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§
1353.
(1) Die Ehe wird auf Lebenszeit geschlossen. Die Ehegatten sind einander
zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet.
(2) Ein Ehegatte ist nicht verpflichtet, dem Verlangen des anderen
Ehegatten nach Herstellung der Gemeinschaft Folge zu leisten, wenn sich
das Verlangen als Missbrauch seines Rechtes darstellt oder wenn die Ehe
gescheitert ist.
§ 1354. - aufgehoben
§ 1355.
(1) Die Ehegatten sollen einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen)
bestimmen. Die Ehegatten führen den von ihnen bestimmten Ehenamen.
Bestimmen die Ehegatten keinen Ehenamen, so führen sie ihren zur Zeit
der Eheschließung geführten Namen auch nach der Eheschließung.
(2) Zum Ehenamen können die Ehegatten durch Erklärung gegenüber dem
Standesbeamten den Geburtsnamen des Mannes oder den Geburtsnamen der
Frau bestimmen.
(3) Die Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens erfolgt bei der
Eheschließung. Wird eine Erklärung nach Satz 1 nicht abgegeben, kann
sie binnen fünf Jahren nach der Eheschließung nachgeholt werden; in
diesem Fall muss die Erklärung öffentlich beglaubigt werden.
(4) Ein Ehegatte, dessen Geburtsname nicht Ehename wird, kann durch
Erklärung gegenüber dem Standesbeamten dem Ehenamen seinen
Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des
Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen. Dies gilt nicht,
wenn der Ehename aus mehreren Namen besteht. Besteht der Name eines
Ehegatten aus mehreren Namen, so kann nur einer dieser Namen
hinzugefügt werden. Die Erklärung kann gegenüber dem Standesbeamten
widerrufen werden; in diesem Fall ist eine erneute Erklärung nach Satz
1 nicht zulässig. Die Erklärung und der Widerruf müssen öffentlich
beglaubigt werden.
(5) Der verwitwete oder geschiedene Ehegatte behält den Ehenamen. Er
kann durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten seinen Geburtsnamen
oder den Namen wieder annehmen, den er bis zur Bestimmung des Ehenamens
geführt hat, oder seinen Geburtsnamen dem Ehenamen voranstellen oder
anfügen. Absatz 4 gilt entsprechend.
(6) Geburtsname ist der Name, der in die Geburtsurkunde eines Ehegatten
zum Zeitpunkt der Erklärung gegenüber dem Standesbeamten einzutragen
ist.
§ 1356.
(1) Die Ehegatten regeln die Haushaltsführung im gegenseitigen
Einvernehmen. Ist die Haushaltsführung einem der Ehegatten überlassen,
so leitet dieser den Haushalt in eigener Verantwortung.
(2) Beide Ehegatten sind berechtigt, erwerbstätig zu sein. Bei der Wahl
und Ausübung einer Erwerbstätigkeit haben sie auf die Belange des
anderen Ehegatten und der Familie die gebotene Rücksicht zu nehmen.
§ 1357.
(1) Jeder Ehegatte ist berechtigt, Geschäfte zur angemessenen Deckung
des Lebensbedarfs der Familie mit Wirkung auch für den anderen
Ehegatten zu besorgen. Durch solche Geschäfte werden beide Ehegatten
berechtigt und verpflichtet, es sei denn, dass sich aus den Umständen
etwas anderes ergibt.
(2) Ein Ehegatte kann die Berechtigung des anderen Ehegatten, Geschäfte
mit Wirkung für ihn zu besorgen, beschränken oder ausschließen;
besteht für die Beschränkung oder Ausschließung kein ausreichender
Grund, so hat das Vormundschaftsgericht sie auf Antrag aufzuheben.
Dritten gegenüber wirkt die Beschränkung oder Ausschließung nur nach
Maßgabe des § 1412.
(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Ehegatten getrennt leben.
§ 1358. - aufgehoben
§ 1359.
Die Ehegatten haben bei der Erfüllung der sich aus dem ehelichen
Verhältnis ergebenden Verpflichtungen einander nur für diejenige
Sorgfalt einzustehen, welche sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden
pflegen.
§ 1360.
Die Ehegatten sind einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit
ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten. Ist einem
Ehegatten die Haushaltsführung überlassen, so erfüllt er seine
Verpflichtung, durch Arbeit zum Unterhalt der Familie beizutragen, in
der Regel durch die Führung des Haushalts
§ 1360a.
(1) Der angemessene Unterhalt der Familie umfasst alles, was nach den
Verhältnissen der Ehegatten erforderlich ist, um die Kosten des
Haushalts zu bestreiten und die persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten
und den Lebensbedarf der gemeinsamen unterhaltsberechtigten Kinder zu
befriedigen.
(2) Der Unterhalt ist in der Weise zu leisten, die durch die eheliche
Lebensgemeinschaft geboten ist. Die Ehegatten sind einander
verpflichtet, die zum gemeinsamen Unterhalt der Familie erforderlichen
Mittel für einen angemessenen Zeitraum im voraus zur Verfügung zu
stellen.
(3) Die für die Unterhaltspflicht der Verwandten geltenden Vorschriften
der §§ 1613 bis 1615 sind entsprechend anzuwenden.
