Erbrecht, so findet insoweit Satz 1 entsprechende Anwendung.

    (2) Artikel 10 Abs. 2 gilt entsprechend. Unterliegen die allgemeinen Wirkungen der Lebenspartnerschaft dem Recht eines anderen Staates, so ist auf im Inland befindliche bewegliche Sachen § 8 Abs. 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes und auf im Inland vorgenommene Rechtsgeschäfte § 8 Abs. 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes in Verbindung mit § 1357 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden, soweit diese Vorschriften für gutgläubige Dritte günstiger sind als das fremde Recht.

    (3) Bestehen zwischen denselben Personen eingetragene Lebenspartnerschaften in verschiedenen Staaten, so ist die zuletzt begründete Lebenspartnerschaft vom Zeitpunkt ihrer Begründung an für die in Absatz 1 umschriebenen Wirkungen und Folgen maßgebend.

    (4) Die Wirkungen einer im Ausland eingetragenen Lebenspartnerschaft gehen nicht weiter als nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Gesetzes über die Eingetragene Lebenspartnerschaft vorgesehen."

    § 64

    Wohngeldgesetz

    Das Wohngeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung des Wohngeldgesetzes vom 11. April 2000 (BGBl. I, S. 450), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:

    1. In § 4 Abs. 1 wird nach Nummer 1 folgende Nummer 1a eingefügt:

    "1a. Der Lebenspartner,"

    2. § 13 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

    "2. bis zu 12 000 Deutsche Mark für einen nicht zum Haushalt rechnenden früheren oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner;"

    3. In § 25 Abs. 1 Nr. 3 werden jeweils nach dem Wort "Ehegatte" die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt.

    4. § 31 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

    a) In Satz 1 wird nach dem Wort "Ehegatte" das Wort ", Lebenspartner" eingefügt.

    b) In Satz 2 werden nach dem Wort "Ehegatte" die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt.

    § 65

    Schuldrechtsanpassungsgesetz

    § 57 Abs. 2 Nr. 3 des Schuldrechtsanpassungsgesetzes vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2538), das zuletzt durch....geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

    "3. das Grundstück an Abkömmlinge, den Ehegatten oder Lebenspartner oder an Geschwister des Grundstückseigentümers verkauft wird oder".

    § 66

    Hausratsverordnung

    § 21 der Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 404-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch ... geändert worden ist, wird aufgehoben.

    § 67

    Aktiengesetz

    Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:

    1. In § 89 Abs. 3 Satz 1 und in § 115 Abs. 2 wird nach dem Wort "Ehegatten" jeweils das Wort ", Lebenspartner" eingefügt.

    2. In § 135 Abs. 9 Satz 2 werden die Wörter "oder Ehegatte" durch die Wörter " , Ehegatte oder Lebenspartner" ersetzt.

    3. In § 286 Abs. 2 S. 4 wird nach dem Wort "Ehegatten" das Wort ", Lebenspartnern" eingefügt.

    § 68

    Patentanwaltsordnung

    In § 137 Abs. 4 der Patentanwaltsordnung vom 7. September 1966 (BGBl. I S. 557), die zuletzt durch ... geändert worden ist, werden nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartners" eingefügt.

    § 69

    Patentanwaltsausbildungs- und Prüfungsverordnung

    Die Patentanwaltsausbildungs- und Prüfungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1977 (BGBl. I. S. 2491), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:

    1. In § 43c werden die Wörter "Verheiratetenzuschlages nach den §§ 61, 62" durch die Wörter "Familienzuschlages nach den §§ 39 bis 41" ersetzt.

    2. In § 43e und in § 43f Abs. 1 werden nach dem Wort "Ehegatten" jeweils die Wörter "oder Lebenspartners" eingefügt.

    3. In § 43g Abs. 2 werden nach dem Wort "Ehegatte" die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt.

    § 70

    Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie

    In § 22 Satz 4 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 440-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das durch § 141 Nr. 5 des Gesetzes vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1273) aufgehoben worden ist, soweit es nicht den Schutz von Bildnissen betrifft, und das insoweit zuletzt durch Artikel 145 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469) geändert worden ist, werden jeweils nach dem Wort "Ehegatte" die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt.

    § 71

    Strafgesetzbuch

    Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:

    1. In § 11 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a werden nach dem Wort "Ehegatte," die Wörter "der Lebenspartner," eingefügt.

    2. § 77 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

    a) In Satz 1 werden nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter ", den Lebenspartner" eingefügt.

    b) In Satz 2 wird nach dem Wort "Ehegatten" das Wort ", Lebenspartner" eingefügt.

     

    3. In § 77 d Abs. 2 Satz 1 werden nach den Wörtern "der Ehegatte" die Wörter ", der Lebenspartner" eingefügt.

    § 72

    Wehrdisziplinarordnung

    In § 126 Abs. 1 Nr. 1 der Wehrdisziplinarordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 1972 (BGBl. I S. 1665), die zuletzt durch ... geändert worden ist, werden nach dem Wort "Ehegatte" die Wörter "oder der Lebenspartner" eingefügt.