(4) Ist ein Ehegatte nicht in der Lage, die Kosten eines Rechtsstreits
zu tragen, der eine persönliche Angelegenheit betrifft, so ist der
andere Ehegatte verpflichtet, ihm diese Kosten vorzuschießen, soweit
dies der Billigkeit entspricht. Das gleiche gilt für die Kosten der
Verteidigung in einem Strafverfahren, das gegen einen Ehegatten
gerichtet ist.
§ 1360b.
Leistet ein Ehegatte zum Unterhalt der Familie einen höheren Beitrag
als ihm obliegt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass er nicht
beabsichtigt, von dem anderen Ehegatten Ersatz zu verlangen
§ 1361.
(1) Leben die Ehegatten getrennt, so kann ein Ehegatte von dem anderen
den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und
Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt verlangen;
für Aufwendungen infolge eines Körper- oder Gesundheitsschadens gilt
§ 1610a. Ist zwischen den getrennt lebenden Ehegatten ein
Scheidungsverfahren rechtshängig, so gehören zum Unterhalt vom
Eintritt der Rechtshängigkeit an auch die Kosten einer angemessenen
Versicherung für den Fall des Alters sowie der Berufs- oder
Erwerbsunfähigkeit.
(2) Der nichterwerbstätige Ehegatte kann nur dann darauf verwiesen
werden, seinen Unterhalt durch eine Erwerbstätigkeit selbst zu
verdienen, wenn dies von ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen,
insbesondere wegen einer früheren Erwerbstätigkeit unter
Berücksichtigung der Dauer der Ehe, und nach den wirtschaftlichen
Verhältnissen beider Ehegatten erwartet werden kann.
(3) Die Vorschrift des § 1579 Nr. 2 bis 7 über die Herabsetzung des
Unterhaltsanspruchs aus Billigkeitsgründen ist entsprechend anzuwenden.
(4) Der laufende Unterhalt ist durch Zahlung einer Geldrente zu
gewähren. Die Rente ist monatlich im voraus zu zahlen. Der
Verpflichtete schuldet den vollen Monatsbetrag auch dann, wenn der
Berechtigte im Laufe des Monats stirbt. § 1360a Abs. 3, 4 und die §§
1360b, 1605 sind entsprechend anzuwenden.
§ 1361a.
(1) Leben die Ehegatten getrennt, so kann jeder von ihnen die ihm
gehörenden Haushaltsgegenstände von dem anderen Ehegatten
herausverlangen. Er ist jedoch verpflichtet, sie dem anderen Ehegatten
zum Gebrauch zu überlassen, soweit dieser sie zur Führung eines
abgesonderten Haushalts benötigt und die Überlassung nach den
Umständen des Falles der Billigkeit entspricht.
(2) Haushaltsgegenstände, die den Ehegatten gemeinsam gehören, werden
zwischen ihnen nach den Grundsätzen der Billigkeit verteilt.
(3) Können sich die Ehegatten nicht einigen, so entscheidet das
zuständige Gericht. Dieses kann eine angemessene Vergütung für die
Benutzung der Haushaltsgegenstände festsetzen.
(4) Die Eigentumsverhältnisse bleiben unberührt, sofern die Ehegatten
nichts anderes vereinbaren
§ 1361b.
(1) Leben die Ehegatten getrennt oder will einer von ihnen getrennt
leben, so kann ein Ehegatte verlangen, dass ihm der andere die
Ehewohnung oder einen Teil zur alleinigen Benutzung überlässt, soweit
dies notwendig ist, um eine schwere Härte zu vermeiden. Steht einem
Ehegatten allein oder gemeinsam mit einem Dritten das Eigentum, das
Erbbaurecht oder der Nießbrauch an dem Grundstück zu, auf dem sich die
Ehewohnung befindet, so ist dies besonders zu berücksichtigen;
Entsprechendes gilt für das Wohnungseigentum, das Dauerwohnrecht und
das dingliche Wohnrecht.
(2) Ist ein Ehegatte verpflichtet, dem anderen Ehegatten die Ehewohnung
oder einen Teil zur alleinigen Benutzung zu überlassen, so kann er vom
anderen Ehegatten eine Vergütung für die Benutzung verlangen, soweit
dies der Billigkeit entspricht.
§ 1362.
(1) Zugunsten der Gläubiger des Mannes und der Gläubiger der Frau wird
vermutet, dass die im Besitz eines Ehegatten oder beider Ehegatten
befindlichen beweglichen Sachen dem Schuldner gehören. Diese Vermutung
gilt nicht, wenn die Ehegatten getrennt leben und sich die Sachen im
Besitze des Ehegatten befinden, der nicht Schuldner ist. Inhaberpapiere
und Orderpapiere, die mit Blankindossament versehen sind, stehen den
beweglichen Sachen gleich.
(2) Für die ausschließlich zum persönlichen Gebrauch eines Ehegatten
bestimmten Sachen wird im Verhältnis der Ehegatten zueinander und zu
den Gläubigern vermutet, dass sie dem Ehegatten gehören, für dessen
Gebrauch sie bestimmt sind
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