    § 73

    Unterhaltssicherungsgesetz

    Das Unterhaltssicherungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2614), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:

    1. In § 2 Nr. 1 wird nach dem Semikolon folgender Halbsatz angefügt:

    "allgemeine Leistungen (§ 5), Überbrückungsgeld (§ 5a) und besondere Zuwendung (§ 5b) werden nicht gewährt für die Zeit, in der auch der Lebenspartner Grundwehrdienst leistet;"

    2. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    a) In Nummer 1 werden nach dem Wort "Ehefrau" die Wörter "oder der Lebenspartner" eingefügt.

    b) Der Nummer 3 werden die Wörter "sowie Kinder des Lebenspartners, die mit dem Wehrpflichtigen im gemeinsamen Haushalt leben," angefügt.

    c) Der Nummer 4 werden die Wörter "sowie der Lebenspartner des Wehrpflichtigen, dessen Lebenspartnerschaft aufgehoben ist," angefügt.

    3. § 5 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort "Ehefrau" die Wörter "oder den Lebenspartner" eingefügt.

    b) In Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort "Ehefrau" die Wörter "oder dem Lebenspartner" eingefügt.

    c) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort "Ehefrau" die Wörter "oder der Lebenspartner" eingefügt.

    4. In § 5a Satz 2 und in § 5b Satz 2 werden jeweils nach dem Wort "Ehefrau" die Wörter "oder für den Lebenspartner" eingefügt.

    5. Dem § 9 wird folgender Satz angefügt:

    "Bei einer Lebenspartnerschaft sind die allgemeinen Leistungen sowie das Überbrückungsgeld und die besondere Zuwendung an den Lebenspartner des Wehrpflichtigen auszuzahlen."

    6. In § 12a Abs. 1 Satz 2 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

    "dies gilt nicht für die Zeit, in der auch der Lebenspartner Grundwehrdienst leistet."

    7. In der Anlage (zu § 13c) werden im Kopf der Tabelle dem Wort "verheiratet" die Wörter "oder eine Lebenspartnerschaft führend" angefügt.

    § 74

    Abgabenordnung

    Die Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 613; 1977 S. 269), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:

    1. § 15 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

    aa) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:

    "2a. der Lebenspartner,"

    bb) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

    "6. Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Ehegatten oder Lebenspartner,

    b) In Absatz 2 wird nach Nummer 1 folgende Nummer 1a eingefügt:

    "1a. in den Fällen der Nummern 2a, 3 und 6 die die Beziehung begründende Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;"

    2. § 122 Abs. 7 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

    "Betreffen Verwaltungsakte Ehegatten oder Ehegatten mit ihren Kindern oder Lebenspartner oder Lebenspartner mit ihren Kindern oder Alleinstehende mit ihren Kindern, so reicht es für die Bekanntgabe an alle Beteiligten aus, wenn ihnen eine Ausfertigung unter ihrer gemeinsamen Anschrift übermittelt wird."

    3. Dem § 183 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

    "Satz 1 gilt entsprechend für Lebenspartner."

    4. § 263 wird wie folgt gefasst:

    "§ 263

    Vollstreckung gegen Ehegatten oder Lebenspartner

    Für die Vollstreckung gegen Ehegatten oder Lebenspartner sind die Vorschriften der §§ 739, 740, 741, 743, 744a und 745 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden."

    § 75

    Einführungsgesetz zur Abgabenordnung

    Dem Artikel 97 § 1 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341; 1977 I S. 667), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird folgender Absatz ... angefügt:

    "(...) Die durch § 9 des Gesetzes vom ...(BGBl. I S. ...) geänderten Vorschriften sind auf alle beim Inkrafttreten des Gesetzes anhängigen Verfahren anzuwenden, soweit nichts anderes bestimmt ist."

    § 76

    Grunderwerbsteuergesetz

    In § 3 des Grunderwerbsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 1997 (BGBl. I S. 418, 1804), das zuletzt durch ... geändert worden ist, werden die Nummern 3 bis 7 wie folgt gefasst:

    "3. der Erwerb eines zum Nachlass gehörigen Grundstücks durch Miterben zur Teilung des Nachlasses. Den Miterben steht der überlebende Ehegatte gleich, wenn er mit den Erben des verstorbenen Ehegatten gütergemeinschaftliches Vermögen zu teilen hat oder wenn ihm in Anrechnung auf eine Ausgleichsforderung am Zugewinn des verstorbenen Ehegatten ein zum Nachlass gehöriges Grundstück übertragen wird. Den Miterben steht der überlebende Lebenspartner gleich, wenn ihm in Anrechnung auf eine Ausgleichsforderung am Überschuss oder Zugewinn des verstorbenen Lebenspartners ein zum Nachlass gehöriges Grundstück übertragen wird. Den Miterben stehen außerdem ihre Ehegatten oder Lebenspartner gleich;

    4. der Grundstückserwerb durch den Ehegatten oder den Lebenspartner des Veräusserers;

    5. der Grundstückserwerb durch den früheren Ehegatten oder Lebenspartner des Veräusserers im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach der Scheidung oder nach der Aufhebung der Lebenspartnerschaft;

    6. der Erwerb eines Grundstücks durch Personen, die mit dem Veräusserer in gerader Linie verwandt sind. Den Abkömmlingen stehen die Stiefkinder gleich. Den Verwandten in gerader Linie sowie den Stiefkindern stehen deren Ehegatten oder Lebenspartner gleich;

    7. der Erwerb eines zum Gesamtgut gehörigen Grundstücks durch Teilnehmer an einer fortgesetzten Gütergemeinschaft zur Teilung des Gesamtguts. Den Teilnehmern an der fortgesetzten Gütergemeinschaft stehen ihre Ehegatten oder Lebenspartner gleich;"

    § 77

    Einkommensteuergesetz

    Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1997 (BGBl. I S. 821), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:

    1. § 1a Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

    a) Nach dem Wort "Ehegatten" werden die Wörter ", des Lebenspartners" eingefügt.

    b) In Nummer 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder an den Lebenspartner" eingefügt.

    2. § 10 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    a) Nummer 1 Satz 5 wird wie folgt gefasst:

    "Die Sätze 1 bis 4 gelten für Fälle der Nichtigkeit oder der Aufhebung der Ehe sowie in Fällen der Aufhebung einer Lebenspartnerschaft und des Getrenntlebens von Lebenspartnern entsprechend. In Fällen der Lebenspartnerschaft, in der die Lebenspartner unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, gelten Unterhaltsleistungen von dem Lebenspartner mit dem höheren Gesamtbetrag der Einkünfte bis zur Höhe der Hälfte des Differenzbetrags zu dem niedrigeren Gesamtbetrag der Einkünfte des anderen Lebenspartners, höchstens bis zu 40 000 Deutsche Mark, als erbracht und können insoweit auf Antrag des Gebers mit Zustimmung des Empfängers als Sonderausgaben abgezogen werden; die Sätze 2 bis 4 gelten sinngemäß."

    b) Nummer 8 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

    "Leben zwei Alleinstehende oder Lebenspartner in einem Haushalt zusammen, können sie den Höchstbetrag insgesamt nur einmal in Anspruch nehmen."

    3. § 12 wird wie folgt geändert:

    a) In Nummer 1 wird das Wort "Familienangehörige" durch das Wort "Angehörige" ersetzt.

    b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

    "2. freiwillige Zuwendungen, Zuwendungen auf Grund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht und Zuwendungen an eine gegenüber dem Steuerpflichtigen, seinem Ehegatten oder seinem Lebenspartner gesetzlich unterhaltsberechtigte Person oder deren Ehegatten oder Lebenspartner, auch wenn diese Zuwendungen auf einer besonderen Vereinbarung beruhen;"

    4. In § 33a Abs. 3 wird nach Satz 3 folgender Satz angefügt:

    "Für die Anwendung der Sätze 1 bis 3 steht einem nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten ein nicht dauernd getrennt lebender Lebenspartner gleich."

    § 78

    Erbschaftsteuergesetz

    Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1997 (BGBl. I S. 378), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:

    1. Dem § 5 wird folgender Absatz 3 angefügt:

    "(3) Leben die Lebenspartner im Vermögensstand der Ausgleichsgemeinschaft (§ 6 Abs. 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), sind bei Beendigung der Ausgleichsgemeinschaft die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden."

    2. § 7 Abs. 1 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:

    "4. die Bereicherung, die ein Ehegatte bei Vereinbarung der Gütergemeinschaft (§ 1415 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) erfährt. Regeln die Lebenspartner ihre vermögensrechtlichen Verhältnisse durch Lebenspartnerschaftsvertrag (§ 7 Abs. 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes) entsprechend der Gütergemeinschaft, ist Satz 1 entsprechend anzuwenden."

    3. In § 13 Abs. 1 Nr. 4a wird am Ende des Satzes 2 das Semikolon durch einen Punkt ersetzt und folgender Satz angefügt:

    "Die Sätze 1 und 2 gelten für Zuwendungen unter Lebenden eines Lebenspartners an den anderen Lebenspartner entsprechend;"

    4. § 15 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

    aa) In Steuerklasse I wird nach Nummer 1 folgende Nummer 1a eingefügt:

    "1a. der Lebenspartner,"

    bb) In Steuerklasse II wird am Ende der Nummer 7 das Semikolon durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 7a eingefügt:

    "7a. der Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft;"

    b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

    "(3) Im Falle des § 2269 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und soweit der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner an die Verfügung gebunden ist, sind die mit dem verstorbenen Ehegatten oder Lebenspartner näher verwandten Erben und Vermächtnisnehmer als seine Erben anzusehen, soweit sein Vermögen beim Tode des überlebenden Ehegatten oder Lebenspartners noch vorhanden ist. § 6 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend."

    5. § 16 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

    "1. des Ehegatten oder des Lebenspartners in Höhe von 600 000 DM;"

    6. In § 17 Abs. 1 wird das Wort "Ehegatten" jeweils durch die Wörter "Ehegatten und dem überlebenden Lebenspartner" ersetzt.

    7. In § 25 Abs. 1 wird das Wort "Ehegatten" durch die Wörter "Ehegatten oder Lebenspartner" ersetzt.

    8. § 37 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

    "(1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes findet auf Erwerbe Anwendung, für die die Steuer nach dem ...... entstanden ist oder entsteht."

    § 79

    Umsatzsteuergesetz

    In § 4 Nr. 19 Buchstabe a Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 1999 (BGBl. I S. 1270), das zuletzt durch ... geändert worden ist, werden nach den Wörtern "der Ehegatte," die Wörter "der Lebenspartner," eingefügt.

    § 80

    Wirtschaftsprüferordnung

    In § 116 Abs. 3 der Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 1975 (BGBl. I S. 2803), die zuletzt durch ... geändert worden ist, werden nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder seines Lebenspartners" eingefügt.

    § 81

    Entwicklungshelfer-Gesetz

    Das Entwicklungshelfer-Gesetz vom 18. Juni 1969 (BGBl. I S. 549), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:

    1. In § 4 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 werden jeweils nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt.

    2. In § 7 Abs. 1 Satz 1 wird nach dem Wort "Ehegatten" das Wort ", Lebenspartner" eingefügt.

    § 82

    Gewerbeordnung

    In § 46 Abs. 1 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch ... geändert worden ist, werden nach dem Wort "Ehegatten" die Worte "oder Lebenspartners" eingefügt.

    § 83

    Handwerksordnung

    Die Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074), die zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

    1. In § 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 sowie in § 7 Abs. 8 werden jeweils nach dem Wort "Ehegatte" die Wörter ", der Lebenspartner" eingefügt.

    2. In § 22 Abs. 4 Satz 1 werden nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter ", des Lebenspartners" eingefügt.

    § 84

    Schornsteinfegergesetz

    In § 21 Abs. 1 des Schornsteinfegergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 1998 (BGBl. I S. 2071), das zuletzt durch ... geändert worden ist, werden nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter ", dem Lebenspartner" eingefügt.

    § 85

    Gaststättengesetz

    In § 10 Satz 1 des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20.November 1998 (BGBl. I S. 3418), das zuletzt durch ... geändert worden ist, werden nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter ", den Lebenspartner" eingefügt.

                                                         § 86

    Gesetz über das Kreditwesen

    In § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird jeweils nach dem Wort "Ehegatten" das Wort ", Lebenspartner" eingefügt.

    § 87

    Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz

    In § 3 Abs. 2 Nr. 6 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird jeweils nach dem Wort "Ehegatten" das Wort ", Lebenspartner" eingefügt.

    § 88

    Versicherungsvertragsgesetz

    § 177 Abs. 2 des Gesetz über den Versicherungsvertrag in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7632-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

    "(2) Ist ein Bezugsberechtigter nicht oder nicht namentlich bezeichnet, steht das gleiche Recht dem Ehegatten oder Lebenspartner und den Kindern des Versicherungsnehmers zu."

    § 89

    Milch- und Margarinegesetz

    In § 5 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 des Milch- und Margarinegesetzes vom 25. Juli 1990 (BGBl. I S. 1471), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird nach dem Wort "Ehegatten" das Wort ", Lebenspartner" eingefügt.

    § 90

    Betriebsverfassungsgesetz

    In § 5 Abs. 2 Nr. 5 des Betriebsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Dezember 1988 (BGBl. 1989 I S. 902), das zuletzt durch ... geändert worden ist, werden nach dem Wort "Ehegatte," die Wörter "der Lebenspartner," eingefügt.

    § 91

    Heimarbeitsgesetz

    § 2 Abs. 5 des Heimarbeitsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 804-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

    1. Es wird nach dem Wort "sind," folgender Buchstabe a eingefügt:

    "a) Ehegatten und Lebenspartner der in Heimarbeit Beschäftigten (§1 Abs.1) oder der nach § 1 Abs. 2 Buchstabe a Gleichgestellten;"

    2. Der bisherige Buchstabe a wird Buchstabe b und in ihm wird die Angabe "(§ 1 Abs.1)" gestrichen

    3. Der bisherige Buchstabe b wird Buchstabe c.

    § 92

    Arbeitslosenhilfe-Verordnung

    Die Arbeitslosenhilfe-Verordnung vom 7. August 1974 (BGBl. I S. 1929), die zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

    1. In § 6 Abs. 1 werden nach den Wörtern "nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartners" eingefügt.

    2. In § 6 Abs. 4 Nr. 1 und Nr. 2 werden nach den Wörtern "nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte" jeweils die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt.

    § 93

    Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte

    Das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2557), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:

    1. § 2 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 Nr. 5 werden nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "und eingetragenen Lebenspartner (Lebenspartner)" eingefügt.

    b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

    aa) In Satz 3 werden nach den Wörtern "Ehegatten" und "Ehegatte" jeweils die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt.

    bb) In Satz 4 werden nach dem Wort "Ehegatte" die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt.

    c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

    aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

    "Mitarbeitende Familienangehörige sind Verwandte bis zum dritten Grad und Verschwägerte bis zum zweiten Grad sowie Pflegekinder (Personen, mit denen der Unternehmer, sein Ehegatte oder sein Lebenspartner durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Band verbunden ist, sofern er sie in seinen Haushalt aufgenommen hat) eines landwirtschaftlichen Unternehmers im Sinne des Absatzes 3, seines Ehegatten oder seines Lebenspartners, die in seinem landwirtschaftlichen Unternehmen hauptberuflich beschäftigt sind."

    bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt.

    cc) In Satz 3 werden nach dem Wort "Ehegatte" die Wörter "oder Lebenspartner" und nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartners" eingefügt.

    2. § 7 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    a) In Satz 2 werden nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt.

    b) In Satz 3 werden nach den Wörtern "des Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartners" und nach den Wörtern "die Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt.

    3. In § 9 Abs. 4 Nr. 1 werden nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder den Lebenspartner" eingefügt.

    4. In § 10 Abs. 1 werden nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder dem Lebenspartner" eingefügt.

    § 94

    Bundesversorgungsgesetz

    Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), zuletzt geändert durch..., wird wie folgt geändert:

    1. In § 10 Abs. 4 Buchstabe a werden nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt.

    2. In § 12 Abs. 3 werden nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartnern" eingefügt.

    3. Dem § 25 Abs. 4 Satz 2 wird folgende Nummer 6 angefügt:

    "6. der Lebenspartner des Beschädigten."

    4. In § 25d Abs. 2 werden nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartners" eingefügt.

    5. In § 25e Abs. 1 Nummer 3 werden jeweils nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt.

    6. § 25f wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 2 werden jeweils nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt.

    b) In Absatz 5 werden nach dem Wort "Ehegatte" die Wörter "oder Lebenspartner" und nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt.

    7. In § 26a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 werden nach dem Wort "Ehegatte" die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt.

    8. In § 27 Abs. 2 Satz 3 zweiter Halbsatz, in Satz 5 sowie in Abs. 3 Satz 1 werden jeweils nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt.

    9. In § 27b Abs. 1 werden nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt.

    10. § 33a Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    a) In Satz 1 werden nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt.

    b) In Satz 2 werden nach dem Wort "Ehe" die Wörter "oder Lebenspartnerschaft" eingefügt.

    11. In § 33b Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort " Stiefkinder" die Wörter " oder Kinder des Lebenspartners" eingefügt.

    12. § 35 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 2 wird nach dem Wort "Ehegatten" das Wort ", Lebenspartner" eingefügt.

    b) In Absatz 2 Satz 3 und 5, Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 Satz 3 und 4 wird jeweils nach dem Wort "Ehegatte" das Wort ", Lebenspartner" eingefügt.

    13. In § 36 Abs. 2 Satz 3 und § 37 Abs. 2 Satz 1 werden jeweils nach dem Wort " Ehegatte" die Wörter ", der Lebenspartner" eingefügt.

    14. § 45 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 2 Nr. 1. werden nach dem Wort " Stiefkinder" die Wörter " oder Kinder des Lebenspartners" eingefügt.

    b) In Absatz 3 Satz 1 Buchstabe c) werden nach dem Wort "Ehegatte" die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt.

    § 95

    Ausgleichsrentenverordnung

    § 4 der Ausgleichsrentenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1975 (BGBl. I S. 1769), die zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

    § 4

    Unterhaltsansprüche

    (1) Als übrige Einkünfte im Sinne des § 33 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes sind bei Schwerbeschädigten auch die Leistungen des Ehegatten oder des Lebenspartners aufgrund eines bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsanspruchs zu berücksichtigen. Ist der Unterhalt nicht gerichtlich festgesetzt, so ist bei der Bewertung des Unterhaltsanspruchs davon auszugehen, dass der unterhaltspflichtige Ehegatte oder Lebenspartner von seinem Bruttoeinkommen mindestens den Betrag, der in der Anrechnungsverordnung bei Beschädigten der Stufenzahl 170 als Höchstbetrag der übrigen Einkünfte zugeordnet ist, monatlich behält; dabei bleiben Einkünfte der in § 2 genannten Art unberücksichtigt.

    (2) Als übrige Einkünfte im Sinne des § 33 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes sind ferner die Unterhaltsleistungen des früheren Ehegatten oder Lebenspartners aufgrund eines bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsanspruchs zu berücksichtigen."

    § 96

    Kriegsopferfürsorgeverordnung

    Die Verordnung zur Kriegsopferfürsorge vom 16. Januar 1979 (BGBl. I S. 80), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:

    1. In § 49 Abs. 1 werden nach dem Wort "Ehegatte" die Wörter "oder Lebenspartner" und nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt.

    2. In § 50 Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartners" eingefügt.

    § 97

    Bundeserziehungsgeldgesetz

    Das Bundeserziehungsgeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1994 (BGBl. I S. 180), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

    1. § 1 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1a Satz 2 werden nach dem Wort "Ehepartner" die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt.

    b) In Absatz 2 Satz 2 und Absatz 7 Satz 2 werden jeweils nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt.

    c) In Absatz 6 werden nach dem Wort "Ehegatte" die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt.

    2. In § 1 Abs. 3 Nr. 2, § 6 Abs. 3 Satz 1 und § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort "Ehepartners" jeweils die Wörter "oder Lebenspartners" eingefügt.

    3. § 3 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

    "(2) Erfüllen beide Elternteile oder Lebenspartner die Anspruchsvoraussetzungen, so wird das Erziehungsgeld demjenigen gewährt, den sie zum Berechtigten bestimmen. Wird die Bestimmung nicht im Antrag auf Erziehungsgeld getroffen, ist die Mutter die Berechtigte; entsprechendes gilt für den Lebenspartner, der Elternteil ist. Die Bestimmung kann nur geändert werden, wenn die Betreuung und Erziehung des Kindes nicht mehr sichergestellt werden kann."

    4. Dem § 5 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

    "Für Lebenspartner gilt die Einkommensgrenze für Verheiratete entsprechend."

    5. In § 12 Abs. 1 werden nach dem Wort "Ehepartner" die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt.

    § 98

    Erstes Buch Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil -

    Das Erste Buch Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

    1. Nach § 33a wird folgender § 33b eingefügt:

    "33b

    Lebenspartnerschaften

    Lebenspartnerschaften im Sinne dieses Gesetzbuchs sind Lebenspartnerschaften nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz."

    2. § 48 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    a) In Satz 1 wird nach dem Wort "Ehegatten" das Wort ", Lebenspartner" eingefügt.

    2. In Satz 4 werden nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter ", dem Lebenspartner" eingefügt.

    3. § 56 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 wird nach Nummer 1 folgende Nummer 1a eingefügt:

    "1a. dem Lebenspartner,"

    b) In Absatz 4 werden nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartners" eingefügt.

    § 99

    Drittes Buch Sozialgesetzbuch- Arbeitsförderung -

    Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

    1. In § 65 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort "verheiratet" die Wörter ", führt er eine Lebenspartnerschaft" eingefügt.

    2. § 66 Abs. 1 Satz 2 und in Abs. 3 Satz 2 werden jeweils nach dem Wort "verheiratet" die Wörter ", führt er eine Lebenspartnerschaft" eingefügt.

    3. § 71 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 werden nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter ", des Lebenspartners" eingefügt.

    b) In Absatz 3 werden die Wörter "oder des Ehegatten" durch die Wörter ", des Ehegatten oder des Lebenspartners" ersetzt.

    4. In § 72 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder des Lebenspartners" eingefügt.

    5. In § 74 Abs. 1 werden nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter ",des Lebenspartners" eingefügt.

    6. In § 101 Abs. 2 Satz 5 werden nach den Wörtern "verheiratet ist" die Wörter ", eine Lebenspartnerschaft führt" eingefügt.

    7. In § 105 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 sowie in § 106 Abs. 1 werden jeweils nach den Wörtern "unverheiratet ist" die Wörter "oder keine Lebenspartnerschaft führt" eingefügt.

    8. In § 108 Abs. 2 Nr. 3 werden nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartners" eingefügt.

    9. In § 124 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter "das das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat" durch die Wörter "seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder seines nicht dauernd getrennt lebenden Lebenspartners, in denen das Kind das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat" ersetzt.

    10. In § 129 Nr. 1 werden nach dem Wort "Ehegatte" die Wörter "oder Lebenspartner" und nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt.

    11. In § 134 Abs. 2 Nr. 1 werden nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter ",dem Lebenspartner" eingefügt.

    12. In § 163 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b werden nach dem Wort "Ehegatte" die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt.

    13. In § 192 Satz 3 werden nach den Wörtern "seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartners" eingefügt.

    14. In § 193 Abs. 2 und § 194 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2, Abs. 2 Satz 2 Nr. 4, Abs. 3 Nr. 10 werden jeweils nach den Wörtern "nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartners" eingefügt.

    15. In § 194 Abs. 1 Satz 3 werden nach den Wörtern "der Ehegatte" die Wörter ", der Lebenspartner" eingefügt.

    16. In § 196 Satz 3 werden jeweils nach den Wörtern "seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartners" eingefügt.

    17. § 315 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 3 Nr. 1 werden nach den Wörtern "dessen Ehegatte" die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt.

    b) In Absatz 5 Satz 1 werden nach den Wörtern "des Ehegatten" die Wörter ", des Lebenspartners", nach den Wörtern "dieser Ehegatte" das Wort ",Lebenspartner" und nach den Wörtern "diesen Ehegatten" das Wort ", Lebenspartner" eingefügt.

    § 100

    Anwerbestoppausnahmeverordnung

    In § 6 Abs. 2 der Anwerbestoppausnahmeverordnung vom 17. September 1998 (BGBl. I S. 2893), die zuletzt durch ... geändert worden ist, werden jeweils nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt.

    § 101

    Arbeitsgenehmigungsverordnung

    Die Arbeitsgenehmigungsverordnung vom 17. September 1998 (BGBl. I S. 2899), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:

    1. § 2 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort "Familienangehörigen" die Wörter "oder als Lebenspartner mit einem Ausländer, dem nach den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften oder nach dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Freizügigkeit zu gewähren ist," eingefügt.

    b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

    aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt.

    bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "Lebensgemeinschaft" die Wörter "oder lebenspartnerschaftliche Gemeinschaft" eingefügt.

    2. In § 3 Satz 2 Nr. 1 und 2 werden jeweils nach dem Wort "Ehegatten" ein Komma eingefügt und die Wörter "und Kinder" durch die Wörter ",Lebenspartner oder Kinder" ersetzt.

    § 102

    Viertes Buch Sozialgesetzbuch- Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung -

    Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl I S. 3854), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:

    § 47 wird wie folgt geändert:

    (1) In Absatz 2 Nr. 2 werden nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt.

    (2) In Absatz 3 Nr. 1 werden nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt.

    § 103

    Fünftes Buch Sozialgesetzbuch- Gesetzliche Krankenversicherung -

    Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 24776), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:

    1. In § 5 Abs. 7 Satz 1 werden nach dem Wort "Ehegatte" die Wörter ", der Lebenspartner oder" eingefügt.

    2. In § 6 Abs. 3a Satz 3 werden die Wörter "steht die Ehe" durch die Wörter "stehen die Ehe oder die Lebenspartnerschaft" ersetzt.

    3. In § 9 Abs. 1 Nr. 4 werden das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort "Ehegatte" die Wörter "oder ihr Lebenspartner" eingefügt.

    4. § 10 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

    aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Ehegatte" die Wörter ", der Lebenspartner" eingefügt.

    bb) In Satz 3 werden nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "und Lebenspartner" eingefügt.

    b) In Absatz 3 werden nach dem Wort "Ehegatte" die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt.

    c) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

    "Stiefkinder im Sinne des Satzes 1 sind auch die Kinder des Lebenspartners eines Mitglieds."

    5. In § 27 Abs. 2 Nr. 2 werden nach der Angabe "§ 4 des Bundesvertriebenengesetzes" das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort "Ehegatten" ein Komma und das Wort "Lebenspartner" eingefügt.

    6. § 61 wird wie folgt geändert :

    a) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort "Angehöriger" die Wörter "und Angehöriger des Lebenspartners" eingefügt.

    b) In Absatz 4 werden vor der Angabe "um 10" die Wörter "des Versicherten und des Lebenspartners" eingefügt.

    7. § 62 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 Satz 4 werden nach dem Wort "Angehörigen" die Wörter "des Versicherten und des Lebenspartners" eingefügt.

    b) In Absatz 2 werden vor der Angabe "um 10" die Wörter "des Versicherten und des Lebenspartners" eingefügt.

    8. In § 103 Abs. 4 Satz 4 werden nach dem Wort "Ehegatte," die Wörter "der Lebenspartner," eingefügt.

    9. In § 173 Abs. 2 Nr. 6 werden nach dem Wort "Ehegatte" die Wörter "oder der Lebenspartner" eingefügt.

    10. In § 240 Abs. 4 a werden nach dem Wort "Ehegatte" die Wörter ", seines Lebenspartners" eingefügt.

    11. In § 257 Abs. 2 a Satz 1 Nr. 2 werden jeweils nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt.

    § 104

    Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung -

    Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 BGBl. I S. 2261; 1990 I S. 1337), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:

    1. § 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b und c werden jeweils nach dem Wort "Ehegatte" die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt.

    2. In § 32 Abs. 2 werden das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt.

    3. In § 93 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartners" eingefügt.

    4. In § 104 Abs. 2 Satz 1 wird nach dem Wort "Ehegatten" das Wort ", Lebenspartner" eingefügt.

    § 105

    Siebtes Buch Sozialgesetzbuch- Gesetzliche Unfallversicherung-

    Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:

    1. § 2 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 Nr 5 Buchstabe a, Nr. 6 und 7 werden jeweils nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt.

    b) In Absatz 4 werden die Wörter "der Unternehmer oder ihrer Ehegatten" durch die Wörter "der Unternehmer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner" ersetzt.

    2. § 3 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt.

    b) In Absatz 2 Nr. 2 und 4 werden jeweils nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt.

    3. § 4 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 2 Nr. 2 werden

    aa) im 1. Halbsatz nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt,

    bb) im 2. Halbsatz nach dem Wort "Unternehmer" das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt.

    b) In Absatz 4 werden nach dem Wort "Haushaltsführenden" das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder der Lebenspartner" eingefügt.

    4. In § 5 Satz 1 werden nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt.

    5. In § 6 Abs. 1 Nr. 1 werden im ersten und zweiten Halbsatz jeweils nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt.

    6. § 8 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

    a) In Nummer 2 Buchstabe a wird der zweite Halbsatz wie folgt gefasst:

    "wegen ihrer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anzuvertrauen oder"

    b) In Nummer 3 werden nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder deren Lebenspartner" eingefügt.

    7. In § 46 Abs. 2 werden nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder ihre Lebenspartner" eingefügt.

    8. In § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b und c werden jeweils nach dem Wort "Ehegatte" die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt.

    9. § 54 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

    "Haushaltshilfe erhalten landwirtschaftliche Unternehmer mit einem Unternehmen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte, ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder mitarbeitenden Lebenspartner während einer stationären Behandlung, wenn den Unternehmern, ihren Ehegatten oder Lebenspartnern wegen dieser Behandlung die Weiterführung des Haushalts nicht möglich und diese auf andere Weise nicht sicherzustellen ist."

    b) In Absatz 3 werden

    aa) in Nummer 1 nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt,

    bb) in Nummer 2 nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartnern" eingefügt,

    cc) in Nummer 3 nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt.

    10. In § 55 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartnern" eingefügt.

    11. In § 72 Abs. 3 Satz 1 werden nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder mitarbeitenden Lebenspartner" eingefügt.

    12. § 83 wird wie folgt gefasst:

    "§ 83

    Jahresverdienst kraft Satzung

    Für kraft Gesetzes versicherte selbständig Tätige, für kraft Satzung versicherte Unternehmer, Ehegatten oder Lebenspartner und für freiwillig Versicherte hat die Satzung des Unfallversicherungsträgers die Höhe des Jahresarbeitsverdienstes zu bestimmen. Sie hat ferner zu bestimmen, dass und unter welchen Voraussetzungen die kraft Gesetzes versicherten selbständig Tätigen und die kraft Satzung versicherten Unternehmer, Ehegatten oder Lebenspartner auf ihren Antrag mit einem höheren Jahresarbeitsverdienst versichert werden."

    13. In § 92 Abs. 3 werden nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder mitarbeitenden Lebenspartner" eingefügt.

    14. In § 93 Abs. 1 Nr. 2 werden nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "und Lebenspartner" eingefügt.

    15. In § 101 Abs. 2 Satz 3 werden nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter ", Lebenspartner" eingefügt.

    16. In § 135 Abs. 4 werden nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartners" eingefügt.

    17. In § 154 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter "Unternehmer und Ehegatten" durch die Wörter "Unternehmer, Ehegatten und Lebenspartner." ersetzt.

     

    § 106

    Achtes Buch Sozialgesetzbuch- Kinder und Jugendhilfe -

    In § 91 Abs. 4, § 96 Abs. 1 Satz 1 und § 97a Abs. 2 des Achten Buchs Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3546), das zuletztt durch ... geändert worden ist, werden jeweils nach dem Wort "Ehegatte" die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt.

    § 107

    Zehntes Buch Sozialgesetzbuch- Verwaltungsverfahren -

    Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch - Verwaltungsverfahren - (Artikel 1 des Gesetzes vom 18. August 1980, BGBl. I S. 1469), zuletzt geändert durch , wird wie folgt geändert:

    1. § 16 Abs. 5 wird wie folgt geändert:

    a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

    aa) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:

    "2a. der Lebenspartner,"

    bb) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 6a eingefügt:

    "6a. Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Lebenspartner,"

    b) In Satz 2 wird nach Nummer 1 folgende Nummer 1a eingefügt:

    "1a. in den Fällen der Nummern 2a, 3 und 6a die die Beziehung begründende Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht,"

    2. In § 99 Satz 2 werden nach dem Wort "Ehegatte" ein Komma und die Wörter "der frühere Lebenspartner" eingefügt.

    3. § 116 Abs. 6 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

    "Ein Ersatzanspruch nach Absatz 1 kann dann nicht geltend gemacht werden, wenn der Schädiger mit dem Geschädigten oder einem Hinterbliebenen nach Eintritt des Schadensereignisses

    1. die Ehe geschlossen hat oder

    2. eine Lebenspartnerschaft begründet hat

    und in häuslicher Gemeinschaft lebt."

     

    § 108

    Elftes Buch Sozialgesetzbuch- Gesetzliche Pflegeversicherung -

    Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Pflegeversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:

    1. § 25 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Ehegatte" die Wörter ", der Lebenspartner" eingefügt -

    b) In Absatz 3 werden nach dem Wort "Ehegatte" die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt.

    c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:

    (5) Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes gelten als Familienangehörige im Sinne dieses Buches."

    2. In § 110 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe g werden nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder eingetragene Lebenspartner" sowie nach dem Wort "Ehegatte" die Wörter " oder ein eingetragener Lebenspartner" eingefügt.

     

    § 109

    Rehabilitations-Angleichungsgesetz

    In § 13 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 des Rehabilitations-Angleichungsgesetzes vom 7. August 1974 (BGBl. I S. 1881), das zuletzt durch ... geändert worden ist, werden nach dem Wort "Ehegatte" die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt.

    § 110

    Fahrlehrergesetz

    In § 15 Abs. 1 Nr. 1 des Fahrlehrergesetzes vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1336), das zuletzt durch ... geändert worden ist, werden nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartners" eingefügt.

    § 111

    Ausgleichsleistungsgesetz

    In § 3 Abs. 5 Satz 9 des Ausgleichsleistungsgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2624), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird nach dem Wort "Ehegatten" das Wort ", Lebenspartner eingefügt.

    § 112

    Flächenerwerbsverordnung

    Die Flächenerwerbsverordnung vom 20. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2072), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:

    1. In § 1 Abs. 4 Satz 2 werden nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter ", den Lebenspartner" eingefügt.

    2. In der Anlage 4 Nr. 2 werden in dem Klammerzusatz nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter ", den Lebenspartner" eingefügt.

    Artikel 4

    Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

    Die auf Artikel 3 §§ 13 bis 16, 18, 20 bis 33, 36, 43, 44, 46, 69, 92, 95, 96, 100, 101und 112 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden.

    Artikel 5

    Inkrafttreten

    (1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des sechsten auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.

    (2) Artikel 3 § 40 tritt vorbehaltlich des Satzes 2 mit der Maßgabe in Kraft, dass die darin bestimmten Änderungen nur bei Entscheidungen für die Bewilligungszeiträume zu berücksichtigen sind, die nach dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt beginnen. Artikel 3 § 40 Nr. 3 tritt mit der Maßgabe in Kraft, dass die darin bestimmten Änderungen nur bei Entscheidungen zu berücksichtigen sind, die nach dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt beantragt werden.

     

    Berlin, den

     
     
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